BGH 07. Oktober 2020
VII ZB 56/18
BGB § 1193 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 724, 726 Abs. 1

Grundschuld; Kündigungserfordernis als Vollstreckungsbedingung; Nachweisverzicht; Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren

letzte Aktualisierung: 30.10.2020
BGH, Beschl. v. 7.10.2020 – VII ZB 56/18

BGB § 1193 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 724, 726 Abs. 1
Grundschuld; Kündigungserfordernis als Vollstreckungsbedingung; Nachweisverzicht;
Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren

a) Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um
eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der
notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das
Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare
Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan
auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.
c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im
Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit
Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.

Gründe:

I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
aus einer notariellen Urkunde.
Durch Urkunde des Notars Dr. L. vom 9. November 2015 bestellte die
Schuldnerin dem Gläubiger an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz,
eingetragen im Grundbuch von D. , Blatt , Flur , Nr. , eine Sicherungsgrundschuld
über 15.000 einem Darlehensvertrag
vom 4. November 2015, nach dem ein gewährtes Darlehen in
Höhe von bis zu 15.000

Die Schuldnerin unterwarf sich in Ansehung der Grundschuld nebst Zinsen der
sofortigen Zwangsvollstreckung in ihren Grundbesitz. Die notarielle Urkunde enthält
zudem in § 4 Nr. 2 folgende Regelung: "Dem Gläubiger kann ohne Nachweis
der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden
Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden, jedoch
nicht vor dem 2. Juli 2016."

Am 4. Juli 2016 erteilte der Notar Dr. L. dem Gläubiger auf dessen Antrag
eine mit einfacher Klausel gemäß § 724 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung
der Urkunde vom 9. November 2015.

Eine durch die Schuldnerin am 10. Oktober 2017 erhobene Klauselerinnerung
hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der
Schuldnerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die
Zwangsvollstreckung aus der dem Gläubiger am 4. Juli 2016 durch den Notar
Dr. L. in der Urkunde Nummer erteilten Vollstreckungsklausel für
unzulässig erklärt.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt
der Gläubiger die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung
der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der
Schuldnerin, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass durch den Notar nicht
lediglich eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO habe erteilt
werden dürfen, sondern es einer qualifizierten Klausel gemäß § 726 ZPO bedurft
hätte.

Gemäß § 1193 Abs. 1 BGB werde das Kapital einer Grundschuld erst nach
vorgängiger Kündigung fällig, wobei die Kündigungsfrist sechs Monate betrage.
Es handele sich bei dem Nachweis der Kündigung der Grundschuld sowie des
Ablaufs der anschließenden Sechsmonatsfrist um eine durch den Gläubiger gemäß
§ 726 ZPO zu beweisende Tatsache.

Der Nachweisverzicht in § 4 Nr. 2 der notariellen Urkunde sei unwirksam.
Dies habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2017
- V ZB 84/16 - inzidenter entschieden. Danach habe mit der Einführung des
§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sichergestellt werden sollen, dass dem Schuldner einer
Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist von sechs Monaten ungeschmälert
erhalten bleibe. Er solle vor der Zwangsversteigerung und unabhängig von
den Rechtsbehelfen des Zwangsversteigerungsverfahrens Gelegenheit zur Abwendung
der Zwangsversteigerung haben. Ausgehend von diesem durch den
Bundesgerichtshof festgehaltenen Sinn und Zweck des § 1193 Abs. 2
Satz 2 BGB verstoße der in der notariellen Urkunde enthaltene Nachweisverzicht
gegen die zwingende gesetzgeberische Wertung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB
und sei damit entsprechend § 134 BGB unwirksam.

Der Schutzzweck des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB sei bereits im Klauselerteilungsverfahren
zu berücksichtigen, da die notarielle Vollstreckungsklausel die
Anordnung der Zwangsversteigerung und die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks
im Grundbuch unmittelbar bedinge.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zu Recht hat Notar Dr. L. dem Gläubiger eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel
gemäß § 724 Abs. 1 ZPO versehene vollstreckbare Ausfertigung
der Urkunde vom 9. November 2015 erteilt, § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Im Verfahren der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO kann ein Schuldner
in begründeter Weise grundsätzlich nur Einwendungen gegen eine dem
Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben, die Fehler formeller Art zum
Gegenstand haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB
62/08 Rn. 12, NJW 2009, 1887; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05,
NJW-RR 2006, 567, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05, MDR
2005, 1432, juris Rn. 10). In diesem Rahmen ist unter anderem überprüfbar, ob
ein Notar zu Recht eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO erteilt
hat oder ob es der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel, etwa gemäß
§ 726 ZPO, bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012
- VII ZB 71/09 Rn. 14 f., NJW-RR 2012, 1146).

a) Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass
es sich jedenfalls bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB
um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO handelt, wenn
sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat, so dass der Notar grundsätzlich gehalten
ist, eine qualifizierte Vollstreckungsklausel frühestens nach entsprechendem
Nachweis der Kündigung der Grundschuld zu erteilen.

Das Klauselerteilungsorgan ist verpflichtet, durch Auslegung des Titels zu
ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt einer vom
Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhängt. Der Auslegung sind allerdings
durch die Formalisierung des Klauselerteilungsverfahrens Grenzen gesetzt. Da
der Vollstreckungstitel Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und
der Schuldner staatlichen Zwang nur nach dieser Maßgabe zu dulden hat, muss
eine im Klauselerteilungsverfahren zu berücksichtigende Abhängigkeit der Vollstreckbarkeit
nach § 726 Abs. 1 ZPO durch den Titel selbst festgestellt sein und
sich klar aus diesem ergeben. Bei der Auslegung kann nicht auf außerhalb des
Titels liegende Umstände abgestellt werden. Im Grundsatz muss der Titel daher
aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls
sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (vgl. BGH, Beschluss
vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10 Rn. 22 ff. m.w.N., BGHZ 190, 172).
Dabei können auch gesetzliche Regelungen Berücksichtigung finden, sofern sich
deren Anwendbarkeit aus dem Titel zweifelsfrei ergibt. Nach diesen Maßstäben
ist auch das Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten,
wenn sich aus einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, die aufgrund
einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung einen Titel darstellt
(§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), nichts Abweichendes ergibt. Das materielle Kündigungserfordernis
ist dann zugleich Vollstreckungsbedingung (vgl. Volmer, Mitt-
BayNot 2009, 1, 6 f.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 726 Rn. 3;
MünchKommBGB/Lieder, 8. Aufl., § 1193 Rn. 5).

b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht dagegen angenommen, der
Notar habe die in § 4 Nr. 2 der notariellen Urkunde vom 9. November 2015 enthaltene
Regelung, wonach dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und
die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare
Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, nicht beachten
dürfen.

aa) Die Erklärung eines solchen Nachweisverzichts ist nach ständiger
Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom
4. Oktober 2005 - VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, 567, juris Rn. 18; Urteil vom
25. Juni 1981 - III ZR 179/79, NJW 1981, 2756, juris Rn. 13; vgl. ferner Volmer,
MittBayNot 2009, 1, 8 m.w.N.), da sich der Verzicht nur auf das Klauselerteilungsverfahren
bezieht und damit lediglich der Vereinfachung des Nachweises der
Vollstreckungsvoraussetzungen dient (BGH, Urteil vom 22. Juli 2008
- XI ZR 389/07 Rn. 33, NJW 2008, 3208; Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00,
BGHZ 147, 203, juris Rn. 24). Eine materiell-rechtliche Wirkung geht mit dem
Nachweisverzicht nicht einher, Einwendungen gegen den Anspruch selbst bleiben
dem Schuldner erhalten. Der Verzicht auf den Nachweis führt dazu, dass
das Klauselerteilungsorgan ohne Prüfung des Eintritts der betreffenden Tatsache
eine einfache Vollstreckungsklausel zu erteilen hat. Die materielle Bedingung
verliert hierdurch ihren Charakter als Vollstreckungsbedingung (vgl. Wolfsteiner,
Die vollstreckbare Urkunde, 4. Aufl., Rn. 17.24 f., 17.45).

bb) Der Notar hat diesen Nachweisverzicht zutreffend als wirksam behandelt.

(1) Vom Klauselerteilungsorgan zu beachtende gesetzliche Vorschriften,
die eine Unwirksamkeit dieser rein prozessualen Erklärung eines Schuldners anordnen,
bestehen nicht.

(2) Ob der Nachweisverzicht bei Bestellung einer Sicherungsgrundschuld
mit Unterwerfungserklärung aus materiell-rechtlichen Erwägungen - beispielsweise
gemäß oder entsprechend § 134 BGB oder §§ 307 ff. BGB - unwirksam
ist, ist im Klauselerteilungsverfahren aufgrund des in diesem Verfahren eingeschränkten
Prüfungsmaßstabs grundsätzlich nicht zu prüfen. Weder der Notar
noch der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind im Klauselerteilungsverfahren
zu einer umfassenden materiell-rechtlichen Würdigung berufen (vgl. BGH,
Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 Rn. 14, NJW 2009, 1887; Zöller/
Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 797 Rn. 5 bis 7 m.w.N.). Daher können entgegen der
Auffassung des Beschwerdegerichts etwaige Auswirkungen des Sinns und des
Zwecks des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB auf vollstreckungsrechtliche Erklärungen
nicht im Klauselerteilungsverfahren berücksichtigt werden.

Der Prüfungsumfang im Klauselerinnerungsverfahren entspricht insoweit
demjenigen im Klauselerteilungsverfahren, auf dessen Überprüfung es ausgerichtet
ist. Was vom Klauselerteilungsorgan aufgrund des eingeschränkten Prüfungsprogramms
im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen ist, kann im Erinnerungsverfahren
nicht zur Überprüfung gestellt werden (vgl. MünchKommZPO/
Wolfsteiner, 6. Aufl., § 732 Rn. 3; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 732
Rn. 5; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. September 2020, § 732 Rn. 11).
(3) Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist auch nicht deshalb geboten,
weil - wie das Beschwerdegericht meint - die notarielle Vollstreckungsklausel
die Anordnung der Zwangsversteigerung und die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks
im Grundbuch unmittelbar bedinge. Der Schuldner ist nicht
schutzlos gestellt. Ihm stehen, unabhängig vom Vollstreckungsverfahren, Möglichkeiten
zur Verfügung, sich gegen eine Vollstreckungsklausel zur Wehr zu setzen,
im Rahmen derer er materiell-rechtliche Einwendungen geltend machen
kann.

Zum einen kann der Schuldner im Falle der bevorstehenden Einleitung der
Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger, die eine vorherige Zustellung des
Schuldtitels voraussetzt (§ 798 ZPO), bereits vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767, 797 Abs. 4 und 5 in Verbindung
mit § 795 Satz 1 ZPO erheben und einstweiligen Rechtsschutz gemäß
§ 769 ZPO beantragen (vgl. auch BT-Drucks. 16/9821, S. 18). Diese Klage hat
Erfolg, wenn es an einer Kündigung oder dem Ablauf der Frist des § 1193 Abs. 1
Satz 3 BGB fehlt.

Für den Schuldner besteht ab dem Zeitpunkt der Errichtung der notariellen
Urkunde zum anderen die Möglichkeit, eine etwaige Unwirksamkeit seiner Unterwerfungserklärung
nebst Nachweisverzicht im Wege einer prozessualen Gestaltungsklage
analog § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom
27. September 2001 - VII ZR 388/00, NJW 2002, 138, juris Rn. 13 ff.). Dies gilt in
gleicher Weise, wenn er sich nur gegen die Wirksamkeit des Nachweisverzichts
wenden will.

cc) Der vom Beschwerdegericht für seine Entscheidung herangezogene
Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2017
- V ZB 84/16 - steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da er das Klauselerteilungsverfahren
und dessen Prüfungsumfang nicht betrifft (vgl. Lindemeier RNotZ
2020, 86, 91).

Soweit dort zur Begründung einer den Schutz des § 1193 Abs. 2
Satz 2 BGB auch auf Grundschuldzinsen erstreckenden Rechtsanalogie ausgeführt
wird, der Gesetzgeber habe mit der Einführung dieser Vorschrift sicherstellen
wollen, dass dem Schuldner einer Sicherungsgrundschuld die Kündigungsfrist
von sechs Monaten ungeschmälert erhalten bleibe und dieser vor der
Zwangsversteigerung und unabhängig von den Rechtsbehelfen im Zwangsversteigerungsverfahren
Gelegenheit zur Abwendung der Zwangsversteigerung
haben solle (BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 84/16 Rn. 17, 21, NJW
2017, 2469), erfordert diese Zielsetzung, wie ausgeführt, keine - im formalisierten
System der Klauselerteilung grundsätzlich nicht vorzunehmende - Überprüfung
der Wirksamkeit eines erklärten Nachweisverzichts unter materiell-rechtlichen
Gesichtspunkten (vgl. Freckmann, BKR 2020, 301, 302).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

07.10.2020

Aktenzeichen:

VII ZB 56/18

Rechtsgebiete:

AGB, Verbraucherschutz
Grundpfandrechte
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

RNotZ 2021, 27-30
BWNotZ 2020, 428-431
NJW 2020, 3600-3602

Normen in Titel:

BGB § 1193 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 724, 726 Abs. 1