Voraussetzungen für Entwurfsgebühr
DNotI
Deutsches Notarinstitut
letzte Aktualisierung: 20.5.2015
BGH, 16.3.2015 - NotSt (Brfg) 9/14
Voraussetzungen für Entwurfsgebühr
a) Die Entwurfsgebühr gemäß
selbständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird.
b) Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß
dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag
zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden ist.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung
gemäß
nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung.
1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger
ein Dienstvergehen im Sinne des
die ihm gemäß
hat.
a) § 10a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BNotO verweist den Notar hinsichtlich
seiner Urkundstätigkeit grundsätzlich auf den Bezirk des Amtsgerichts, in
dem er seinen Amtssitz hat (Amtsbereich). Beurkundungen außerhalb seines
Amtsbereichs darf der Notar dann vornehmen, wenn besondere berechtigte
Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs
gebieten. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen
nicht bereits dann erfüllt, wenn die Beteiligten nach jahrelanger Vorbefassung
und Entwurfstätigkeit des Notars eine sofortige Beurkundung an ihrem Hauptwohnsitz,
der innerhalb des Amtsbezirks des Notars liegt, für erforderlich halten.
Der Gesetzgeber hat durch die Formulierung "besondere berechtigte Interessen"
und "gebieten" klar zum Ausdruck gebracht, dass hohe Anforderungen an
die Zulässigkeit der Überschreitung des Amtsbereichs zu stellen sind. Er hielt
die Beschränkung der Berufsausübung auf den Amtsbereich für unentbehrlich,
um die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig
zu erhalten und das Notariat insgesamt bedarfsgerecht und flächendeckend
zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; vgl. Senatsurteil vom
4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12,
3486, 3487). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, werden
die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands durch die von der Notarkammer
Oldenburg gemäß
nicht aber abschließend definiert (vgl. dazu Schippel/Bracker/Püls,
BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 5; Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6,
RL-E IX Rn. 1; Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen BNotK, Richtlinien
Notarkammern, S. 352).
Im Streitfall sind besondere berechtigte Interessen der Beteiligten, die ein
Tätigwerden des Klägers außerhalb seines Amtsbereichs geboten, nicht zu erkennen.
Der Kläger hat bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchem
Grund die Eheleute M. nicht in der Lage waren, ihn an seinem Amtssitz in
Oldenburg aufzusuchen und die Scheidungsfolgenvereinbarung dort beurkunden
zu lassen. Weder den pauschalen Behauptungen, die Fahrt sei für die Ehefrau
unzumutbar gewesen, die Parteien hätten nachvollziehbar erklärt, über einen
längeren Zeitraum nicht nach Oldenburg kommen zu können, noch den
Ausführungen, Frau M. habe nicht nach Oldenburg fahren wollen, weil sie
es zeitlich nicht geregelt bekommen und befürchtet habe, ihren Arbeitsplatz zu
verlieren, ist ein besonderes berechtigtes Interesse im Sinne des § 10a Abs. 2
BNotO zu entnehmen. Dass die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung
nicht eilbedürftig war, hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen.
Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Entsprechendes
gilt für den Grundstückskaufvertrag und die Bestellung der Grundschuld.
b) Der Kläger hat darüber hinaus gegen
weil er die Urkundstätigkeit außerhalb seines Amtsbereichs nicht unverzüglich,
sondern erst nach Ablauf von neun Monaten angezeigt hat.
2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Höhe der Geldbuße
nicht zu beanstanden. Der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 € ist tat- und
schuldangemessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Verstoß gegen
das Verbot der Auswärtsbeurkundung gemäß
Gewicht zukommt. Wie bereits ausgeführt verfolgt die Norm den
Zweck, die einzelnen Notarstellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend
leistungsfähig zu erhalten und das Notariat damit insgesamt bedarfsgerecht und
flächendeckend zu organisieren (BT-Drucks. 11/8307, S. 18; Senatsurteil vom
3. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, aaO Rn. 23, BVerfG,
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kläger vorsätzlich gehandelt hat und
gegen ihn am 13. Juli 2012 eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt werden
musste, weil er Geld zur Verwahrung entgegengenommen hatte, ohne dass
eine Verwahrungsanweisung vorlag, und weil er ein Schuldanerkenntnis beur-
kundet hatte, obwohl er als Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig gewesen
war. Unter Berücksichtigung der durch die Auswärtsbeurkundungen erzielten
Einnahmen und seiner wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse erweist
sich der festgesetzte Betrag in Höhe von 5.000 € insgesamt als verhältnismäßig.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geldbuße nicht deswegen
der Höhe nach zu reduzieren, weil er die berechneten Gebühren mit Ausnahme
der nachträglich entstandenen Vollzugsgebühren bereits durch "seine Entwurfstätigkeit
gemäß
Auswärtsbeurkundung deshalb kein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil entstanden
sei. Der Kläger übersieht, dass die Fertigung und Aushändigung eines
Vertragsentwurfs nicht ohne weiteres eine Gebühr auslöst.
verschiedene Gebührentatbestände, die jeweils zusätzliche Voraussetzungen
enthalten. Diese weiteren Voraussetzungen sind vorliegend jeweils nicht erfüllt.
Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß
dass der Notar auf Erfordern "nur" den Entwurf der Urkunde fertigt. Durch diese
Formulierung kommt zum Ausdruck, dass der Entwurf als selbständige, isoliert
zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt werden muss. Von einer solchen selbständigen
Bedeutung kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn
der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer
Beurkundung verfolgt. Soweit der Auftrag dagegen von vornherein dahin geht,
auf der Basis des zu fertigenden Entwurfs auch eine zugehörige Beurkundung
vorzunehmen, entsteht keine besondere Entwurfsgebühr. Denn dann ist die
Herstellung des Entwurfs keine selbstständige notarielle Tätigkeit, sondern nur
ein Mittel zur Erreichung des erstrebten Zwecks der Beurkundung (vgl. OLG
Köln,
Rohs/Wedewer/Rohs, KostO, § 145 Rn. 10 [Stand: Juli 2003]; Hartmann, Kostengesetze,
40. Aufl., § 145 Rn. 14). So verhält es sich im vorliegenden Fall.
Nach dem Vortrag des Klägers sollte er sowohl den Ehescheidungsfolgenvertrag
- letzteren auf der Grundlage der Mediationsvereinbarung - als auch den
Grundstückskaufvertrag entwerfen und im Anschluss daran beurkunden.
Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß
dass der Notar einen Vertragsentwurf "auf Erfordern" an einen Beteiligten
ausgehändigt hat. Unter Erfordern in diesem Sinne kann nicht jede Bitte um
Aushändigung eines Entwurfs verstanden werden. Vielmehr muss dem Notar
ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger rechtsgeschäftlicher
Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden sein. Dies kann
auch stillschweigend erfolgen. Maßgeblich ist, ob der den Entwurf Erfordernde
wissen oder zumindest damit rechnen musste, dass für die Aushändigung des
Entwurfs auch dann von ihm Gebühren verlangt werden können, wenn es nicht
zur Beurkundung kommt (KG
1999, 42; OLG Stuttgart,
BeckOK/Neie, KostR, § 145 Rn. 47 f. [Stand 15.3.2013]; Rohs/Wedewer/Rohs,
KostO, § 145 Rn. 31 [Stand: April 2007]; Korintenberg/Bengel/Tiedtke,
KostO, 18. Aufl., Rn. 54). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben
wären, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger macht in
seinem Zulassungsantrag auch nicht geltend, dass ihm ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag
selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs
erteilt worden sei. Er hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass
bereits das Fertigen von Entwürfen "gemäß
auslöse.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,
die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-
wegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli
2011 - NotZ(Brfg) 10/10,
(Brfg) 6/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage
dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift
Unklarheiten bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotSt
(Brfg) 6/11, aaO). Der Kläger macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei
die Frage, ob die Richtlinien der Notarkammer die Regelungen des § 10a
BNotO verschärfen dürfen. Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich.
Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ("... insbesondere ...") enthalten die
derzeit gültigen Richtlinien keine abschließende Definition des Begriffs des besonderen
berechtigten Interesses, sondern lediglich eine beispielhafte Konkretisierung
(vgl. Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl., § 10a Rn. 5; Weingärtner/
Wöstmann, aaO S. 353; Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 10a Rn. 6; RLE
IX Rn. 1). Da sie der Berücksichtigung weiterer Ausnahmefälle nicht entgegenstehen,
verschärfen sie die gesetzliche Regelung in
nicht. Auf die Zulässigkeit einer - hier nicht gegebenen - Verschärfung kommt
es deshalb nicht an.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
BDG, i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:16.03.2015
Aktenzeichen:NotSt (Brfg) 9/14
Rechtsgebiete:Kostenrecht
Normen in Titel:KostO § 145 Abs. 1 u. 3