Umschreibung der Vollstreckungsklausel; Nachweis durch Vorlage einer Abtretungsbestätigung
letzte Aktualisierung: 17.7.2019
BGH, Beschl. v. 22.5.2019 – VII ZB 87/17
ZPO §§ 727 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1;
Umschreibung der Vollstreckungsklausel; Nachweis durch Vorlage einer
Abtretungsbestätigung
Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs.1 ZPO erfordert nicht
notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung
selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte
Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend
konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, die H. Finance AB (publ), eine Aktiengesellschaft
schwedischen Rechts (Aktiebolag [AB (publ)]) mit einer Zweigniederlassung in
Deutschland, begehrt als Rechtsnachfolgerin der C. P. AG &
Co. KGaA (nachfolgend: Titelgläubigerin) die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom
29. Oktober 2009 (Hauptforderung 10.289,25 €), den die Titelgläubigerin gegen
den Antragsgegner erwirkt hat. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die
Titelgläubigerin habe nach Umfirmierung in die T. AG & Co. KGaA die
titulierte Forderung am 29. April 2015 an die H. GmbH abgetreten; diese sei
auf die H. Kredit AB (publ) verschmolzen worden, die ihrerseits auf die Antragstellerin
verschmolzen worden sei.
Auf Antrag der H. GmbH ist dieser am 13. Juni 2017 vom Amtsgericht
Hagen (Rechtspflegerin) bezüglich des genannten Vollstreckungsbescheids
folgende Vollstreckungsklausel erteilt worden:
"Vorstehende Ausfertigung wird der H. GmbH […] als Rechtsnachfolgerin
der [Titelgläubigerin] gemäß § 727 ZPO zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt."
Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Amtsgericht Hagen
(Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 6. Juli 2017 diese Vollstreckungsklausel
aufgehoben und eingezogen sowie die Vollstreckung hieraus für unzulässig
erklärt.
Gegen diesen Beschluss hat die H. Kredit AB (publ), Niederlassung
Deutschland, Erinnerung eingelegt. Diese hat das Amtsgericht Hagen (Richter)
mit Beschluss vom 18. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Die hiergegen von der H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland,
eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss
vom 25. Oktober 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Das Rubrum dieses Beschlusses, in dem als Antragstellerin die
"H. GmbH" aufgeführt worden ist, ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts
vom 10. Juli 2018 gemäß
berichtigt worden, dass die Bezeichnung der Antragstellerin "H. Kredit
AB (publ), Niederlassung Deutschland" lautet.
Mit Rechtsbeschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 ist im Namen der
H. GmbH Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde ist
mit weiterem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 begründet worden.
Die Antragstellerin, die geltend macht, während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Rechtsnachfolgerin der H. Kredit AB (publ) aufgrund Verschmelzung
geworden zu sein, bittet um "Rubrumsberichtigung". Dem hat der Antragsgegner
widersprochen.
Die Antragstellerin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Anliegen, ihr
eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober
2009 als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin zu erteilen.
II.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse
und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die
Rechtsbeschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 - ebenso wie der zunächst
unberichtigte Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25. Oktober 2017 - als
Antragstellerin die "H. GmbH" und nicht die während des erstinstanzlichen
Verfahrens als Rechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung an die Stelle der
H. GmbH getretene H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, anführt.
Ebenso wie das Rubrum des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom
25. Oktober 2017 bezüglich der Bezeichnung der Antragstellerin von diesem
Gericht mit Beschluss vom 10. Juli 2018 im Hinblick auf die verschmelzungsbedingte
Rechtsnachfolge berichtigt worden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit auch
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 Rn. 16,
we touch; Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02,
Rn. 8), ist auch die Bezeichnung des Rechtsbeschwerdeführers in der Rechtsbeschwerdeschrift
einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich,
dass die Rechtsbeschwerde von der H. Kredit AB (publ), Niederlassung
Deutschland, und nicht von der im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde
aufgrund Verschmelzung bereits nicht mehr existenten H. GmbH
eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07
Rn. 12,
2002, 1430, juris Rn. 14 m.w.N.). Insoweit liegt lediglich eine unschädliche
Falschbezeichnung vor.
b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen,
dass die Rechtsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2018 ebenfalls als Antragstellerin
die "H. GmbH" ausweist. Im Hinblick auf die nachstehend erörterte,
während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem 5. Februar 2018
eingetretene verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge ist die Rechtsbeschwerdebegründung
einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich,
dass die Rechtsbeschwerde für die aufgrund Verschmelzung als Antragstellerin
und Rechtsbeschwerdeführerin an die Stelle der H. Kredit AB (publ), Nie-
derlassung Deutschland, getretene H. Finance AB (publ), Niederlassung
Deutschland, begründet worden ist; auch insoweit liegt lediglich eine unschädliche
Falschbezeichnung vor.
2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf Antragstellerseite
eingetretene Rechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung der H. Kredit AB
(publ) auf die H. Finance AB (publ) ist ebenso wie die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
erfolgte Etablierung einer inländischen Zweigniederlassung
der H. Finance AB (publ) unbeschadet der § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559
Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Folge zu beachten, dass Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin
nunmehr die H. Finance AB (publ), Niederlassung
Deutschland, ist.
a) Allerdings unterliegen der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts
gemäß
dem Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen. Neue Tatsachen, die erst
während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind, können indes
ausnahmsweise in gewissem Umfang zugelassen werden, soweit sie unstreitig
sind oder ihr Vorliegen in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohnehin von Amts wegen
zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, NJW-RR
1987, 139, juris Rn. 18, zur Revisionsinstanz; vgl. ferner BGH, Beschluss vom
11. Mai 2017 - I ZB 75/16 Rn. 9 m.w.N.,
in der Rechtsbeschwerdeinstanz betreffend Verfahrensvoraussetzungen),
soweit nicht schützenswerte Belange der Gegenpartei ausnahmsweise
der Berücksichtigung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November
1982 - III ZR 77/81,
Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, wenn er Vorgänge betrifft, die für eine
etwaige Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO
bedeutsam sind (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl.,
§ 145 Rn. 10; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 18; Mu-
sielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 559 Rn. 9 m.w.N.). Das ist bei Verschmelzungsvorgängen,
die sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ereignen
und dazu führen, dass an die Stelle einer bisherigen Partei des Rechtsbeschwerdeverfahrens
deren Rechtsnachfolger tritt, grundsätzlich der Fall (vgl.
BGH, Urteil vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15 Rn. 8,
b) aa) Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer mit einer Apostille nach
dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 S. 875) versehenen
englischsprachigen Bescheinigung der Registerbehörde für schwedische Gesellschaften
nebst Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine ermächtigte
Übersetzerin sowie einer notariellen Bescheinigung belegt, dass die H.
Kredit AB (publ) unter Auflösung auf die H. Finance AB (publ) verschmolzen
und dass die Verschmelzung im schwedischen Handelsregister am 2. Januar
2018 eingetragen worden ist.
Diese Verschmelzung unterliegt dem schwedischen Recht als dem gemeinsamen
Gesellschaftsstatut (Gründungsrecht) der beiden beteiligten
schwedischen Aktiengesellschaften (vgl. Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG,
4. Aufl., Einleitung C Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15
Rn. 13 m.w.N.,
Gesellschaften, die nach dem Recht eines ausländischen EU-Staates gegründet
worden sind). Die mit den vorstehenden Bescheinigungen belegte verschmelzungsbedingte
Rechtsnachfolge gemäß dem als Gesellschaftsstatut anwendbaren
schwedischen Recht (vgl. af Petersens/Ehmann in Wegen/
Spahlinger/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, Schweden, Stand:
März 2013, Rn. 239, zu den Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung in
Form der Aufnahme nach schwedischem Recht) ist nach deutschem Internationalen
Gesellschaftsrecht im Inland zu beachten. Schützenswerte Belange des
Antragsgegners, die einer Berücksichtigung der neuen, dieser Rechtsnachfolge
zugrundeliegenden Tatsachen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
bb) Die Antragstellerin hat des Weiteren durch Vorlage eines Auszugs
aus dem inländischen Handelsregister die Etablierung einer deutschen Zweigniederlassung
der H. Finance AB (publ) während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
belegt.
3. a) Darin, dass die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für sich als Rechtsnachfolgerin der
Titelgläubigerin statt für die ursprüngliche Rechtsbeschwerdeführerin, die H.
Kredit AB (publ), begehrt, liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren, die aber zulässig ist.
b) Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind allerdings
regelmäßig nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 252/15 Rn. 9,
vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11 Rn. 24,
Culinaria, jeweils zum Revisionsverfahren). Eine Ausnahme gilt indes insbesondere
für Fälle, in denen der Antrag einer während des Rechtsbeschwerdeverfahrens
eingetretenen und in diesem Verfahren zu berücksichtigenden
Rechtsnachfolge auf Seiten einer der bisherigen Parteien des Rechtsbeschwerdeverfahrens
- etwa beim Tod einer der bisherigen Parteien während
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - angepasst werden muss (vgl. Münch-
KommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 559 Rn. 20 m.w.N., zum Revisionsverfahren). Ein
derartiger Fall, in dem die Antragsänderung ausnahmsweise zulässig ist, liegt
hier aufgrund der verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge während des
Rechtsbeschwerdeverfahrens vor. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die H. Kredit AB (publ),
die verschmelzungsbedingt nicht mehr existent ist, kommt nicht mehr in Betracht.
c) Vor diesem Hintergrund ist die Antragsänderung in entsprechender
Anwendung der § 533 Nr. 1,
wäre die Antragstellerin gezwungen, den hiesigen Antrag nicht mehr
weiterzuverfolgen und beim Amtsgericht einen neuen Antrag zu stellen, wobei
sich dann bezüglich der Einzelrechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die
H. GmbH erneut die Frage stellen würde, ob diese Rechtsnachfolge offenkundig
oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne des § 727
Abs. 1 ZPO nachgewiesen wird.
4. Gegen die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht die Erteilung
der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige
Antragstellerin versagt hat, wendet sich die Rechtsbeschwerde mit
Erfolg.
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt, der seinerzeitigen Antragstellerin sei es nicht gelungen,
die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO für eine Titelumschreibung
darzutun. Die Vorlage der vom Notar unter dem 23. Juli 2015 erstellten und
vom Amtsgericht näher beschriebenen beglaubigten Abschrift der "Abtretungsbestätigung"
vom 13. Juli 2015 nebst einer notariellen "Bestätigung" sowie einer
Aufstellung über die nach Angaben der seinerzeitigen Antragstellerin abgetretenen
Forderungen genüge hierfür nicht. Eine "Abtretungsbescheinigung", in
der die Beteiligten erklärten, dass im Vorfeld eine Abtretung zwischen ihnen
stattgefunden habe und bei der die Unterschriften notariell beglaubigt seien,
weise die Rechtsnachfolge nicht in Form einer öffentlichen Urkunde gemäß §
415 ZPO nach. Die "Abtretungsbescheinigung" lasse sich bereits aufgrund ihres
eindeutigen Wortlauts auch nicht als erneute Abtretung verstehen, so dass die
Frage, ob es sich insoweit um eine öffentlich beglaubigte Urkunde handele, dahinstehen
könne.
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht
gegebenen Begründung durfte die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige Antragstellerin
nicht abgelehnt werden.
aa) Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für
den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden,
sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche
oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Für Vollstreckungsbescheide
gilt Entsprechendes (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 796
Abs. 1 ZPO).
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die Abtretung
der Forderung sei "offenkundig" im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO, weil
das Beschwerdegericht als unstreitig festgestellt habe, dass die streitbefangene
Forderung am 29. April 2015 abgetreten wurde.
Im Streitfall ist mit der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen
Feststellung des Beschwerdegerichts weder eine Allgemeinkundigkeit noch
eine Gerichtskundigkeit bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt.
Darüber hinaus ist damit auch kein Geständnis im Sinne von
dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05,
Rn. 12 ff.) des Antragsgegners bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt.
Ein solches wird von der Rechtsbeschwerde auch sonst nicht aufgezeigt.
Entsprechendes gilt für eine ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Gläubigers.
cc) Mit nicht tragfähiger Begründung hat das Beschwerdegericht indes
einen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die ursprüngliche
Antragstellerin, die H. GmbH, durch öffentlich beglaubigte Urkunden verneint.
(1) Der Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentlich beglaubigte Urkunden
ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem
Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf
nachgerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017
- VII ZB 23/14 Rn. 15 m.w.N.,
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfordert der urkundliche
Nachweis einer Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1
ZPO nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten
Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts
kann es als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte
Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt
wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug
genommen und diese bestätigt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom
21. Mai 2010 - 16 W 38/10, juris Rn. 5 ff.). Denn dem gewöhnlichen Geschehensablauf
nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen
werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung
erfolgt ist.
III.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts
nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der
Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach dem festgestellten
Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Der Senat macht entsprechend
§ 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die
sofortige Beschwerde der Antragstellerin den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben
und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
das über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin
nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden haben wird.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:22.05.2019
Aktenzeichen:VII ZB 87/17
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
ZPO §§ 727 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1; BGB § 398