Hof im Sinne der Höfeordnung bei Möglichkeit des „Wiederanspannens“ des Betriebs
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letzte Aktualisierung: 23.3.2017
OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2016 - 7 W 38/16
Hof im Sinne der Höfeordnung bei Möglichkeit des „Wiederanspannens“ des Betriebs
1. Die Beantwortung der Frage der Hofeigenschaft bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung
und Bewertung aller in Betracht kommender Tatsachen, insbesondere, ob aus
betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Kapitaleinsatzes die
Wiederinbetriebnahme des Hofes aus den Erträgnissen des Hofes bezahlt werden kann, ohne
dessen Existenz in Frage zu stellen.
2. Maßgebliche Bedeutung kommt darüber hinaus auch dem geäußerten, ggf. an Kriterien
festzumachenden Willen des Hofeigentümers – hier des Erblassers – zu, da die endgültige
Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes naturgemäß von seinem Willen getragen sein muss.
3. Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln
des Erbrechts vorsieht, ist nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung
leitungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe
die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbstständige und verantwortliche Fortführung
des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um das Hoffolgezeugnis und den Erbschein in Bezug auf den Nachlass des Erblassers T. H.
B.. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister. Nach der angefochtenen Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts
sollen der Hof und das hoffreie Vermögen allein an den Beteiligten zu 1 als Hoferben fallen.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen
Beschlusses.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2, der die Wertungen des Landwirtschaftsgerichts sowohl
zur Frage der Hofeseigenschaft und der Hofstelle einschließlich des Erblasserwillens zur Hoferhaltung und einer
etwaigen Möglichkeit zum Wiederanspannen als auch die letztwillige Verfügung vom 8. Juli 1991 angreift; überdies
rügt er Verfahrensfehler.
Zunächst tritt der Beteiligte zu 2 der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts entgegen, dass es sich um einen Hof im
Sinne der Höfeordnung gehandelt habe. Nach Ansicht des Beteiligten zu 2 bestand nicht mehr eine zur
Bewirtschaftung geeignete Hofstelle. Dabei stützt er sich auf die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen vom 22. Mai 2016, wonach sich der Hofplatz und das Hofumfeld jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt
in einem verwahrlosten Zustand befunden haben sollen. Nach Ansicht des Beteiligten zu 2 habe das
Landwirtschaftsgericht auch nicht die Bewertungen und Grundsätze des Senats aus dem Beschluss vom
11. Februar 2013 - 7 W 57/12 L - berücksichtigt. Die vom Senat dort aufgestellten Kriterien seien hier ebenso erfüllt.
Demnach hätte das Landwirtschaftsgericht wie der Senat damals entscheiden müssen und keine Hofstelle
annehmen dürfen. Im Hinblick auf die langfristige Verpachtung über 20 Jahre an Dritte bestünden auch Bedenken an
einem Eigennutzungsvorbehalt des Beteiligten zu 1, über den der Erblasser auch nicht informiert gewesen sei.
Entgegen der Bewertung des Landwirtschaftsgerichts habe der Erblasser vorgehabt, den Hof aufzugeben, und nicht
die Hofbewirtschaftung ausschließlich aufgrund seiner Gesundheit eingestellt. Bis auf wenige verpachtete Flächen
seien alle Flächen stillgelegt und in keiner Weise für eine landwirtschaftliche Produktion genutzt worden. Es habe
lediglich eine Pferdezucht gegeben.
Der Erblasser habe auch nicht weiter die „Fäden in der Hand gehalten“. Er stand unter Betreuung und seine
Entscheidungen unterlagen ab dem 22. Dezember 2008 einem Einwilligungsvorbehalt. Der Erblasser habe sich zwar
tatsächlich mit zahlreichen Schriftsätzen im Betreuungsverfahren gewehrt. Ihm sei es jedoch allein darum gegangen,
die Vernichtung seines Vermögens zu verhindern. Das habe sowohl das Pferdevermögen als auch Geldvermögen
aus Pachteinnahmen, Immobilienvermögen am Deich und Betriebsvermögen betroffen. Dem Erblasser sei es nicht
um den Erhalt des Hofes gegangen, sondern um den Erhalt seines Vermögens in den bestehenden Werten. Der
Bezug des Landwirtschaftsgerichts auf Zahlen der LTG Steuerberatungsgesellschaft sei in diesem Zusammenhang
verfehlt. Diese Zahlen stünden im Gegensatz zu den Feststellungen der Landwirtschaftskammer, die nach der
Betriebsbegehung in ihrer gutachterlichen Stellungnahme festgestellt hat, dass auf dem Hof die Abschreibungen
über Jahrzehnte nicht reinvestiert worden seien.
Ferner habe sich das Landwirtschaftsgericht willkürlich nur zwei Wirtschaftsjahre herausgegriffen. Tatsächlich seien
die Investitionsquoten keineswegs so positiv gewesen, wie vom Landwirtschaftsgericht anscheinend angenommen.
Die Tatsachen hätten für eine Hofaufgabe gesprochen: Der Erblasser habe seit Mitte der 90er Jahre kein Interesse
mehr gezeigt, noch etwas in den Hof zu investieren. Er habe sich seinen Lebensunterhalt über die Pachteinnahmen
gesichert. Sein Betreuungsumfeld habe er mit starkem Misstrauen betrachtet und hier nur Angst vor einer „Abzocke“
gehabt. Den Hof habe er bereits 2009 verkaufen wollen. Er habe aktiv die Veräußerung des Hofes betrieben. Dabei
sei sogar geplant gewesen, das jahrhundertealte Familienmobiliar zu verkaufen und die Hofstelle sowie die Häuser
am Deich an einen Pflegeheimbetreiber zu vermieten. Der Höfestatus sei durch die langfristige Verpachtung außer
Kraft gesetzt worden. Der Erblasser habe für die Jahre von 1996 bis 2025 - d. h. für 30 Jahre insgesamt - selbst
dafür gesorgt, dass die Flächen des Hofes nicht mehr aktiv bewirtschaftet werden konnten. Es habe auch keinerlei
Inventar mehr für die landwirtschaftliche Tätigkeit gegeben.
Eine Möglichkeit zum Wiederanspannen bestehe nicht. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe es keinen Hof
im Sinne der Höfeordnung gegeben. Der Hoferbprätendent - der Beteiligte zu 1 - sei im Zeitpunkt des Erbfalls nicht in
der Lage gewesen, den Hof ohne längere Umstellungszeit ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Er könne den Hof
nicht selbst bewirtschaften, sondern dies allenfalls über Dritte tun. Er habe nicht einmal vorgetragen, dass er
überhaupt eine landwirtschaftliche Betriebsaufnahme plane. Von Luxemburg aus - wo der Beteiligte zu 1 wohnt und
arbeitet - könne er dies nicht. Er habe auch keine Nebentätigkeitserlaubnis zur Bewirtschaftung eines über 600 km
entfernten Hofes. Es fehle an einem ausgereiften betriebswirtschaftlich tragfähigen Konzept. All dies habe das
Landwirtschaftsgericht nicht näher überprüft; das betreffe desgleichen die Frage, ob der Lohnbetrieb, welcher die
Hofstelle gepachtet hat, überhaupt bereit wäre, für den Beteiligten zu 1 den Hof zu bewirtschaften.
Die letztwillige Verfügung vom 8. Juli 1991 sei unwirksam, weil der Erblasser keinerlei Testierwillen gehabt habe.
Deshalb habe er auch den Beteiligten zu 1 nicht wirksam als Hofnachfolger am 8. Juli 1991 einsetzen können.
Insoweit bezieht sich der Beteiligte zu 2 auf zwei Schreiben (Anlagen B 2 und B 3).
Schließlich rügt der Beteiligte zu 2 Verfahrensfehler: Das Landwirtschaftsgericht habe Beweis erhoben und eine
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingeholt, danach aber keine Gelegenheit mehr zur
mündlichen Verhandlung gegeben, sondern ohne Weiteres entschieden. Dem Beteiligten zu 2 sei kein rechtliches
Gehör gewährt worden.
Der Beteiligte zu 2 beantragt,
das erteilte Hoffolgezeugnis und den erteilten Erbschein einzuziehen;
festzustellen, dass der dem Erblasser zugehörige Grundbesitz im Grundbuch von A. Bl. 727 zum Todeszeitpunkt
des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung war;
einen Erbschein zu erlassen, nach welchem die drei Abkömmlinge des Erblassers, Herr V. B., Herr C. B. und
Frau T. H., gesetzliche Erben hinsichtlich des gesamten Nachlasses des Erblassers zu jeweils 1/3 geworden sind.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Anträge des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen;
gem. § 11 Abs. 1g HöfeVfO festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 Hoferbe des im Grundbuch des Amtsgerichtes
Otterndorf von Altendorf Blatt 727 eingetragenen Hofes im Sinne der HöfeO nach seinem verstorbenen Vater T.
H. B. geworden ist;
einen Erbschein für das hofesfreie Vermögen des Erblassers T. H. B. dahingehend zu erteilen, dass der
Beteiligte zu 1 Volkert Behr Alleinerbe des hofesfreien Vermögens geworden ist.
Der Beteiligte zu 1 verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere trägt er vor, er könne den Hof selbst
bewirtschaften. Er beabsichtige, die Bewirtschaftung unter seiner Leitung durch landwirtschaftliche Lohnunternehmer
vornehmen zu lassen. Das Testament sei wirksam, die vom Beteiligten zu 2 in Bezug genommenen angeblichen
Versicherungen und Schreiben bzw. E-Mails seien unecht; der Inhalt werde bestritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2016 (Bl. 160 ff. d. A.).
II.
Die Beschwerde ist zulässig gem. § 9 LwVG i.V.m.
ist am 11. März 2016 zugestellt worden, die Beschwerde ist zunächst nur per Fax vom Beteiligten zu 2 und der
Beteiligten zu 3 eingelegt worden. Die Beteiligte zu 3 hat jedoch am 24. März 2016 per Fax ihre Beschwerde wieder
zurückgenommen; gleichzeitig ist in diesem Schriftsatz die Beschwerde des Beteiligten zu 2 im Einzelnen begründet
worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. April 2016 ist die Beschwerde des Beteiligten zu 2 „wiederholt“ und
innerhalb der vom Landwirtschaftsgericht zugestandenen verlängerten Frist zur Beschwerdebegründung fristgerecht
am 20. Mai 2016 ausführlich begründet worden. Die Beschwerdefrist nach
worden, die Beschwerdeberechtigung nach
Als notariell bestimmter Allein- bzw. Hofeserbe des Erblassers ist der Beteiligte berechtigt, nach § 11 Abs. 1a und g
HöfeVfO die Feststellung zu beantragen, ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen
hat und er nach dem Tode des Eigentümers Hoferbe geworden ist.
III.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
1. Das Landwirtschaftsgericht hat zwar verfahrensfehlerhaft entschieden. Der Verfahrensfehler ist jedoch im
Beschwerdeverfahren geheilt worden.
Das Landwirtschaftsgericht hatte nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2015 eine Beweisaufnahme
angekündigt und diese entsprechend am 9. Februar 2015 beschlossen. In dem Beschluss heißt es ausdrücklich, es
werde „Beweis erhoben werden über die Hofeseigenschaft“, wozu ein schriftliches Sachverständigengutachten der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingeholt und „ein neuer Termin von Amts wegen bestimmt“ werden sollte.
Nachdem das Gutachten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen am 22. Mai 2015 erstellt und beim
Landwirtschaftsgericht eingegangen ist, hat das Landwirtschaftsgericht keinen neuen Termin von Amts wegen
bestimmt, sondern lediglich Schriftsätze bzw. E-Mails entgegengenommen. Sodann hat das Landwirtschaftsgericht
nichtöffentlich intern beraten und ohne weitere Verhandlung die angefochtene Entscheidung erlassen.
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 hatte er zwar durchaus die Möglichkeit, sich zum Gutachten der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu äußern. Eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Beteiligten
samt deren persönlicher Anhörung ist aber nicht mehr durchgeführt worden.
Dieser Fehler ist jedoch letztlich unerheblich, da er im Beschwerdeverfahren korrigiert worden ist. Der Beteiligte zu 2
hat sich im Einzelnen erklärt.
2. Der streitbefangene Hof ist ein Hof im Sinn der Höfeordnung.
a) Die Beantwortung der Frage der Hofeigenschaft bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung und Bewertung
aller in Betracht kommender Tatsachen wie z.B. das Vorhandensein von einsetzbarem lebenden und toten Inventar,
geeigneten Wirtschaftsgebäuden und landwirtschaftlichen Flächen, das Vorhandensein eines geeigneten
Hofnachfolgers sowie Art und Weise und vor allem Grund der Aufgabe der Bewirtschaftung sowie die Prüfung der
Frage, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Kapitaleinsatzes die
Wiederinbetriebnahme des Hofes aus den Erträgnissen des Hofes bezahlt werden kann, ohne dessen Existenz in
Frage zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 29.10.2015 - 7 W 40/15, juris-Rdnr. 31 mwN). Maßgebliche Bedeutung kommt
darüber hinaus auch dem geäußerten, ggf. an Kriterien festzumachenden Willen des Hofeigentümers - hier des
Erblassers - zu, da die endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes naturgemäß von seinem Willen
getragen sein muss. Der Wunsch des Hofeigentümers, die Betriebseinheit zu erhalten, wäre dann unbeachtlich,
wenn sämtliche objektive Kriterien gegen die tatsächliche Durchführbarkeit dieser Absicht sprächen (BGH, Beschl. v.
29.11.2013 - BLw 4/12, Rdnr. 45; Senat, Beschl. v. 29.10.2015 - 7 W 40/15, juris-Rdnr. 31 - je mwN).
b) Der im Streit stehende Grundbesitz erfüllt die Kriterien eines Hofes i. S. d. § 1 HöfeO. Für die Besitzung ist - was
auch unstreitig ist - ein Hofvermerk gem. § 6 HöfeVfO im Grundbuch eingetragen (eingetragen am 19.12.1950, vgl.
den Grundbuchauszug in den dem Verfahren als Beiakte anliegenden Grundakten des AG O., Grundbuch von A.,
Blatt 727, die auch - wie die weiteren im Folgenden erwähnten Beiakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung
vor dem Landwirtschaftsgericht gewesen sind, Bl. 35 III d.A.). Der Hofvermerk begründet gem. § 5 HöfeVfO bis zu
seiner Löschung die Vermutung, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Hofeseigenschaft hat. Die
Vermutung bindet grundsätzlich auch das Prozessgericht, auch wenn der Hofvermerk nicht am öffentlichen Glauben
des Grundbuchs teilnimmt (vgl. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 5 Rdnr. 8 ff.; Steffen/Ernst,
HöfeO mit HöfeVfO, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 2 ff.).
Der Beteiligte zu 2 kann die Vermutung, dass es sich bei dem streitbefangenen Hof um einen Hof i.S.d. HöfeO
handelt, nicht widerlegen.
(1) Ausweislich der Mitteilung des Finanzamts C. vom 14. August 2014 (Bl. 7 I d.A.) beträgt der Wirtschaftswert des
Hofes 47.102,76 €, der Einheitswert beträgt 49.493,05 €. Der Wert übersteigt damit die Mindestgröße gem. § 1 Abs.
1 Satz 3 HöfeO (Wirtschaftswert von 5.000 €) um ein Vielfaches.
(2) Der Hof weist eine Gesamtgröße von 105,6498 ha aus und ist damit von seiner Gesamtgröße ausreichend, um
aus sich heraus auch dauerhaft einen nennenswerten Ertrag liefern zu können.
(3) Eine geeignete Hofstelle, von der aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden
(können), ist vorhanden, wie auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in ihrer gutachterlichen Stellungnahme
vom 22. Mai 2015 festgehalten hat (Bl. 47 II d.A.).
(4) Die Hofeseigenschaft ist nicht außerhalb des Grundbuchs durch endgültige Auflösung der Betriebseinheit
entfallen.
Der Senat teilt die Bewertung des Landwirtschaftsgerichts und der Landwirtschaftskammer, die sich vom Zustand
des Betriebs vor Ort ein eigenes Bild gemacht und dadurch den Eindruck erhalten hat, dass der Hof tatsächlich nicht
aufgegeben worden ist, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Instandsetzungsnotwendigkeiten und des
„verwahrlosten“ Zustands des Hofplatzes und des Hofumfeldes. Die Landwirtschaftskammer hat darauf hingewiesen,
dass dieser Zustand durch den Mieter der Hofstelle derzeit abgestellt wird.
Zwar hat der Erblasser - wie vom Landwirtschaftsgericht ausgeführt - den Hof nicht mehr selbst bewirtschaften oder
die Bewirtschaftung im Einzelnen überwachen können, auch aufgrund seiner voranschreitenden
Parkinsonerkrankung, wegen der er letztlich unter Betreuung gestellt wurde (AG Otterndorf, Beschl. v. 22.12.2008 - 3
XVII BEH 2732, Bl. 95 I der Beiakte). Die Bewirtschaftung des Hofes ist aber fortlaufend durch Pächter und
Lohnunternehmer geschehen. Bis heute ist auf dem Gelände unstreitig ein landwirtschaftlicher Betrieb ansässig, der
von dort aus Landwirtschaft betreibt. Der landwirtschaftliche Lohnbetrieb K. und R. hat sich auf der Hofstelle
eingerichtet und plant eine weitere Bewirtschaftung zumindest bis in das Jahr 2025.
(5) Ein Wille des Erblassers zur Löschung des Hofvermerkes oder zur endgültigen Betriebsaufgabe (vgl. § 1 Abs. 4
HöfeO) ist nicht - jedenfalls nicht mit der für eine Widerlegung der Vermutung gem. § 5 HöfeVfO erforderlichen
Sicherheit - festzustellen. Denn es ist nicht positiv ein Wille des Erblassers zu erkennen, welcher zum Ausdruck
bringt, dass dieser seine Besitzungen nicht als Hof führen wollte. Im Gegenteil: Die Landwirtschaftskammer hat in
ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass der Erblasser bis Ende 2012 (also
etwa 1 1/4 Jahr vor seinem Tod) regelmäßig Kontakt zur Dienststelle der Landwirtschaftskammer gehalten hat, um
die Zahlungsansprüche auf den verpachteten Flächen zu sichern.
Die vielfach vorgebrachten Einwände der Beteiligten zu 2 und 3 genügen nicht, um eine andere Beurteilung zu
rechtfertigen. Die vorgetragenen Umstände mögen zwar - sie als zutreffend unterstellt - für eine Unsicherheit der
Gesamtlage in Bezug auf den Hof sprechen. Die Beteiligten zu 2 und 3 übergehen dabei aber, dass eine definitive
Betriebsaufgabe seitens des Erblassers nie vollzogen wurde. Wenn der Erblasser den Hof tatsächlich insgesamt und
endgültig hätte aufgeben wollen, wie vor allem der Beteiligte zu 2 behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass er die
dafür erforderlichen Schritte schon zu Lebzeiten eingeleitet hätte. Dafür hätte genügend Zeit bestanden. Der
Erblasser hat zwar mit Eintritt in die Altersgrenze die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit eingestellt und bis auf
wenige verpachtete Flächen alle Flächen stillgelegt, um ab dem 1. April 1996 eine Produktionsaufgaberente
beziehen zu können. Gleichwohl hat er den landwirtschaftlichen Betrieb nicht ganz eingestellt, sondern jedenfalls -
wie erwähnt - teilweise und fortdauernd aufrechterhalten. Auch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen weist in
ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 darauf hin, es seien keine Fakten erkennbar, dass die Aktivitäten des
Erblassers irgendwann eine endgültige Betriebsaufgabe als Ziel gehabt hätten (Bl. 48 II d. A.).
(6) Der Hofzustand lässt eine Wiederanspannung zu. Dafür sprechen neben dem erwähnten erheblichen
Wirtschaftswert die Gesamtgröße von 105,6498 ha sowie die Lastenfreiheit im Grundbuch (gem. Grundbuchauszug
vom 12.04.2016, Grundakten AG O., Grundbuch von A., Blatt 727). Nach der Beurteilung der
Landwirtschaftskammer bieten die Wirtschaftsgebäude auch ausreichend Platz für die Unterbringung von
Leitmaschinen bei einer Betriebsorganisation mit reinem Ackerbau (Anbau von Marktfrüchten und/oder
Energiemais), weshalb „objektiv gute Chancen auf einen Neustart“ bestehen (Bl. 48 II d. A.).
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 - maßgeblich von dem
Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 11. Februar 2013 (7 W 57/12 L) zugrunde lag: In jenem Fall fehlte
nicht nur eine funktionsfähige Betriebsstätte und Hofstelle; ein Wiederanspannen des Hofes aus eigenen Mitteln des
Hofes war praktisch nicht mehr möglich und zu risikobehaftet (vgl. Ziffer 2 a. E. der Entscheidungsgründe).
(7) Es gibt einen geeigneten Hofnachfolger. Der Beteiligte zu 1 erfüllt die Voraussetzungen dafür, insbesondere ist er
wirtschaftsfähig.
(a) Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts
vorsieht, ist nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leitungsfähiger
landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für
eine eigene, selbstständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen
Sicherheit erfüllt (OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2011 - 23 WLw 3/11, juris-Rdnr. 15). Unter Berücksichtigung des
Zwecks des Landwirtschaftserbrechts der HöfeO ist deshalb an die Wirtschaftsfähigkeit ein strenger, objektiver
Maßstab anzulegen (OLG Oldenburg, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 21.12.2010 - 10 W 37/09,
juris-Rdnr. 31 mwN).
Gemäß § 6 Abs. 7 HöfeO ist demnach wirtschaftsfähig nur, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten,
nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig
ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Um wirtschaftsfähig zu sein, muss der Hofanwärter den Hof in
Eigenbewirtschaftung nehmen können (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 Rdnr. 96). Die
Absicht, den Hof selbst zu bewirtschaften, wird aber nicht gefordert. Die Wirtschaftsfähigkeit ist auch dann zu
bejahen, wenn der Hoferbe sich mit dem Gedanken trägt, den ihm angefallenen Hof zu veräußern oder ihn nicht
selbst zu bewirtschaften. Allein die Fähigkeit, für eine gehörige Verpachtung zu sorgen und die Rechte und Pflichten
eines Verpächters wahrzunehmen, soll jedoch nicht genügen (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, aaO).
Eine Ausbildung zum examinierten Landwirt begründet die Vermutung der Wirtschaftsfähigkeit, die jedoch widerlegt
werden kann, wenn der Betreffende bis zum Erbfall über lange Jahre landwirtschaftsfremd tätig war und weiterhin ist
(vgl. Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO, Rdnr. 105 mwN).
Zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit reicht bei großen Höfen der Verweis auf angestellte Hilfskräfte oder eine
Lebenspartnerschaft mit einem Landwirt nicht (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO, Rdnr. 106 mwN [„seit jeher
vertretene Einschränkung“]). Andererseits verlangen größere Höfe die Unterstützung des Eigentümers durch
Hilfskräfte. In dem Fall muss der Eigentümer nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie seiner Persönlichkeit
in der Lage sein, den Betrieb zu lenken und Personal zu führen (Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO, Rdnr. 108).
Der Senat hat zu diesem Begriff im Beschluss vom 21. März 2011 (7 W 126/10 L, insbes. juris-Rdnr. 43) ausgeführt,
dass die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters grundsätzlich im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen muss; der Hoferbe
muss bereits zu diesem Zeitpunkt imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit („Lehrzeit“) ordnungsgemäß
zu bewirtschaften. Insoweit soll es nicht ausreichend sein, dass er theoretisch nur über die erforderlichen
Fachkenntnisse zur Bewirtschaftung des Hofes verfügt. Er muss die Kenntnisse in der Praxis auch erfolgreich
selbständig umsetzen können. Der Senat hat es in der damaligen Entscheidung als unzureichend angesehen, wenn
der Hofanwärter hierfür auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
(b) Von einer Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 ist unter Ansatz der vorgenannten Kriterien auszugehen:
Der Beteiligte zu 1 hat eine landwirtschaftliche Lehre und im Anschluss ein Studium der Agrarwissenschaft
durchlaufen und hier im Februar 1993 erfolgreich sein Examen abgelegt. Er ist Diplom-Agraringenieur (vgl. S. 6 des
angefochtenen Beschlusses sowie auch Bl. 45 I d. A.).
Er hatte bereits vor dem Tod des Erblassers im Rahmen des Betreuungsverfahrens die Verantwortung für die
Verpachtung der Hofstelle und des landwirtschaftlichen Betriebs inne und auch die Verträge mit den derzeitigen
Pächtern ausgehandelt (Bl. 160 R III d. A.).
Der Beteiligte zu 1 dürfte zwar nach dem gegenwärtigen Sachstand außerhalb seiner Urlaubszeiten kaum imstande
sein, von Luxemburg aus den Hof unmittelbar zu betreiben. Das Landwirtschaftsgericht hat aber zu recht in diesem
Zusammenhang auf eine Art Überwachungs- und Leitungsfunktion abgestellt, die bei größeren Höfen - wie hier -
genügen kann.
Zum Bewirtschaftungskonzept hat der Beteiligte zu 1 vor dem Senat erklärt (Protokoll Bl. 161 III d. A.), der Hof solle
dauerhaft wieder hergestellt werden für die landwirtschaftliche Nutzung; eine landwirtschaftsfremde Nutzung sei nicht
vorgesehen. Er habe vor, selbst auf dem Hof Ackerbau zu betreiben. Ein Lohnunternehmen solle helfen, in den
Spitzenzeiten möchte er vor Ort sein. Der Beteiligte zu 1 verfügt seinen Angaben nach regulär über etwa 36 Tage im
Jahr Urlaub. Dazu kämen noch die Überstunden, was sich auf bis zu 49 Arbeitstage Urlaub im Jahr summieren
könne (also knapp 10 Wochen bzw. etwas über 2 Monate).
Die konkrete Bewirtschaftung findet allerdings schon statt durch den Pächter, der den Hof bis in das Jahr 2025
gepachtet hat. Der Beteiligte zu 1 hat dazu ausgeführt, er beabsichtige nicht, das Pachtverhältnis kurzfristig
aufzulösen bzw. zu kündigen. Das spricht aber nicht gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1. Er ist seiner
Ausbildung nach in der Lage, den Hof zu führen. Da es sich um eine größere Hofstelle handelt, bedarf er ohnehin
der Unterstützung durch Hilfskräfte und Lohnunternehmen. Dass er seit Jahren nicht primär in der Landwirtschaft
arbeitet, wird durch die im Rahmen der Betreuung (wieder) gewonnene Anbindung an den Hof und den
landwirtschaftlichen Betrieb hinreichend kompensiert.
(8) Unabhängig davon ist die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 auch unerheblich, da hier die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HöfeO vorliegen. Denn alle weiteren Abkömmlinge sind nicht
wirtschaftsfähig und es ist auch keine wirtschaftsfähige Ehefrau des Erblassers vorhanden, wie auch der Beteiligte
zu 2 erklärt hat (Protokoll Bl. 163 III d. A.).
Wenn alle Abkömmlinge des Erblassers - Kinder, Enkel, Urenkel - und auch die Ehefrau des Erblassers nicht
wirtschaftsfähig sind, kann einer der wirtschaftsunfähigen Abkömmlinge zum Hoferben bestimmt werden, wie sich
schon aus dem Gesetz ergibt (vgl. dazu auch Lüdtke-Handjery/von Jeinsen aaO, § 7 HöfeO Rdnr. 9; Wöhrmann,
Landwirtschaftsrecht, 10. Aufl., § 7 Rdnr. 31 ff.).
Demnach kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beteiligte zu 1 wirtschaftsfähig ist (wovon der Senat allerdings -
wie dargelegt - ausgeht). Hätte der Hofeigentümer/Erblasser einen wirtschaftsunfähigen Abkömmling - wie hier den
Beteiligten zu 1 nach Ansicht des Beteiligten zu 2 - zum Hoferben bestimmt, würde die Gültigkeit der Verfügung
davon abhängen, ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein anderer wirtschaftsfähiger Abkömmling oder ein wirtschaftsfähiger
Ehegatte vorhanden war. Die seit dem 19. September 2009 geschiedene (7 F 258/08 AG Otterndorf) Ehefrau dürfte
auch nicht aus anderen Gründen als Hoferbe ausscheiden, wozu insbesondere ein testamentarischer Ausschluss
(hier vom Erblasser im Testament vom 08.07.1991 entsprechend verfügt, Bl. 8 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG
Otterndorf) gehört oder schon die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Damit wäre die vormalige Ehefrau des
Erblassers von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Aufl., § 7 Rdnr.
33). Die Beteiligten zu 2 und 3 sind unstreitig nicht wirtschaftsfähig. Wirtschaftsfähige Enkel, die ggf. einen
wirtschaftsunfähigen Kind vorgingen (Wöhrmann, aaO, § 7 Rdnr. 34), sind nicht benannt und ersichtlich.
Auf die gegen die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 (2) HöfeO erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
Wöhrmann aaO, § 6 Rdnr. 132) kommt es in diesem Fall nicht an, weil nach Ansicht des Senats eine Privilegierung
des Beteiligten zu 1 gegenüber den weiteren Beteiligten aufgrund der unter Ziffer 2 dargelegten Umstände
gerechtfertigt wäre.
3. Der Beteiligte zu 1 ist Hoferbe. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Testierwillen des Erblassers sind
nicht begründet.
Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 6 ff., Bl. 41 ff. III d.A.) Bezug und tritt ihnen
bei. Es fehlt an belastbaren Anknüpfungspunkten dafür, dass der Erblasser tatsächlich den nach seiner letztwilligen
Verfügung vom 8. Juli 1991 allein feststellbaren Willen, die Beteiligten zu 2 und 3 zu enterben und den Beteiligten zu
1 zum Alleinerben einzusetzen (vgl. Bl. 5, 8 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf), aufgegeben hat. Die zwei
- seitens des Beteiligten zu 1 als „gefälscht“ bezeichneten - Schreiben gemäß Anlage B 2 und B 3 sind nicht
verwertbar, weil deren Echtheit gerade zweifelhaft ist. Die E-Mail existiert zudem in elektronischer Form nicht mehr,
weshalb sie ebenfalls nicht überprüft werden kann.
Ein neues (und ggf. vom ursprünglichen Testament abweichendes) Testament ist nicht vorgelegt worden.
Das vorhandene Testament ist eindeutig: Die Beteiligten zu 2 und 3 sollten von der Erbschaft ausgeschlossen
bleiben, was sie auf den Pflichtteil verweist. Dessen Berechnung richtet sich nach den höferechtlichen
Abfindungsgrundsätzen. Der Beteiligte zu 1 sollte allein das Vermögen des Erblassers erhalten. Dass diese
Verfügung entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 2 nicht bloß als „Drohung“ gemeint war, zeigt die weitere
Begründung, die der Erblasser für die einseitige Verteilung des Erbes angegeben hat: „Die Kinder C. und T. werden
von der Erbschaft ausgeschlossen. Der Ausschluß gründet darauf, daß sie über eine Fälschung einer
Vollmachtserklärung gegenüber der DEN NORSKE Bank in Porsgrunn, Norwegen sich ermächtigt haben über
Geldbeträge, die ich dort auf den Namen beider Kinder angelegt hatte. Mit der Bank habe ich schriftlich vereinbart,
daß ich bis auf Widerruf über diese Konten verfügen wollte. Sollte diese Verfügung gegen die gesetzlichen
Bestimmungen gehen, so soll ihr Erbanteil auf den Pflichtteil reduziert werden“ (Bl. 5, 8 der Nachlassakte 4b IV 79/15
AG Otterndorf).
Im Übrigen indiziert das - infolge der Scheidung unwirksame (vgl.
4b IV 79/15 AG Otterndorf) - gemeinschaftliche Testament der Eltern der Beteiligten vom 31.12.1974 (Bl. 12 der
Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf), das der Beteiligte zu 2 für die Erbauseinandersetzung maßgeblich hält (S.
9 des Verhandlungsprotokolls vom 12.09.2016, Bl. 173 d.A.), keinen anderen Erblasserwillen, als er letztlich der
vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt. Denn damals haben die Eheleute verfügt, das Hoffestvermögen solle
„derjenige erben, der für die Vermögensangelegenheiten am geeignetsten erscheint“. Das aber ist nach den
Gesamtumständen (nur) der Beteiligte zu 1, der als Diplom- Agraringenieur und durch seine langjährige Tätigkeit bei
einer Bank in der Lage ist, die teilweise komplizierten Finanzangelegenheiten, die sich im Zuge der Leitung und
Bewirtschaftung eines Hofes stellen können, zu regeln (wie auch vom Landwirtschaftsgericht ausgeführt, S. 6 des
angefochtenen Beschlusses). Darüber hinaus haben die Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament erklärt,
wenn der Hoferbe Landwirt sei und den Hof führe, so „darf dieses Vermögen nicht nach dem Verkehrswert bewertet
werden und als Grundlage einer Erbaus-einandersetzung herangezogen werden“. Die Abfindung der verbleibenden
Erben sollte in dem Fall „in Form einer guten Ausbildung, die die Voraussetzung einer gleichgestellten
Einkommensbasis bietet“, erfolgen (Bl. 12 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf). Demnach wollten auch die
Eheleute, dass der Hof insgesamt in den Händen eines Hoferbens bleibt, der Landwirt ist. Das aber ist von seiner
Ausbildung her allein der Beteiligte zu 1. Jedenfalls kann mit Berücksichtigung des in dem Testament vom
31.12.1974 niedergelegten Willens keine Entscheidung begründet werden, die den in diesem Verfahren geltend
gemachten Interessen der Beteiligten zu 2 und 3 entspricht.
IV.
Demnach sind auch die weiteren Anträge des Beteiligten zu 1 begründet. Soweit sie im Beschwerdeverfahren erneut
gestellt und sie nicht bereits (eindeutig) beschieden worden sind, war ihnen im Beschwerdeverfahren stattzugeben.
V.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Abs. 1 LwVG.
2. Die Entscheidung über den Geschäftswert folgt aus
vierfachen Einheitswert von 49.493,05 € (gem. Festsetzung Finanzamt C. vom 14.08.2014, Bl. 7 I d.A.) auf
197.972,20 €.
Das hofesfreie Vermögen von 6.683,99 € (gem. Bl. 7 der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf) war nicht
werterhöhend zu berücksichtigen, obwohl auch dieses Vermögen im Streit stand. Denn auf dem hofesfreien
Vermögen lasten Nachlassverbindlichkeiten von 10.000 € (gem. Bl. 7 R der Nachlassakte 4b IV 79/15 AG
Otterndorf), womit sich letztlich kein Wert des hofesfreien Vermögens ergibt, sondern Nachlassverbindlichkeiten in
Höhe von -3.316,01 €. Die Hypotheken, Grund und Rentenschulden waren (entgegen Bl. 4 und 7 R der
Nachlassakte 4b IV 79/15 AG Otterndorf) nicht zum hofesfreien Vermögen zu zählen, da sie dem Grundvermögen
und damit dem Hof zuzurechnen sind. Im Übrigen würden sie nur die Nachlassverbindlichkeiten erhöhen.
Gem.
letzten Einheitswertes maßgeblich gewesen.
In Abweichung der Wertfestsetzung erster Instanz ergibt sich demnach ein Geschäftswert von 197.972,20 €.
Gem.
Landwirtschaftsgericht (204.656,20 €) entsprechend korrigiert.
VI.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Celle
Erscheinungsdatum:11.11.2016
Aktenzeichen:7 W 38/16
Normen in Titel:HöfeO § 1