LG Schwerin 02. Oktober 2001
4 T 5/01
BeurkG § 54a Abs. 4; BGB § 126; ZPO § 129

Faksimile-Unterschrift unter Treuhandauftrag für Notaranderkonto

DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 10106
letzte Aktualisierung: 02.11.2001
4t501
LG Schwerin
4 T 5/01
02.10.2001
BeurkG § 54a Abs. 4; BGB § 126; ZPO § 129
Faksimile-Unterschrift unter Treuhandauftrag für
Notaranderkonto


G r ü n d e :
I.
Der beurkundende Notar war zur Abwicklung des Kaufvertrages (UR-Nr.: 549/00)
beauftragt. Der Notar erhielt von dem finanzierenden Kreditinstitut, der Beschwerdeführerin,
eine Anweisung, die Finanzierung im Treuhandwege abzuwickeln. Der Treuhandauftrag vom
27.06.2001 ist mit Faksimile -Unterschriften versehen. Der Notar wies mit Schreiben vom
02.07.2001 den Auftrag u.a. mit der Begründung zurück, das Schreiben enthalte keine
Originalunterschrift, sondern eine fotokopierte Unterschrift, was nicht § 54 a Abs. 4
Beurkundungsgesetz entspreche. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schreiben vom
05.07.2001 wegen der schnellen Abwicklung der Angelegenheit die Unterschriften auf dem
Treuhandauftrag vom 27.06.2001 durch eigenhändige Unterschriften bestätigt.
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass ihre Treuhandaufträge stets mit FaksimileUnterschriften unterzeichnet werden, bislang seien keine Beanstandungen seitens einer Bank
oder eines Notars erfolgt, so dass nach ihrer Auffassung die erforderliche Form des Auftrages
eingehalten sei. Der Notar verweist auf § 54 a Abs. 4 Beurkundungsgesetz, wonach
Originalunterschriften erforderlich seien.
II.
Die gemäß § 15 Bundesnotarordnung zulässige Beschwerde ist Sache nicht begründet.
Zwar besteht für die Beschwerdeführerin generell kein Rechtsschutzbedürfnis, ein Gutachten
über eine allgemeine Rechtsfrage einzuholen, hier etwa, ob solche Faksimile- Unterschriften
generell den Anforderungen des Gesetzes genügen. Denn jedenfalls hat die
Beschwerdeführerin auf die Beanstandung des Notars die Unterschriften durch die
Bestätigung vom 05.07.2001 nachgeholt. Beschwerdefähig ist jedoch jede Amtsverweigerung
des Notars, auch ein bloßes Unterlassen einer Amtshandlung, wobei jedoch eine bereits
beendete Amtshandlung nicht mehr beschwerdefähig sein kann (vgl. Eylmann-Vaasen,
Bundesnotarordnung, § 15 Rn. 34). Da hier die Auszahlung des Geldes noch nicht erfolgt ist,
ist die Amtshandlung noch nicht beendet, so dass eine Beschwerde grundsätzlich zulässig ist,
obwohl die eigentliche Beanstandung durch das Nachholen der Unterschriften erledigt ist.


Zu Recht hat sich der beauftragte Notar auf die fehlende Form gemäß § 54 a Abs. 4
Beurkundungsgesetz berufen. Diese sieht bei den Verwahrungsanweisungen (§ 54 a Abs. 2
Nr. 2 Beurkundungsgesetz), wie hier, die Schriftform vor (5 54 a Abs. 4
Beurkundungsgesetz). Dies entspricht der Schriftform des § 126 BGB. Danach muss der
Aussteller die Urkunde grundsätzlich eigenhändig unterzeichnen (§ 126 Abs. 1 BGB),
unzulässig ist die Unterzeichnung durch Stempel, Faksimile oder sonstige mechanische
Hilfsmittel (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 126 Rn. 7 m.w.N.). Zwar lässt die
herrschende Meinung auch die Übermittlung per Telefax zu, weil der Dokumentationszweck
auch durch das Fax erfüllt wird (vgl. Keidel-Winkler, Beurkundungsgesetz, 14. Aufl., § 54 a
Rn. 52).
Erforderlich ist dann aber, um die Autentizität zu sichern, die Unterzeichnung des Originals
der Anweisung (Keidel-Winkler a.a.O.). Das bedeutet, dass grundsätzlich der Anweisende
ein original unterschrieben haben muss, wenn auch dem Notar nur das Fax zugeht. Der Notar
ist darin aber gehalten, unverzüglich die Nachreichung des unterzeichneten Originals zu
verlangen (Eylmann-Vaasen a.a.O., § 54 Beurkundungsgesetz, Rn. 29). Bei der hier
vorliegenden Faksimile-Unterschrift fehlt es aber an der tatsächlichen Unterzeichnung des
Anweisenden im original. Die zuständigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin haben eine
solche Anweisung für diesen Fall im Original nicht selbst unterschrieben, nämlich nicht
eigenhändig. Eine solche eigenhändige Unterschrift unter die Anweisung existiert nicht, was
entscheidend ist. Auch das Original ist nur mit einer Faksimile-Unterschrift versehen, was
jedoch das Schriftformerfordernis gemäß § 54 a 4 Beurkundungsgesetz i.V.m. 5 126 BGB
nicht erfüllt. Das „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer
Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ vom 13. Juli 2001
(Bundesgesetzblatt 12000, 1542 ff) hat daran nichts geändert, weil dadurch allenfalls
qualifizierte elektronische Signaturen als Unterschriftsersatz anerkannt werden, nicht aber die
hier vorliegenden Faksimile-Unterschriften.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß §§ 30, 131 Abs. 2 KostO geschätzt und
insoweit den vereinbarten Anweisungsvertrag zugrundegelegt. Da es sich hier nur um die
inzwischen erledigte Nebenfrage der Wirksamkeit von Faksimile-Unterschriften handelt,
erachtet das Gericht einen Bruchteil hiervon als angemessen, hier den festgesetzten
Beschwerdewert von 5.000,00 DM.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Schwerin

Erscheinungsdatum:

02.10.2001

Aktenzeichen:

4 T 5/01

Erschienen in:

DNotI-Report 2001, 182
ZNotP 2002, 114

Normen in Titel:

BeurkG § 54a Abs. 4; BGB § 126; ZPO § 129