OLG Brandenburg 24. März 2020
15 UF 185/19
VersAusglG § 27

Absehen vom Versorgungsausgleich; Beweislast

letzte Aktualisierung: 02.09.2020
OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2020 – 15 UF 185/19

VersAusglG § 27
Absehen vom Versorgungsausgleich; Beweislast

1. § 27 VersAusglG ist eine Ausnahmeregelung für Sachverhalte, in denen die schematische
Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der
ehelichen Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des
Versorgungsausgleichs verstoßen würde.
2. Der Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs
wendet, trägt für die tatsächlichen Voraussetzungen von § 27 VersAusglG die Darlegungs- und
Feststellungslast. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

Gründe

I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im
Übrigen zulässig.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Ehegatten sind bereits in erster
Instanz angehört worden. Die beiderseitigen Anrechte sind aufgeklärt. Einwände gegen
die tatsächlichen Feststellungen zu Art und Höhe dieser Anrechte haben die Ehegatten
nicht erhoben, sodass von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

II.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es liegen keine Gründe vor, die es
rechtfertigen könnten, gem. § 27 VersAusglG von einem (teilweisen) Ausgleich der
beiderseitigen Anrechte oder eines Teiles hiervon abzusehen.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich - auch hinsichtlich einzelner
Anrechte oder Teilen hiervon – nur dann ausnahmsweise nicht statt, wenn er grob
unbillig wäre.

Das ist dann der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der
Halbteilung abzuweichen. Der den Versorgungsausgleich bestimmende
Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) verfolgt das Ziel, dass beide Eheleute
gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben, weil die
Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht
werden, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen sind. Der Versorgungsausgleich dient
insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der
Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der
beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG, FamRZ 2003, 1173; BGH, FamRZ
2017, 26). Der Versorgungsausgleich trägt dem Gedanken Rechnung, dass jede Ehe
infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der
Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft
ist (BGH, NJW 2008, 296).

In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des 27 VersAusglG die Funktion eines
Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken
orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische
Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der
aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden
Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27
VersAusglG hat sich dabei stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des
Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der
Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem
Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene
Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen
(BGH, a.a.O.). Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Norm ist, trägt der
Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs
wendet, für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift die Darlegungs- und
Feststellungslast. Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung
rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig
zulasten des Ausgleichspflichtigen auswirken wird (OLG Saarbrücken, FamFR 2013, 228,
m.w.N.).

Hieran gemessen genügen die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände weder
für einen völligen noch für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Zwar ist der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass es an einer den
Versorgungsausgleich rechtfertigenden Grundlage fehlen kann, wenn und solange die
eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Denn die
eheliche Versorgungsgemeinschaft ist von dem Grundsatz bestimmt, dass die während
der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich
gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden. Daher fehlt für
den Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche
Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der
Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen
Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit
vorgeschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen;
insbesondere soll dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen werden, den
Ausgleichsanspruch durch Trennung vom ausgleichsberechtigten Ehegatten zu
manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger
Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit einen zumindest teilweisen
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG rechtfertigen, soweit nach
der Trennung eine wirtschaftliche Verselbstständigung der Ehegatten eingetreten und
kein schützenswertes Vertrauen des Ausgleichsberechtigten in den Fortbestand der durch
die Ehe gewährten Versorgung vorliegt (OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1018, m.w.N.;
Langheim, FamRZ 2016, 1723, m.w.N.). Allerdings hat wegen des Ausnahmecharakters
von § 27 VersAusglG auch bei langer Trennungszeit im Einzelfall immer eine
Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider
Ehegatten zu erfolgen (MüKo-BGB/Siede, 8. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 34). Eine lange
Trennungszeit für sich genommen genügt deshalb nicht für die Annahme der Unbilligkeit
(Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 32).
Die Frage, wann von einer langen Trennungszeit auszugehen ist, ist nicht schematisch zu
beantworten. In jedem Fall muss die Trennung deutlich über den Zeitraum hinaus
angedauert haben, der nach dem Gesetz als Scheidungsvoraussetzung vorgesehen ist
(BeckOGK/Maaß, Stand 01.11.2019, § 27 VersAusglG, Rn. 58). Im Hinblick auf § 1566
Abs. 3 BGB wird demnach eine Trennungszeit von drei Jahren regelmäßig noch nicht
genügen. Erforderlich ist vielmehr eine Trennungszeit, die zur Dauer des ehelichen
Zusammenlebens nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis steht (BeckOGK/Maaß,
a.a.O.).

Die beteiligten Ehegatten haben bei einer versorgungsausgleichsrechtlichen Ehezeit von
sechsundzwanzig Jahren und sieben Monaten acht Jahre und vier Monate getrennt
gelebt. Einen bereits zwei Jahre nach der Trennung eingereichten Scheidungsantrag hatte
der Antragsteller im Hinblick auf eine beabsichtigte Versöhnung der Beteiligten, zu der es
jedoch nicht gekommen ist, wieder zurückgenommen. Die Antragsgegnerin, die
angesichts der mindestens seit 1990 andauernden selbständigen Tätigkeit des
Antragstellers zumindest damit rechnen musste, dass der Antragsteller auch nach der im
Jahre 2000 erfolgten Trennung keine hinreichende Altersvorsorge betreibt, hat keinen
eigenen Scheidungsantrag gestellt.

Es erscheint deshalb bereits zweifelhaft, ob von einer die Unzumutbarkeit des
Versorgungsausgleichs begründenden langen Trennungszeit auszugehen ist. Diese Frage
bedarf indes keiner Entscheidung. Denn bei Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten, stellt sich die uneingeschränkte
Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Antragsgegnerin nicht als unzumutbar
dar, da der Antragsteller angesichts seiner eingeschränkten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit darauf vertrauen konnte, auch nach der Trennung weiterhin an der
Altersvorsorge der Antragsgegnerin partizipieren zu können (vgl. hierzu BeckOGK/Maaß,
a.a.O., Rn. 60). Es bedarf keiner weiteren Aufklärung der zwischen den Beteiligten
umstrittenen Frage, ob die Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft, dass der
Antragsteller nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nicht in der Lage gewesen
sei, seinen Gewerbebetrieb gewinnbringend zu organisieren, oder ob die Behauptung des
Antragstellers zutrifft, dass die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht
ausgereicht hätten, daneben eine Altersvorsorge aufzubauen. Allein die von beiden
Ehegatten mitgetragene Entscheidung des Antragstellers, eine selbständige Tätigkeit
aufzunehmen, rechtfertigt nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (OLG Hamm,
BeckRS 2012, 13248). Zwar kann eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs dann in
Betracht kommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte es in der Ehezeit vorwerfbar
unterlassen hat, eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen. Dies muss sich
aber als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellen und darf nicht
auf einer gemeinsamen Lebensplanung oder der Billigung des anderen Ehegatten
beruhen (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 220, m.w.N.). Dass und aufgrund welcher
Umstände die Antragsgegnerin davon ausgehen konnte oder davon ausgegangen ist,
dass der Antragsteller während seiner selbständigen Tätigkeit, die er in den letzten zehn
Jahre vor der Trennung ausgeübt hat, neben der evident unzureichenden privaten
Rentenversicherung eine weitere Altersvorsorge betrieben hat, ist weder dargetan noch
sonst ersichtlich. Dann aber kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Ausgleich der
hierdurch entstandenen Disparität der beiderseitigen Versorgungsanrechte für sie
unzumutbar ist (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
9. Aufl., § 27 VersAusglG (Stand: 02.03.2020), Rn. 104), ohne dass es darauf ankäme,
ob die gesetzliche Rentenversicherung den Antragsteller zu Unrecht nicht zur
Beitragszahlung herangezogen hat. Dies gilt auch für die Zeit nach der Trennung. Soweit
sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass der Antragsteller nach der Trennung durch
unrichtige Erklärungen gegenüber öffentlichen Stellen seine Befreiung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bewirkt und somit in einer ihr nicht zumutbaren
Weise auf die Ausgleichsbilanz der beiderseitigen Versorgungsanrechte eingewirkt habe,
ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet dessen, dass die gesetzliche Rentenversicherung
auch nach der durch die Antragsgegnerin veranlassten Prüfung und Aufklärung aller für
die Begründung seiner Beitragspflicht relevanten Umstände eine Versicherungspflicht des
Antragstellers jedenfalls ab 1994 verneint hat und auch die Staatsanwaltschaft die
Einstellung des auf die Anzeige der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller im Hinblick
auf dessen vermeintlich unrichtige Angaben eingeleiteten Ermittlungsverfahrens verfügt
hat, hat der Antragsteller mit den von ihm nach der Trennung abgegebenen Erklärungen
nicht etwa auf ein bis dahin aufgebautes Versorgungsvermögen eingewirkt. Vielmehr war
sein Handeln darauf gerichtet, den Zustand aufrecht zu erhalten, der bereits während der
intakten Ehe bestanden hatte.

Nach den Ehezeitauskünften der Versorgungsträger kann nicht festgestellt werden, dass
der Antragsteller während der Ehezeit eine hinreichende Vorsorge für sein Alter
aufgebaut hat und dass angesichts seines Lebensalters oder seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erwarten ist, dass ihm der Aufbau einer solchen Versorgung
künftig noch gelingen könnte. Auch ein güterrechtlicher Ausgleich erscheint zumindest
ungewiss, da die Antragsgegnerin, die nach der Trennung Immobilienvermögen in
erheblichem Umfang verschenkt hat, die Auffassung vertritt, dass dem Antragsteller kein
Zugewinnausgleichsanspruch zustehe.

Dann aber kommt es für die Frage der wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten
in der Trennungszeit nicht darauf an, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die
beiderseitigen Einkünfte möglicherweise ein Unterhaltsanspruch gegen die
Antragsgegnerin zugestanden hätte (vgl. hierzu BeckOGK/Maaß, a.a.O., Rn. 60 f.). Denn
auch bei langer Trennungszeit ist die uneingeschränkte Durchführung des
Versorgungsausgleichs dem Ausgleichspflichtigen zumutbar, wenn der
Ausgleichsberechtigte auf den Versorgungsausgleich angewiesen ist (MüKo-BGB/Siede,
a.a.O.).

Ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt auch nicht aus anderen
Gründen in Betracht, insbesondere nicht deshalb, weil sich der Ausgleich im Ergebnis
zulasten der Antragsgegnerin auswirkt.

Der Versorgungsausgleich verfehlt seinen Zweck im Regelfall selbst dann nicht, wenn der
insgesamt Ausgleichsberechtigte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs über
eine höhere Versorgung als der Ausgleichspflichtigen verfügt. Von grober Unbilligkeit des
Ausgleichsergebnisses kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der
Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen
unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig
abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen
Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH,
FamRZ 2005, 696; 2007, 1084). Davon ist hier nicht auszugehen. Dass der angemessene
Unterhalt der Antragsgegnerin aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs
gefährdet ist, ist nicht ersichtlich zumal sich ihre Altersvorsorge nicht auf ihre
Rentenbezüge beschränkt, sondern auch den Nutzungsvorteil des von ihr genutzten
Wohngrundstücks umfasst. Auf der anderen Seite verfügt der Antragsteller erst nach
vollständiger Durchführung des Versorgungsausgleichs über eine Bruttorente in ähnlicher
Höhe wie die der Antragsgegnerin, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass
er auch ohne den Versorgungsausgleich für das Alter abgesichert und deshalb nicht auf
den Versorgungsausgleich angewiesen wäre.

Dass der Antragsteller nach der Trennung den mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Perleberg vom 16.07.2004 – 19 FH 3/04 – titulierten Unterhalt für den im
Haushalt der Mutter betreuten minderjährigen Sohn S… nicht gezahlt hat, rechtfertigt
ebenfalls nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die bloße Tatsache der
Nichtzahlung von Kindesunterhalt genügt nicht, um die Durchführung des
Versorgungsausgleichs für den betreuenden Elternteil unzumutbar erscheinen zu lassen.
Erforderlich ist vielmehr eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende
nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten. Die unterhaltsberechtigte
Familie muss durch die Unterhaltspflichtverletzung in Not oder in eine wirtschaftlich
schwierige Lage geraten, z.B. zur Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen gezwungen
worden sein (Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., VersAusglG
§ 27, Rn. 60, m.w.N.). Davon ist aber gerade nicht auszugehen, wenn der titulierte
Kindesunterhalt über mehrere Jahre nicht beigetrieben wird. Denn dann ist gerade nicht
ersichtlich, dass die ausgebliebenen Unterhaltsleistungen zu einer wirtschaftlichen
Notlage geführt haben. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass die
Antragsgegnerin der Behauptung des Antragstellers, dass die Ehegatten ursprünglich
vereinbart hätten, dass der titulierte Unterhalt tatsächlich nicht gezahlt werden solle,
nicht entgegengetreten ist.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert war nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG festzusetzen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Brandenburg

Erscheinungsdatum:

24.03.2020

Aktenzeichen:

15 UF 185/19

Rechtsgebiete:

Versorgungsausgleich
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

VersAusglG § 27