Anforderungen an Bestimmtheit für Eintragungsbewilligung eines Altenteils
maBgeblichen
sondern dies
GUterrechts nicht Alleineigentum erwerben,
nur zusammen mit seinem
Beispiel in Gtergemeinschaft, kann. Dies b
Ehegl
erhrt
辻ten, zum
めer nicht
die Eintragungsgrundlage (vgl.
「=
nicht dazu 面twirken darf, das Grundbuch unrichtig zu
machen, konnte es die vom Beteiligten zu 1) beantragte Eintragung als Alleineigentmer nur ablehnen, wenn aufgrund
von Tatsachen面t Sicherheit feststand, das Grundbuch werde
durch die beantragte Eintragung als Alleineigenthmer unrichtig. Die beantragte Eintragung durfte es nicht deshalb ablehnen, wenn sie 面glicherweise 面t der wahren Rechtslage
nichtu bereinstimmte. Die bloBe M6glichkeit einer Grundbuchu面chtigkeit berechtigte und verpflichtete das Gi旧ndbuchamt nicht,. bei dem Erweiも des Grundstckes durch den
Beteiligten zu 1 ) zu Alleineigentum das magebende Gterrecht zu erforschen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, d鴎
die Eintragung eines Ehegatten als Alleineigenthmer nur dann
abgelehnt werden darf, wenn das Grundbuchamt sichere
Kenntnis davon hat, d郎 das Grundbuch dadurch im Hinblick
auf das geltende Gterrecht unrichtig wurde; die bloBe M6glidl水eit, daB dies geschieht, gentigt, wie dargelegt, nicht.
Auch wird die Prufungspflicht des Grundbuchamtes nicht
dadurch erweitert, d鴎 eine Unrichtigkeit des Grundbuchs in
Betrachtkommt, die nicht kraft deutschen. sondern kraft auslandischen Gterrechts eintritt (vgl.
「= Mit田ayNot 1992, 268] und 1986, 81, 83「= Mit田ayNot
1986, 125=
Rdnr. 28 und 29; KEHE, a.a.O.,§19 Rdnr. 154 und§20
Rdnr. 105).
Allein der fremdlandische Namen des den Beruf eines
in Deutschland niedergelassenen Zahnarztes ausubenden
Beteiligten zu 1) deutete allenfalls darauf hin, daB er eine
auslandische Staatsangeh6rigkeit bes鴎 oder besessen hatte.
D出 er verheiratet sein 姉nnte, ergab sich andeutungsweise
und auch nur mittelbar aus der Unterzeichnung des am selben
Tag gestellten Antrages auf Eintragung einer Grundschuld
auch durch die Beteiligte zu 2). Ob die Beteiligten zu 1)
und 2) eine gemeinsame Staatsbiirgerschaft hatten, wann und
wo die EheschlieBung nach welchem Recht erfolgt war und
wo die Eheleute ihren gemeinsamen gew6hnlichen Aufenthalt genommen hatten, war v6llig ungekl加t, so da nicht
einmal hinreichende Zweifel begrundet waren, es 如nne aus1加disches, insbesondere slowenisches Gterrecht zur Anwen血ng 如mmen. DaB keine atypische Situation gegeben
war, konnte das Grundbuchamt auch daraus entnehmen, daB
der zur Rechtsfrsorge gegentiber dem Beteiligten zu 1) verpflichtete Notar keinen Hinweis gemaB§l7Abs. 3 Beu正G
in die von ihm beurkundeten Vertrags- und Auflassungs-erkl如ngen aufgenommen hatte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe,
a.a.O.).
Da die Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere wirksame
Auflassungser日証ungen, vorlagen, durfte das Grundbuchamt
bei der allenfalls nicht auszuschlieBenden M6glichkeit, d鴎
diese wirksamen Erkl証ungen nicht zum Alleineigentum des
Beteiligten zu 1), sondern zu einer anderen Form des EigentunTis unter EinschluB der Beteiligten zu 2)琵hren und die Eintragung des Beteiligten zu 1) als Alleineigentumer m6glicherweise den richtigen Rechtszustand nicht zutreffend wiedergeben wUrde, auch keine Zwischenverfigung erlassen (vgl.
vielmehr zur Eintragung verpflichtet.
Die Eintragung ist so面t nicht unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften zustande gekommen.
15. GBO§§49, 19 (Anford町ungen. an Bestimmtheit声r Eintragungsbewilligu昭eines Altenteils)
1. Sollen verschiedene dingliche Rechte unter der Sammelbezeichnung,, Altenteil, Leibgedinge, Leibzucht
oder Auszug" im Grundbuch eingetragen werden, so
m6ssen sie in der Eintragungsbewilligung mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet sein.
2. Das Bestimmtheitserfordernjs setzt allerdings nicht
zwingend voraus, d郎 die i.S.v.§49 GBO zusammengefaBten dinglichen Rechte in der Eintragungsbewilligung unter ausdrcklicher Verwendung der Begriffe
des BUrgerlichen Gesetzbuchs beschrieben werden.
Vielmehr kann es genUgen, wenn sich durch Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck der abge-gebenen E止1註rungen zweifelsfrei feststellen 1註Bt, aus
welchen Einzeirechten sich ein Altenteil zusammensetzen soll.
Pflzisches Oberlandesgericht Zweibrticken, BeschluB vom
8.3. 1996 一 3 W 270/95 一,面tgeteilt vom 3. Zivilsenat des
OLG Zweibrcken
J
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligte zu 1) und ihr am 22.5. 1995 verstorbener Ehemann verauBerten ein Hausgrundstuck an ihre Tochter, die Beteiligte zu 2).
Unter Ziffer 2) der notariellen Urkunde wurden unter anderem
folgende Regelungen getroffen:
,,Der Kaufer rn Verk谷ufer als Gesamtberechtigten gemaB
erkauften Hausgrundbesitz ein Iebenslangliches, unentgeltliches Wめnungsrecht ein.
Zur ausschli郎lichen Benutzung werden dem Ver蛇ufer alle
R如me in der unteren Etage des Hauses zugewiesen,. . .
Der K如fer verpflichtet sich, den Verkaufer als Gesamtberechtigte gem邪 §428 BGB in gesunden und kranken Tagen zu
pflegen und zu betreuen und ihm auch, soweit dessen eigene
Mittel hierzu nicht ausreichen, alles zum Leben Notwendige, wie
Essen und Trinken, so zu gewhhren, wie diese es bisher gewohnt
waren und wie dies die Umstande jeweils erfordern,. .''
Unter Ziffer 5) der notariellen Urkunde erklrten die Vertragsparteien
die Auflassung und bewilligten deren Eintragung im Grundbuch.
Ferner gab die Beteiligte zu 2) folgende ErkI如ng ab:
,, Gleichzeitig bewilligt und beantragt der K如fer zu Lasten des
verkauften Grundbesitzes und zugunsten des Verkau衝5 als
Gesamtbe卿htigte gern郎 §428 BGB
a) die Eintragung eines entsDrechenden kI加n面Isre.hts アiir
さ1cnerung des Woflnungsrecflts und des Leibgedings
I6schbar mit Todesnachweis der Berechtigtei工‘'
Am 16.119.6.1995 beantragten die Beteiligten unter anderem die
Umschreibung des Grundbesitzes und die Eintragung des bewilligten
Is肥chts
Mit Zwischenver比gung vom 5フ.1995 beanstandete der Rechtspfleger des Grundbuchamts unter Fristsetzung, die Eintragung des
Altenteilsrechts 」 gem郎 §49 GBO 血cht erfolgen, weil die
Angabe des Sac hts fehle, durch das die Pflege- und Verpflegungsverpflichtung gesichert werden solle.
Die dagegen gerichtete Erinnerung und Beschwerde der Beteiligten
sind erfolglos geblieben. Die weitere Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gr女nden:
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht§49 舶。
auch dann fr anwendbar gehalten, wenn 一 wie im vorliegenden Falle 一 keine Anhaltspunkte daf血 bestehen, d鴎
das Grundstck dem 丘werber 乞u Zwecken des wirtschaftMittBayNot 1996 Heft 3 211
lichen Erwerbs dient (vgl. dazu BGH
「=
seiner 姉heren Rechtsprechung angeschlossen hat「= Mittり
BayNot 1994, 334]). Aus Rechtsg血nden ist es auch nicht zu
beanstanden, da das Landgericht den Begriff des Altenteils
i.S.v.§49 GBO als Zusammenfassung verschiedener dinglicher Rechtsinstitute verstanden hat. Sie k6nnen zur Vereinfachung des Grundbuchverfahrens zwar unter der Bezeich,
nung,, Altenteil 恥ibgedinge, Leibzucht oder Auszug" im
Grundbuch eingetragen werden. Dies 加dert aber nichts
daran, d邪 die einzelnen dinglichen Rechte, die unter dem
entsprechenden Sammelbegriff zusammengefaBt werden, in
der Eintragungsbewilligung 面t der notwendigen Bestimmt「=
heit bezeichnet sein mussen (vgl.
「=
1972, 487]; OLG Hamm
229] und
1978, 411; Demharter, GBO, 21. Aufl.,§49 Rdnr. 9; Meikeク
Bうhringer, Grundbuchrecht, 7. Aufl・, §49 Rdnr. 109; Kuntze/
[-IerrmannlEickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl・, §49
Er出
Rdnr. 4; Haegele/Sc吃伽er/S箔ber, Grundbuchrecht, 10. Aufl.,
Rdnr. 1338; Staudinger/Amann, BGB, 13. Aufl., Einl. zu
§§1105 ff. Rdnr. 37,jeweils m.w.N.).
Die Vorinstanzen haben aus den vorgenannten Grunds飢zen
gefolgert, die in der notariellen Urkunde enthaltene Eintragungsbewilligung sei inhaltlich zu unbestimmt, weil sie nicht
deutlich mache, auf welche Weise das Altenteilsrecht 一 soweit
es 面er die reine Wolinungsverschaffung und das Wohnrecht
hinausgehe-dinglich gesichert werden solle. Damit werden
die Anforderungen an die Bestimmtheit der Eintragungsbewilligung fr den hier zu entscheidenden Streitfall U berspannt.
Die Eintragungsbewilligung, auf die gem那 §49 GBO fr die
Eintragung eines Altenteils Bezug genommen werden kann,
ist der Auslegung zug加glich. Dabei gilt§133 BGB entspre-chend, wobei allerdings die durch den Bestimmtheitsgrundsatz und das grundstzliche Erfordernis urkundlich belegter
Eintragungsunterlagen 血r das Grundbuchver負hren gezogenen Grenzen zu beachten sind. M郎gebend ist sonach Wortlaut und Sinn der日 加ung, wie er sich fr einen unbefa 唱eki
nen Betrachter als n加hstliegende Bedeutung der Erkl 紅ung
ergibt (vgl. etwa
67]; 113, 374, 378「=
888]; BayObLG
1993, 17]; Demharte, a.a.O.,§19 Rdnr・28; Haegele/Sc吃うneri
Stber a.a.O., Rdnr.172, jeweils m.w.N). Die gebotene Auslegung hat der Senat selbst加dig vorzunehmen. Er ist 血cht
auf die rechtliche b叩血fung der Auslegung durch das
Landgericht beschr山Ikt (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1993
a.a.O.; Demharter a.a.O.,§78 Rdnr. 15; KuntzeiErtl/Herrw.
mann/Eickmann a.a.O.,§78 Rdnr. 14,jeweils m・ N・) .Unter
Berucksichtigung dieser Grunds飢ze kann die Eintragungsbewilligung nur so verstanden werden, da der Beteiligten
zu 1) zur Sicherung ihres Wぬnanspruchs ein dingliches
Wohnungsrecht i. 5.v.
)加ernommenen Wartungs- und Pflegeder Beteiligten zu 2
verpflichtung eine Reallast i.S.v.
sollte. Im einzelnen gilt dazu folgendes:
Nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung sollen
sowohl der Anspruch auf Wohnen als auch das,, Leibgedinge"
血t dinglicher Wirkung an dem 加ertr昭enen Grundstuck abgesichert werden. Dafr ist ausdrilcklich die Eintragung eines
Altenteilsrechts bewilligt. Aus der Verwendung dieses Begriffes ist zun加hst zu folgern, daB die dingliche Absicherung aus
dem Kreis der sachenrecltlichen Rechtsinstitute erfolgen soll,
die bei der Grundbucheintragung unter dem Begriff Altenteil
zusammengefaBt werden k6nnen. In Betracht kommen demnach eine beschr加 kte pers6nliche Dienstbarkeit, eine Reallast und ein NieBbrauch, die einzeln oder 面teinander
verknupft' zum Gegenstand eines Altenteils gemacht werden
如nnen (vgl. dazu etwa Demharter a.a,O.,§49 Rdnr. 4;
Meikeルうhringer a.a.O.,§49 Rdnr.31 und Rdnr.57; Kunたei
Ert以UerrmannlEickmann a.a.O.,§49 Rdnr. 3; 11叱gelei
SchうneriStうber a.a.O. Rdnr. 1325 ; Staudinger/Amann a.a.O.
Rdnr. 34, jeweils m.w.N.).
Daraus, d邪 das Altenteilsrecht zur. Sicherung des,, Wohnungsrechts" und des,, Leibgedings" eingetragen werden soll,
wird weiterhin deutlich, d山die Beteiligten fr die dingliche
Sicherung des Anspruchs der Beteiligten zu 1) auf Wohnen
und der Sicherung des u brigen Teils des Altenteils eine
Unterscheidung treffen wollen.
Soweit das Recht zum Wohnen betroffen ist, kann die Eintragungsbewilligung nur als Einr加mung einer beschr加 kten
pers6nlichen Dienstbarkeit in Form eines dinglichen Woh
nungsrechts(
nen im
fr die Einr加mung eines dinglichen Rechts zum Wめ
Rahmen eines Altenteils auch die Bestellung einer beschr山ikten pers6nlichen Dienstbarkeit gem郎 §§lO9Obis 1992 BGB
oder einer Wohnungsreallast gem邪 §1105 BGB in Betracht
(vgl. dazu etwa Meike紹うhringer a.a.O.,§49 Rdnr. 61 ff.;
Staudinger/Amann a.a.O. Rdnr. 29; OLG Hamm Rpfleger
1975, 5. 358【=
jeweils m.w. N.). Aus der Eintragungsbewilligung in Verbindung 面t der Regelung in Ziffer 2) der not面ellen Urkunde
ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte daf叱 d邪 die Beteiligten den Anspruch auf Wohnen in einer der beiden letztgenannten Formen haben absichern wollen. Die Beteiligten
haben das zu sichernde Recht ausdrUcklich als,, Wohnungsrecht" bezeichnet. Zudem werden die entsprechenden R加me
er
in Ziffer 2) der notariellen Urkunde n曲 bestimmt und der
Beteiligten zu 1) und ihrem verstorbenen Ehemann zur,, ausschli山lichen" Nutzung zugewiesen. All dies spricht sowohl
gegen die Einrumung einer pers6nlichen Dienstbarkeit
gem邪 §§11O5bis 1092 BGB als auch gegen die Bestellung
einer Reallast (vgl. Meikeルうhringer Staudinger/Amann,
a0
wN
OLG Hamm und OLG Oldenbu稽, jeweils a・・ ・m・ ・ ・)
und 1邪t keinen vernunftigen Zweifel daran bestehen, d邪 die
Beteiligte zu 2) die Einr加mung eines dinglichen Wぬnungs-rechts i.S.v.
Mithin kommt es fr die Frage der Eintragungs負 higkeit des
Altenteils entscheidend 1arauf an, ob sich aus der notariellen
Urkunde entnehmen 1邪t, was die Beteiligten unter der Be,玩
zeichnung, ibgedinge" verstanden haben,I das nach dem
Inhalt der Eintragungsbewilligung neben dem Wohnungsrecht zum Bestandteil des Altenteils gemacht werden soll.
Insoweit ist den Vorinstanzen zwar zuzugeben, d邪 der
Begriff Leibgedinge lediglich eine andere Bezeichnung fr
das Altenteil i. 5. v.§49 GBO darstellt. Allein deshalb fehlt
es aber noch nicht an der 比r die begehrte Eintragung erforderlichen Bestimmtheit. Insbesondere kann sie nicht allein
面t J der Begrundung in Abrede gestellt werden, es musse
,,expressis verbis" in bereinstimmung 面t dem Brgerlichen
Gesetzbuch angegeben werden, aus welchen einzelnen dinglichen Rechten sich das Altenteil zusammensetze. MaBgebend ist nicht allein, wie die Beteiligten da.s Recht bezeichnet haben (vgl. Meike溜うhringer a.a.O.,§49 Rdnr. 58; OLG
Hamm Rpfleger 1975 a.a.O. 5. 358, jeweils m.w.N.). Vielmehr kommt es darauf an, wie nach Wortlaut, Sinn und
Zweck der abgegebenen Erkl如ngen die Rechte und Pflich-MittBayNot 1996 Heft 3
(MeikeliB施ringer a.a.O.,§49 Rdnr. 56; OLG Ham a.a.O.,
jeweils mw. N.). Im hier vorliegenden Fall ergibt sich aus
dem Zusammenhang, d鴎 血t der Bezeichnung,, Leibgedinge" in der Eintragungsbewilligung nur die von der
Beteiligten zu 2) unter Ziffer 2) der notariellen 所kunde
tibernommene Pflicht zur Wartung und Pflege gemeint sein
kann. Dabei kann kein vernunftiger Zweifel daran bestehen,
d鴎 die von den Beteiligten gewollte dingliche Sicherung
dieser Verpflichtung durch eine Reallast i. 5.v.§1105 BGB
erfolgen soll. Die Verbindung eines Wohnungsrechts 面t
einer Reallast stellt eine geradezu typische Zusaiimenfassung
dinglicher Rechte zum Zwecke der Versorgung des Berechtigten im Rahmen eines Altenteilsvertrages dar (vgl. etwa
品audingei勿mann a.a.O. Rdnr. 32 und 34; MUnchKommBGBIJoost, 2. Aufl.,§1105 Rdnr. 21; Haegele&沈伽er!
品bber a.a.O., Rdnr. 1327; Kunたe!Ertl!Hと rrmann/Eickmann
a.a・
0.,§49 Rdnr. 3, jeweils m・ N・)・ Anhaltspunkte da仙二
w.
d出 die Beteiligten eine andere rechtliche Gestaltung angestrebt haben 肋nnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann die
vereinbarte dingliche Sicherung des Anspruchs Wartung und
Pflege nicht 可5 Einriumung eines NieBbrauchs verstanden
werden. Davon abgesehen, d鴎 ein NieBbrauch im R証Imen
eines Altenteils lediglich an einem Teil des Grunds倣cks bestellt w繊den dii血e (vgl. etwa Meikel!B6hringer a.a.0.,§49
Rdnr. 78; Demharter a.a 丁, §49 Rdnr. 4, jeweils m.w. N.),
kann er hier schon deshalb 血cht gewollt sein, weil der in
Ziffer 2) der notariellen Urkunde eingeraumte Anspruch auf
vぬrtung und Pflege nicht vom Ertrag des GrundstUcks
abh血gig gen並Lcht wird (vgl. dazu Staudii 碧er!Amann a.a.0.
Rdnr. 30 m.w.N.). Die dingliche Sicherung des Anspruchs
auf Vぬrtung und Pflege kann auch nicht als Bewilligung einer
beschr加kten pers6nlichen Dienstbarkeit verstanden werden.
Diesw密e nur dann denkbar, wenn der Beteiligten zu 2) lediglich ein passives Verhalten in Form der NichtausUbung einzelner, sich aus dem Eigentum ergebender Befugnisse auferlegt worden w如( Staudi昭er!Amanna.a.0., Rdnr. 29).
vgl.
Gerade dies ist nicht der Fall. Nach Ziffer 2) der notariellen
Urkunde hat die Beteiligte zu 2) die Pflichtu bernommen, ihre
Eltern in gesunden und kranken Tagen zu pflegen und zu
betreuen und ihnen in der im einzelnen beschriebenen Weise
alles zum Leben Notwendige zu gew司iren. Der Sache nach
handelt es sich dabei um wiederkehrende positive Leistungen
des Grundstuckseigentumers, die sich dann, wenn sie 一 wie
vorliegend 一 am Grundstuck gesichert werden sollen, als
Reallast darstellen (BGH
Meike紹銃ringer a.a.0.,§49 Rdnr. 73, jeweils m.w.N.).
Aus dem Tatbestapid:
1 . Der im Jahre 1968 geborene Beschwerdeftihrer, ein iranischer
Staatsangeh6riger, ist nach erfolglos durchgefhrtem Asylverfahren
vollziehbar ausreisepflichtig. Mit BeschluB vom 3.1.1995 sprach das
Amtsgericht Wiesloch seine Annahme als Kind durch eine im J油化
1925 geborene deutsche Staatsangeh6叱e aus. Der Beschwerdefhrer beantragte darauffiin die Erteilung einer Aufent同
tserlaubnis
mit der Begrundung, seine Adoptivmutter sei auf seine regelmaBige
Betreuung in physischer und psychischer Hinsicht angewiesen.
Zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht die Gew川niing
vorl加figen Rechtsschutzes.
Mit BeschluB vom 13.3.1995 lehnte das Verwaltungsgericht Karls-ruhe den Antrag ab, weil der Beschwerdefbrer keinen Anordnungs-anspruch glaubhaft gemacht habe. Die Adoption gebe ihm kein
Bleib自でcht im Bundesgebiet.
einer Erwachsenenadoption regelmaBig kein Aufenthaltsrecht. Ausnahmen seien m6glich, wenn Lebensverhaltnisse bestunden, die
einenti ber die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden 魚milienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lieBen.
Davon k6nne hier keine Rede sein, denn die Adoptivmutter sei nicht
auf Lebenshilfe des Beschwerdef曲化rs angewiesen, die sich nur in
der Bundesrepublik Deutschland erbringen lieBe. Die Adoptivmutter
sei eine noch keineswegs pflegebedti血ige 69jhrige Witwe. Sollte
sie jedoch auf Hilfe bei. der Bewltigung der Probleme des taglichen
Lebens angewiesen sein, so sei das Wohnstift, in dem sie derzeit lebe,
sicher in der Lage, ihr diese zu gewahren. Nach eigener Aussage im
Adoptionsverfahren solle der Beschwerdefbrer ihren Wunsch nach
einem Kind erflllen und sie aus innerer Isolation befreien. Der
Beschwerdefhrer solle dばtlr wieder etwas von der W血 me eines
Elternhauses erfahren. Er habe jedoch sein Elternhaus im Iran und
sei dort auchnach Religion und Kultur zu Hause. Um sich aus selbstverantworteter innerer Isolation zu befreien, sei die Adoption eines
abgelehnten Asylbewerbers, der 一 wie das Gericht aus dem Asylve
ト
fahren wisse 一 keine Ltige scheue, um in Deutschland ein Bleiberecht
zu erzwingen, ohnehin nicht dauerhaft erfolgversprechend. Aus
einem Aktenvermerk ergebe sich, d鴻 die Adoptivmutter bereits 1987
einen iranischen Staatsangehrigen adoptiert habe. Dies gebe AnlaB
zu der 民ststellung, d鴻 sie im Wege der Adoption keine eigene
Asylpolitik machen k6nne.
2. Die Verfassungsbeschwerde rgt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1
GG. Sie macht geltend 5 Verw 組tungsgericht habe seiner Entschei,血
dung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt. Bei der
Annahme einer Doppel狙Option handele es sich um eine Namensverwechslung. Das Gericht hめe sich auBerdemu ber den AdoptionsbeschluB des Amtsgerichts Wiesloch hinweggesetzt, in dem eine
ernsthafte Eltern-Kind-Beziehung best 組igt werde. Es habe verkannt,
d鴻
Adoptivsohn eine Beistandsgemeinsch血 hestehe Die Alnntivmutter sei 1nsoesonaeiで in psychischer Hinsicht pflegebedtirftig.
Im ti brigen hめe sich das Verwaltungsgericht von sachfremden
Erw取ungen leiten lassen.
Die Ver 血ssungsbeschwerde hatte Erfolg.
16. GG Art. 6 Abs. 1 (Aufenthaltsrechtljcl'ze Schutzwirkungen
im Falle einer 乃wachsenenadoption)
1. Auch nach einer Erwachsenenadoption ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen GrUnden unbedenklich, wenn keine
Lebensverh航ltnisse bestehen, die einenU ber die Aufrechterhaliung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.
2. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6
Abs. 1 GG ergeben sich dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der
Bundesrepublik Deutschland erbringen 1郎t.
BVerfG, BeschluB vom 25.10.1995 一 2 BvR 901/95 一
MittBayNot 1996 Heft 3
Aus den GrUnden:
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung
der in
(
waltungsgerichts K叫sruhe vom 13.3.1995 verletzt den Beschwerde血hrer in seinem Grundrecht aus
1 . Eine Erwachsenenadoption begrundet eine Familie, die in
ihrem verfassungsrechtlichen Kern in aller Regel auf eine
Begegnungsgemeinschaft angelegt ist und deshalb durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie
durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann. Die Ver-sagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Grnden ist hier im Hinblick auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Zweibrücken
Erscheinungsdatum:07.03.1996
Aktenzeichen:3 W 270/95
Erschienen in:
DNotI-Report 1995, 158-159
MittBayNot 1996, 211-213
MittRhNotK 1996, 229-231
GBO §§ 49, 19