Vor-GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG
B.
Handelsrecht einschließlich Registerrecht
13. HGB §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5, 22, 24, 162; GmbHG § 11
Abs. 1(Vor-GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG)
1. Hat eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, ihre Geschäfte bereits mit-der Vor-GmbH begonnen, ist nur die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in das Handelsregister
einzutragen, wenn im Zeitpunkt der Eintragung der Kommanditgesellschaft auch die GmbH bereits eingetragen ist.
2. Ein Einzelkaufmann darf eine abgeleitete Firma, die aus
einem Eigennamen mit dem Zusatz „& Sohn" besteht, nur
unter Beifügung eines Nachfolgezusatzes fortführen.
3. Zur Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung in der
Firma einer GmbH & Co. KG.
BGH, Beschluß vom 12.11.1984 — II ZB 2/84 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
Aus dem Tatbestand:
Der Mühlenbesitzer Heinrich M. und sein Sohn Heinz betrieben seit
1958 unter der im Handelsregister eingetragenen Fa. „H. M. & Sohn"
eine Mühle mit Mehl- und Futterhandel in der Form einer Offenen
Handelsgesellschaft. Nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1969
führte Heinz M., der Alleinerbe seines Vaters war, das Unternehmen
unter der bisherigen Firma weiter. Im Handelsregister wurde die offene Handelsgesellschaft gelöscht und Heinz M. als Alleininhaber der
Am 1. Juli 1983 nahm Heinz M. die von ihm und seinem Sohn durch
Gesellschaftsvertrag vom 16. Februar 1983 gegründete Heinz M.GmbH, die am17. November1983 in das Handelsregister eingetragen
worden ist, als persönlich haftende Gesellschafterin in das Unternehmen auf. Er selbst wurde Kommanditist. Mit Erklärung vom17. Januar 1984 meldeten die Gesellschafter diese Veränderungen sowie
die Änderung der bisherigen Firma in „H. M. & Sohn GmbH & Co:` zur
Eintragung in das Handelsregister an.
Das Amtsgericht hat die Eintragung abgelehnt. Die Beschwerde der
Gesellschafter ist erfolglos geblieben. Deren weitere Beschwerde
möchte das Oberlandesgericht zurückweisen, weil es die angemeldete Firma der Kommanditgesellschaft für unzulässig hält. Es ist der
Auffassung, daß der Firmenbestandteil „& Sohn" auf das Vorhandensein einer Personengesellschaft hinweise und damit der nach § 19
Abs. 5 HGB erforderlichen Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung nicht genügt sei. An dieser Entscheidung sieht es sich durch
den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.
Mai1971 (DB1971, 1615 = BB1971, 975 mit Anmerkung Veismann [=
dem Bestandteil „& Sohn" durch einen Einzelkaufmann für zulässig
erachtet wurde, weil diese Bezeichnung nicht als Hinweis auf eine
Gesellschafterstellung verstanden werden könne. Das Oberlandesgericht hat deshalb die weitere Beschwerde gemäß
dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Dieser hat die weitere Beschwer.
de insoweit zurückgewiesen, als abgelehnt worden ist, die geänderte
Firma in das Handelsregister einzutragen. Soweit der Anmeldung im
übrigen nicht entsprochen worden ist, wurden die Entscheidungen
des Amts- und Landgerichts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gründe neu zu entscheiden.
Aus den Gründen:
Die weitere Beschwerde, über die der Senat ohne Beschränkung auf die Vorlegungsfrage zu entscheiden hat (§ 28 Abs.
3 FGG), ist zum Teil begründet.
1. Das Landgericht hat die beantragten Eintragungen in erster Linie deshalb abgelehnt, weil die GmbH im Zeitpunkt
des angemeldeten Beginns der Kommanditgesellschaft
mangels Eintragung in das Handelsregister noch nicht bestanden habe und damit ihre Eintragung als Komplementärin unrichtig wäre; die Eintragung der Vor-Gesellschaft als
Komplementärin sei nicht beantragt worden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Es trifft.zu, daß zunächst nur die Vor-GmbH Komplementärin
der Kommanditgesellschaft war. Das Unternehmen hatte jedenfalls im Hinblick auf den Mehl- und Futterhandel ein
Grundhandelsgewerbe im Sinne des
2, 161 Abs. 2 HGB bereits mit dem angemeldeten Zeitpunkt
ihres Beginns selbst dann entstanden ist, wenn — was nicht
festgestellt ist — die zu dem Betrieb gehörende Mühle nur
handwerksmäßig (
sein sollte. Im Zeitpunkt des Geschäftsbeginns bestand die
GmbH noch nicht (
der Gründung der GmbH durch den Gesellschaftsvertrag
entstandene Vor-GmbH. Bereits diese konnte jedoch persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft
werden (
Komplementärfähigkeit der Vor-GmbH folgt, daß auch ihre
Eintragung als persönlich haftende Gesellschafterin im
Handelsregister zulässig sein muß (§§ 106 Abs. 2 Nr. 1, 162
Abs. 1 HGB).
Solange die GmbH noch nicht in das Handelsregister eingetragen war, hätte als Komplementärin nur die VorGesellschaft eingetragen werden können, etwa unter der
Firma der GmbH mit dem Zusatz „i.G. Die Eintragung der
GmbH im Vorgriff auf ihre künftige Entstehung wäre insoweit unrichtig gewesen (Ulmer,
ist es jedoch, wenn die GmbH in dem Zeitpunkt, in dem die
Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen
werden soll, bereits eingetragen ist. Für die nachträgliche
Eintragung der Vor-GmbH als Komplementärin besteht dann
kein Bedürfnis mehr. Die Vor-GmbH geht mit der Eintragung
der GmbH in dieser auf und fällt als Vermögensträger weg.
Die GmbH wird Träger des Vermögens der Vor-Gesellschaft
mit allen Aktiva und Passiva. Alle Rechte und Pflichten der
Vor-Gesellschaft gehen auf sie über (
Die nachträgliche Eintragung der Vor-Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin für die zurückliegende
Zeit könnte unter diesen Umständen für den Rechtsverkehr
keine Bedeutung mehr haben.
2. Das Landgericht hat des weiteren die Fortführung der
Firma „H. M. & Sohn" durch die Kommanditgesellschaft
(auch mit dem Zusatz GmbH & Co.) für unzulässig erachtet,
weil diese Firma bereits von dem Einzelkaufmann Heinz M.,
von dem sie übernommen worden ist, nicht in zulässiger
Weise geführt worden sei. Insoweit hat die Entscheidung —
jedenfalls im Ergebnis — Bestand.
a) Die Firma H. M. & Sohn war für die Offene Handelsgesellschaft zwischen Heinrich M. und seinem Sohn Heinz, die zunächst Inhaberin des Unternehmens war, nicht zu beanstanden (
fortführen, als er nach der Beerbung seines Vaters das Handelsgeschäft als Einzelkaufmann weiterführte. Der in §§ 22,
24 HGB enthaltene Grundsatz, daß bei Fortführung des Unternehmens die bisherige Firma fortgeführt werden darf, erleidet eine Einschränkung, wenn die Firma auf eine Personengesellschaft hinweist und das Geschäft durch einen Einzelkaufmann weitergeführt wird. Nach
die (ursprüngliche) Firma eines Einzelkaufmanns keinen Zusatz enthalten, der auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeutet. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß
dem Prinzip der Firmenwahrheit, das dieser Regelung zugrunde liegt, in gleicher Weise auch bei einer abgeleiteten
Firma Geltung verschafft werden muß. Beim Übergang eines
MittBayNot 1985 Heft 1 39
Handelsgeschäfts von einer Personengesellschaft auf einen
Einzelkaufmann muß deshalb in der übernommenen Firma
klargestellt werden, daß das Geschäft nicht mehr von einer
Personenmehrheit geführt wird. Regelmäßig kann dies entweder durch Streichung des in der Firma enthaltenen Gesellschaftszusatzes oder durch Beifügung eines Nachfolgezusatzes geschehen (
m.w.N.; 53, 65, 69 [=
b) Das Landgericht hat aus dem Umstand, daß Heinz M. die
Firma nicht unverändert fortführen durfte, ohne weiteres gefolgert, daß die Firma auch nicht auf die Kommanditgesellschaft übertragen werden konnte. Der Frage, ob mit der Firmenfortführung durch die Kommanditgesellschaft weiterhin
die Gefahr einer Irreführung über die Rechtsverhältnisse des
Unternehmens verbunden wäre, hat es insoweit keine Bedeutung beigemessen.
Eine Firma, die - wie hier — aus dem Namen einer Person
mit dem Zusatz „& Sohn" gebildet ist, weist auf eine Personengesellschaft hin. Nach den
eines Einzelkaufmanns nur dessen Namen und die Firma einer handelsrechtlichen Personengesellschaft nur die Namen von persönlich haftenden Gesellschaftern enthalten.
Die Aufnahme der Namen anderer Personen ist nicht zulässig (
dem Zusatz „& Sohn" enthält, kann nichts anderes gelten.
Der Zusatz „& Sohn" weist auf eine bestimmte natürliche
Person hin und kennzeichnet diese genauso wie der nach
dem Gesetz (
Ein solcher Zusatz hat danach die gleiche Bedeutung wie
die Aufnahme des Namens der damit bezeichneten Person
in die Firma. Der Zusatz darf deshalb nur zur Bezeichnung
eines persönlich haftenden Gesellschafters verwendet werden und wird von der in Rechtsprechung und Schrifftum
herrschenden Auffassung zu Recht als ein Hinweis auf ein
Gesellschaftsverhältnis verstanden (u.a.: BayObLGZ 1959,
196, 198; BayObLG
OLG Hamm
1979,.188; Hüffer in Großkomm-HGB, 4. Aufl., § 18 Rdnr. 25,
§ 19 Rdnr. 32 u. § 22 Rdnr. 69). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat davon abweichend in dem Beschluß, der Anlaß zur
Vorlage gegeben hat, die Auffassung vertreten, der Firmenzusatz „& Sohn" deute lediglich an, daß Vater und Sohn in
dem Geschäft tätig seien oder daß es sich um ein in der Familie fortgeführtes Unternehmen handele. Diese Auffassung
ist mit der Regelung in
die den Kreis der Personen, die in der Firma bezeichnet werden dürfen, auf persönlich haftende Gesellschafter beschränkt.
Ob dem uneingeschränkt gefolgt werden könnte, erscheint
zweifelhaft. Zwar darf grundsätzlich eine Firma, die von dem
ursprünglichen Geschäftsinhaber nicht in zulässiger Weise
geführt worden ist, auch von dem neuen Träger des Unternehmens, der sein Recht nach
bisherigen Inhaber herleiten kann, nicht fortgeführt werden
(
auch dann gilt, wenn die Führung der Firma wegen des Hinweises auf ein bei dem früheren Inhaber nicht gegebenes
Gesellschaftsverhältnis unzulässig war und bei dem neuen
Unternehmensträger ein, der Firmenbezeichnung entsprechendes Gesellschaftsverhältnis vorliegt (verneinend: OLG
Hamm,
Die übernommene Firma H. M. & Sohn hätte danach von
Heinz M. als Einzelkaufmann nur fortgeführt werden dürfen,
wenn der Hinweis auf ein Gesellschaftsverhältnis, der sich
aus der Firma ergab, beseitigt worden wäre. Dies hätte nicht
durch eine Streichung des Zusatzes „& Sohn" geschehen
können, da es sich dabei um einen aussagekräftigen Bestandteil der Firma und nicht lediglich um einen farblosen
Gesellschaftszusatz wie etwa „KG" oder „& Co." handelte
(vgl. dazu Senatsurteil vom 2. April 1959, 11 ZR 163158 [=
will nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus diesem Grunde
kann im übrigen auch kein schutzwürdiger Besitzstand daraus hergeleitet werden, daß im vorliegenden Fall die Firma
H. M. & Sohn von Heinz M. bereits mehr als 10 Jahre lang unbeanstandet ohne Nachfolgezusatz geführt worden ist.
Die Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil im
vorliegenden Fall die Firmenbezeichnung auch mit der
Rechtsform des neuen Unternehmensträgers nicht vereinbar
ist. Wie das vorlegende Gericht zutreffend angenommen
hat, wäre nämlich die Führung-der Firma „H. M. & Sohn"
durch die Kommanditgesellschaft — auch mit dem Zusatz
„GmbH & Co." — jedenfalls nach
weist, wie dargelegt, auf das Vorhandensein einer handelsrechtlichen Personengesellschaft mit natürlichen Personen
als Gesellschafter hin. Durch die Firmierung „H. M. & Sohn"
mit dem Zusatz „GmbH & Co." kann daher der Eindruck entstehen, daß persönlich haftender Gesellschafter nicht oder
jedenfalls nicht allein eine GmbH ist, sondern (auch) eine
handelsrechtliche Personengesellschaft, in der natürliche
Personen mit ihrem Privatvermögen haften. Die Gefahr der
Irreführung des Publikums ist insoweit ebenso groß wie bei
der Aufnahme der aus einem Eigennamen mit dem Zusatz
„& Co." bestehenden abgeleiteten Firma in die Firmenbezeichnung einer GmbH & Co. Für den letzteren Fall hat der
Senat bereits entschieden, daß durch eine solche Firma die
Haftungsbeschränkung nicht ausreichend gekennzeichnet
wird (Beschl. v. 13. Oktober 1980, II ZB 4/80 [= MittBayNot1981, 37]).
3. Die Unzulässigkeit der zur Eintragung angemeldeten Änderung der Firma hat entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht zur Folge,'daß der Anmeldung auch
im übrigen nicht entsprochen werden könnte. Bei der Bildung der Kommanditgesellschaft durch den Eintritt der
GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und den
Wechsel des bisherigen Alleininhabers in die Stellung eines
Kommanditisten zum 1. Juli 1983 handelt es sich um eintragungspflichtige materielle Rechtsänderungen, die in ihrem
Bestand nicht von der Zulässigkeit der angemeldeten Änderung der Firma abhängig sind. Ebensowenig werden diese
Rechtsänderungen davon berührt, daß auch die unveränderte Fortführung der bisher eingetragenen und gebrauchten
Firma „H. M. & Sohn" nicht zulässig wäre, sondern eine den
Erfordernissen der
einer unzulässigen Firma muß auf dem dafür vorgesehenen
Weg nach
Aus den Gründen:
deteten Tatsache nicht deshalb abgelehnt werden, weil mit
dem Eintritt dieser Tatsache die eingetragene Firma unzulässig geworden und eine zulässige Firma noch nicht angemeldet worden ist. Soweit sich aus der unzulässigen Firma
Gefahren für den Rechtsverkehr ergeben, muß ihnen mit den
Mitteln des materiellen Rechts begegnet werden, solange
das registerrechtliche Verfahren wegen unbefugten Firmengebrauchs noch nicht mit Erfolg durchgeführt worden ist
(vgl. zu allem: Senatsbeschluß vom 4. Juli 1977, II ZB 4/77
[=
Danach ist die weitere Beschwerde zurückzuweisen, soweit
sie die Eintragung der angemeldeten Firmenänderung betrifft. Im übrigen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen
auf die Rechtsmittel der Gesellschafter aufzuheben; insoweit hat das Registergericht die beantragten Eintragungen
vorzunehmen, sofern ihr keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen.
Die Revision der Beklagten ist begründet.
1. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Klägerin zum 31. Dezember 1981 aus der von
den übrigen Gesellschaftern fortgeführten Gesellschaft
ausgeschieden ist. Im Hinblick auf den damit entstandenen
Abfindungsanspruch läßt es das Berufungsgericht ausdrücklich offen, ob und inwieweit
soll und der Berechnung die buchmäßigen Ansätze der Jahresschlußbilanz zugrunde zu legen sind. Es geht zugunsten
der Beklagten davon aus, daß der gesellschaftsvertraglichen
Regelung nur die Bedeutung einer „Buchwertklausel" zukommt, hält eine solche aber mit dem Landgericht für unwirksam, weil sie — wegen des Auseinanderfallens von
Buchwerten und wirklichen Werten - zu einer unzulässigen
Beschränkung des nach
Kündigungsrechts führen würde. Die Unwirksamkeit der
Klausel führe nicht zur Anwendung des
nur dazu, daß der Klägerin ein Anspruch auf angemessene
14. HGB §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2; BGB § 738 (Zur Wirksamkeit einer Abfindungsklausel in einem Kommanditgesellschaftsvertrag)
Zur Frage der Wirksamkeit einer Vereinbarung in einem Personengesellschaftsvertrag, wonach der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters nach den
Buchwerten zu berechnen ist.
(Leitsatz nicht amtlich)
BGH, Urteil vom 24.9.1984 — II ZR 256/83 — mitgeteilt von
D. Bundschuh, Richter am BGH
Abfindung zuzuerkennen sei, der hier die Beteiligung an den
stillen Reserven umfasse. Sie könne somit einen Teil (20,9%)
der stillen Reserven in Höhe von 1.478.653 DM beanspruchen, die durch die Veräußerung des Betriebsgrundstücks
am B. Juli 1980 (Veräußerur~gspreis = 1.850.000 DM) aufgelöst worden seien. Nach Abzug ihres negativen Kapitalanteils von 41.389,47 DM ergebe sich ein Abfindungsbetrag von
267.149 DM. Da die Gesellschaft berechtigt sei, das Guthaben in 10 gleichen Jahresraten auszuzahlen, könne die
Klägerin zur Zeit nur den am 1. Juli 1982 fällig gewordenen
Betrag von 26.714,90 DM nebst Zinsen verlangen.
2. Die Revision der Beklagten rügt im Ergebnis zu Recht, daß
Aus dem Tatbestand:
das Berufungsgericht beim gegenwärtigen Prozeßstand anDie Klägerin war Kommanditistin der Beklagten zu 1. Sie kündigte
genommen hat, die gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsregelung sei unwirksam, soweit ihr die Bedeutung
zuzuerkennen ist, der Abfindungsanspruch der durch Kündidas Gesellschaftsverhältnis zum 31. Dezember 1981. Die persönlich
haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, und die weitere Kommanditistin machten von dem ihnen unter II 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages eingeräumten Recht Gebrauch, das Geschäft ohne
Liquidation mit allen Aktiven und Passiven zu übernehmen und fortzuführen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Teil ihres
Abfindungsanspruchs einen Betrag von 150.000 DM nebst Zinsen.
Sie stützt sich auf die Vorschrift II 5 des Gesellschaftsvertrages, die
folgenden Wortlaut hat:
gung ausscheidenden Gesellschafter sei auf der Grundlage
der Buchwerte zu errechnen.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht allerdings darin zuzustimmen, daß die — nach der
Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zulässige — Buchwertklausel dann als unzulässig zu erachten
„Für den Fall des Todes sowie der Kündigung gilt zusätzlich folgendes:
Verbleibende Gesellschafter sind berechtigt, beim Ausscheiden
von Kommanditisten oder persönlich haftenden Gesellschaftern
ist, wenn sie aufgrund wirtschaftlich nachteiliger Folgen,
insbesondere wegen eines erheblichen Mißverhältnisses
zwischen Buchwert und wirklichem Wert, die Freiheit des
Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen,
deren Geschäftsguthaben auszuzahlen. Das Geschäftsguthaben
ergibt sich aus der Bilanz, die auf den Schluß- des Wirtschaftsjahunvertretbar einengt. Das folgt aus
nach
Guthabens oder der Anteile soll in zehn gleichen Jahresraten erfolgen, wobei die erste Rate frühestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Kündigung oder des Todes des Gesellschafters
fällig wird!'
Landgericht und Oberlandesgericht haben einen Abfindungsanspruch in Höhe von 267.149 DM als begründet erachtet und der Klägerin 1/10 dieses Betrages nebst 10% Zinsen seit 1. Juli 1982 zugesprochen. Die weitergehende Klage wurde als zur Zeit unbegründet abgewiesen; der Abfindungsanspruch sei insoweit noch nicht fällig.
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagten
verfolgen mit der zugelassenen Revision ihren Antrag weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin beantragt,-die Beklagte zur Zahlung weiterer 26.714,90 DM nebst 10% Zinsen seit 1.Juli
1983 zu verurteilen.
MittBayNot 1985 Heft 1
sonengesellschaft sowie auf die ordentliche Kündigung
unbefristeter Personengsellschaften anwendbar ist (vgl.
1979, 1064, 1065). Der Senat hält es nicht für möglich, diese
aus der zwingenden Vorschrift des
abgesehen, daß sich die Beteiligung der Klägerin nicht, wie
die Revision meint, in einer vermögensrechtlichen Beziehung erschöpfte, können für die Personengesellschaft geltende Vorschriften, die dem Schutze der persönlichen Freiheit der Gesellschafter dienen und die deshalb nach dem
Willen des Gesetzgebers zwingend sind, nicht wegen einer
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:11.11.1984
Aktenzeichen:II ZB 2/84
Erschienen in: Normen in Titel:HGB §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 5, 22, 24, 162; GmbHG § 11 Abs. 1