Keine analoge Anwendung von § 179a AktG auf GmbH im Liquidationsstadium, wenn Veräußerung wesentlicher Teile des Unternehmens bereits beschlossen wurde
letzte Aktualisierung: 1.3.2019
OLG Brandenburg, Urt. v. 29.3.2018 – 5 U 18/16
Keine analoge Anwendung von
Veräußerung wesentlicher Teile des Unternehmens bereits beschlossen wurde
und auch die Veräußerung wesentlicher Teile des Unternehmens von der
Gesellschafterversammlung bereits beschlossen worden sind. Dann steht die Verletzung von
Bestands- und Vermögensinteressen der Gesellschafter in Bezug auf die Fortführung des
Geschäftsbetriebes nicht mehr in Frage. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Löschung einer
Auflassungsvormerkung. Die früheren Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin,
D... B... und T... Ba..., beschlossen in einer Gesellschafterversammlung am 18. Dezember
2013 zum 31. Dezember 2013 die Liquidation der Gesellschaft. Beide Gesellschafter
sollten allein vertretungsberechtigte Liquidatoren sein. Sie beabsichtigten in der
Folgezeit, das Betriebsgrundstück, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt 3047 unter der
Bezeichnung Flur 5, Flurstück 548, zu verkaufen. Ob darüber in der
Gesellschafterversammlung am 18. Dezember 2013 ein Beschluss gefasst worden ist, ist
streitig.
Der Geschäftsführer Ba... ließ über einen Makler und den von ihm bevollmächtigten
Rechtsanwalt W... Kaufvertragsverhandlungen mit dem Beklagten führen. Parallel zu
diesen Verhandlungen zeigte sich der Liquidator B... an dem Erwerb des Grundstücks
interessiert. Einem Verkauf an den Beklagten widersprach der Liquidator B... gegenüber
dem Liquidator Ba.... Die Klägerin veräußerte das Grundstück, vertreten durch den
Liquidator Ba..., mit Kaufvertrag vom 16. September 2014 zum Kaufpreis von 235.000 €
an den Beklagten und bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die am
15. Oktober 2014 ins Grundbuch eingetragen wurde.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens
des Beklagten mit Herrn Ba... unwirksam. Sie behauptet, dem Beklagten sei bekannt
gewesen, dass zur Veräußerung des Grundstücks im Innenverhältnis die Zustimmung des
Geschäftsführers B... erforderlich gewesen sei, die nicht erteilt worden sei. Die
Unwirksamkeit ergäbe sich analog
gesamte Betriebsvermögen darstelle, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Die
Veräußerung hätte der Zustimmung beider Gesellschafter bedurft.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird ergänzend auf die tatsächlichen
Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der
Auflassungsvormerkung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
analog auch auf die in Liquidation befindliche GmbH angewendet werde. Der
Kaufvertrag sei mithin ohne Zustimmung des zweiten Geschäftsführers unwirksam. Es
handele sich bei dem Geschäftsgrundstück um den wesentlichen Vermögensgegenstand
des Unternehmens, da die Fortführung der Geschäftstätigkeit ohne das Eigentum oder
den Besitz am Grundstück nicht möglich sei. Daher komme es nicht entscheidend darauf
an, in welcher Höhe die Grundschulden zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Kaufvertrages noch valutierten. Die erforderliche Zustimmung zu dem konkret
abgeschlossenen Kaufvertrag habe nicht vorgelegen.
Gegen das am 8. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Februar 2016
Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8.
April 2016 am 6. April 2016 begründet hat.
Er trägt vor: Das Landgericht habe bei der Anwendung des
berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin bereits seit dem 31. Dezember
2013 eingestellt gewesen sei. Die Klägerin habe dies im Schreiben ihrer
Bevollmächtigten vom 20. August 2014 auch bestätigt: Dort habe sie ausgeführt, dass es
keine Kommunikation mehr zwischen den Liquidatoren gebe und dass die
Nutzfahrzeuge, Kleinmaschinen und die Werkstatteinrichtung bereits veräußert worden
seien. Der Liquidator B... habe die Halle vielmehr für eigene Zwecke genutzt. Die
Klägerin habe auch vorgetragen, dass die Halle langfristig vermietet sei. Die Vermietung
habe der Liquidator B... vorgenommen, ohne dies mit dem Liquidator Ba... abzustimmen.
Er habe damit nur eigene Interessen verfolgt. Dies widerspreche einer Nutzung für den
Geschäftsbetrieb.
Er habe von der Veräußerung des Grundstücks über einen Makler erfahren, der auch bei
dem Besichtigungstermin anwesend gewesen sei, zusammen mit ihm, seinem Bruder und
seinem Vater. Die Kaufpreisverhandlungen seien ebenfalls über den Makler geführt
worden, von ihm habe er auch die Aufforderung erhalten, vor dem Hintergrund des
Kaufinteresses des Liquidators B... das Angebot zu erhöhen. Zudem sei ihm das
Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2013 vom Makler
übergeben worden (Anlage B 2, Bl. 80 d. A.), um die Legitimation zur Veräußerung
nachzuweisen. Das Schreiben vom 18. Juli 2014 (Bl. 14 d.A.) sei ihm nicht zugegangen,
es sei an seinen Bruder P... D... adressiert gewesen, der ihn über den Erhalt eines solchen
Schreibens nicht informiert habe. In dem im Rechtsstreit vorgelegten Schreiben des
Bevollmächtigen des Liquidators B... vom 20. Juli 2014 an Herrn Rechtsanwalt W...
seien für den Erwerb des Grundstücks verschiedene Bedingungen genannt (Bl. 18 f. d.
A.), insbesondere eine Einigung über die Regelung von Kreditverbindlichkeiten, so dass
das Gebot von Herrn B... seinem Gebot nicht gleichwertig gewesen und er allein
Höchstbietender gewesen sei. Aus seiner Sicht habe Herr B... nur den Preis in die Höhe
treiben wollen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Herr B... nicht mit der Veräußerung
an ihn einverstanden gewesen sei. Den Zeugen S... habe er erstmals nach
Kaufvertragsabschluss im Oktober 2014 gemeinsam mit dem Fußbodenleger, dem
Zeugen R... getroffen. Bei Abschluss des Kaufvertrages seien die Räume an den Zeugen
S... vermietet gewesen. Sie seien nicht von der Klägerin in Fortführung des Betriebes
genutzt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Dezember 2015 abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Auffassung, dass die
Möglichkeit der Fortführung des Geschäftsbetriebes auch während der Liquidation das
Zustimmungserfordernis sämtlicher Gesellschafter zur Veräußerung wesentlichen
Betriebsvermögens analog
Möglichkeit der Fortführung des Geschäftsbetriebes eröffnet sein, zudem sei das
Geschäftsgrundstück auch zur Abwicklung von Aufträgen und Erfüllung von
Gewährleistungsverpflichtungen von Bedeutung. Die Fortführung der Gesellschaft sei
auch sinnvoll gewesen, da das Grundstück mit einer Grundschuld belastet gewesen sei,
die als Sicherheit für persönliche Bankdarlehen der Gesellschafter gedient habe. Die
Darlehen seien mit der Liquidation kündbar gewesen.
Das Grundstück habe einen Bilanzwert von 250.000 €, der weitere Anlagewert habe sich
lediglich auf 10.000 € belaufen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages sei
das Grundstück noch mit einer Grundschuld belastet gewesen. Das zugrunde liegende
Darlehen habe sich noch auf 22.448,06 € belaufen. Weiteres Anlagevermögen
(Maschinen) sei sicherungsübereignet gewesen. Es sei nicht treuwidrig seitens des
Geschäftsführers B... gewesen, dass er das Grundstück gepachtet habe. Denn der
Pachtzins sei der Gesellschaft zugeflossen. Sie behauptet, am 1. Dezember 2015 sei die
Fortführung der Gesellschaft beschlossen worden (Bl. 265, 270).
Zudem sei der Vertrag aber auch wegen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht des
Liquidators Ba... unwirksam. Der Liquidator B... habe gegenüber dem Liquidator Ba...
wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Veräußerung des Grundstücks an
einen Dritten nicht einverstanden gewesen sei. Herr Rechtsanwalt W..., der den
Liquidator Ba... vertreten habe, habe auch mitgeteilt, dass er den Beklagten über die
internen Meinungsverschiedenheiten der Liquidatoren bezüglich der Veräußerung
informiert habe. Der Beklagte habe daraufhin sein Kaufpreisgebot erhöht. Auch habe der
Beklagte über das Schreiben vom 20. August 2014 an Herrn Rechtsanwalt W... verfügt,
aus dem sich die Einwände des Liquidators Ba... ergäben. Zudem habe der Beklagte
gemeinsam mit dem Liquidator Ba... im Juni 2014 die Werkhalle besichtigt. Bei diesem
Besuch habe der Nachbar, der Zeuge S..., sich danach erkundigt, aus welchem Grund der
Besuch in der Werkhalle erfolge. Der Beklagte und Herr Ba... hätten erklärt, dass der
Beklagte das Grundstück erwerben wolle, man aber den Widerstand von Herrn B... noch
überwinden müsse.
Es sei unglaubhaft, dass der Bruder des Beklagten ihn nicht über das Schreiben vom 18.
Juli 2014 informiert habe, da zunächst beide Brüder gemeinsam als Interessenten
aufgetreten seien. Sie ist der Ansicht, dass der Vertrag auch nach
sei, da ihr Vertreter mit dem Beklagten kollusiv zusammengewirkt habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W..., P... D..., S..., R... und
Ba.... Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Beschlüsse vom 12.
Januar (Bl. 392), 16. Mai 2017 (Bl. 446 d. A.) und 10. August 2017 (Bl. 625 d. A.)
verwiesen, hinsichtlich ihres Ergebnisses auf die Sitzungsprotokolle vom 15. Juni 2017
(Bl. 519 d.A.) und 22. Februar 2018 (Bl. 644 d. A.).
II.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung der Löschung
der Auflassungsvormerkung aus
durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht erloschen ist.
2.
Der zwischen den Parteien am 16. September 2014 geschlossene Kaufvertrag ist nicht in
entsprechender Anwendung von
AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung ihres
gesamten Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, eines Beschlusses der Hauptversammlung,
auch wenn mit der Übertragung keine Änderung des Unternehmensgegenstandes
verbunden ist. Der Vertrag ist nach
Einsichtnahme auszulegen und zu erläutern. Der formwirksam geschlossene Vertrag
bleibt bis zur Zustimmung der Hauptversammlung schwebend unwirksam (Seibt in:
Schmidt/Lutter, AktG, § 179a Rz. 11). Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der
Aktionäre davor, dass die Verwaltung der Gesellschaft eigenmächtig die Grundlagen der
unternehmerischen Tätigkeit entzieht und dadurch Vermögens- und Bestandsinteressen
der Aktionäre verletzt (MüKoAktG/Stein, § 179a Rz. 2).
Die entsprechende Anwendung von
befürwortet (Seibt in: Schmidt/Lutter, a. a. O., § 179a Rz. 3; Bürgers/Körber,
Aktiengesetz, § 179a Rz. 2; MüKoAktG/Stein, § 179a Rz. 14; Zöllner/Noack in
Baumbach/Hueck, GmbHG, § 53 Rz. 26 Fn. 28; Priester in: Scholz, GmbHG, § 53 Rz.
176). Anderer Auffassung nach sollen die Regelungen über Satzungsänderungen nach
den
(Münch. Hdb. GesR III/Marquardt, § 22 Rz. 114).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kommt die
entsprechende Anwendung der Vorschrift allenfalls dann in Betracht, wenn eine
Gesellschaft ihr gesamtes Unternehmen veräußert, ohne dass über die Fortführung des
Geschäftsbetriebes durch die Gesellschafter zuvor entschieden worden ist. Die
Veräußerung des Unternehmens bedeutet regelmäßig die Einstellung des
Geschäftsbetriebes; die Gesellschaft verliert damit ihre Eigenschaft als werbendes
Unternehmen, was nur durch Beschluss der Gesellschafter über eine Satzungsänderung
beschlossen werden kann (vgl. BGH
F. auf die KG). Die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter deckt die
beschriebene Veräußerung der Grundlagen des Geschäftsbetriebes nicht.
Eine für die analoge Anwendung einer Vorschrift erforderliche Regelungslücke fehlt aber
jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Liquidation der Gesellschaft und auch die
Veräußerung wesentlicher Teile des Unternehmens von der Gesellschafterversammlung
bereits beschlossen ist. Dann steht die Verletzung von Bestands- und
Vermögensinteressen der Gesellschafter in Bezug auf die Fortführung des
Geschäftsbetriebes nicht mehr in Frage.
Die Parteien haben hier durch Beschluss der Gesellschafter vom 18. Dezember 2013
(Anlage K 16, Bl. 112 d. A.) bereits über die Liquidation des Unternehmens eine
Entscheidung getroffen und die Geschäftsführer zu allein vertretungsberechtigten
Liquidatoren bestellt. Einigkeit bestand zum Zeitpunkt der Veräußerung auch über die
Frage des Verkaufs des Grundstücks zu einem möglichst hohen Preis. Zwischen den
Parteien ist zwar streitig, ob die im Entwurf des Gesellschafterversammlungsprotokolls
vom 18. Dezember 2014 (Anlage B2, Bl. 80 d. A.) aufgeführten Beschlüsse, die
Vorgaben für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages enthalten, ebenfalls gefasst
worden sind. Beide Gesellschafter hatten aber - wie die Klägerin vorträgt und wie sich
aus den Schreiben des Bevollmächtigten des Liquidators B... vom 20. August 2014
(Anlage K 6, Bl. 18 d. A.) ergibt - jedenfalls Einigkeit erzielt, dass das
Betriebsgrundstück veräußert werden sollte. Die Veräußerung des
Unternehmensgegenstandes bedeutete daher nicht für die Gesellschaft einen Entzug der
Unternehmensgrundlage ohne ihre ausdrückliche Ermächtigung der Gesellschafter.
Vielmehr haben sie mit dem Beschluss über die Auflösung und Bestellung der
Liquidatoren gerade die Grundlage dafür geschaffen, die laufenden Geschäfte zu
beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen und das
Vermögen in Geld umzusetzen (
Eine analoge Anwendung von
gerechtfertigt, dass die Gesellschafter nach der Veräußerung nicht mehr die Möglichkeit
haben, über die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu entscheiden (vgl. Seibt in:
Schmidt/Lutter, AktG,
Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 12. Aufl., § 179a Rz. 24). Die Gesellschafter B... und Ba...
waren zugleich selbst Liquidatoren und konnten jederzeit eine Abstimmung durch
Gesellschafterbeschluss über das Absehen von der Veräußerung und die Fortführung des
Geschäftsbetriebes herbeiführen, ohne an besondere Voraussetzungen für die
Einberufung gebunden zu sein. Das hier von dem Geschäftsführer B... verfolgte Interesse
an der Möglichkeit des Eigenerwerbs ist im Übrigen nicht mit dem Interesse der
Gesellschafter über die Fortführung des Unternehmens gleichzusetzen.
3.
Der Wirksamkeit des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages steht schließlich
auch nicht ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Liquidator Ba... entgegen.
Während der Liquidation gelten die in einem Gesellschafterbeschluss festgelegten
Vertretungsverhältnisse vorrangig vor der Regelung in
Danach sind die Liquidatoren hier jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Der
Liquidator ist bei der Verwertung des Vermögens nach
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt. Seine Vertretungsmacht
entspricht derjenigen der Geschäftsführer. Nach § 71 Abs. 4 i. V.m.
haben Weisungen und Beschränkungen gegenüber Dritten keine Wirkung. Allerdings
gelten die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Danach kann ein
Rechtsgeschäft unwirksam sein, wenn der Liquidator objektiv pflichtwidrig, entgegen
den Weisungen oder Vereinbarungen der Gesellschafter handelt und der Geschäftspartner
dies weiß oder sich die Pflichtwidrigkeit für ihn aufdrängen musste (MüKoGmbHG/H.-F.
Müller, § 70 Rz. 4; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 70 Rz. 3).
Konkrete durch Gesellschafterbeschluss bestimmte Einzelweisungen für die Veräußerung
des Betriebsgrundstücks sind hier vom Beklagten unter Hinweis auf den vom
Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefertigten Entwurf des Protokolls über die
Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2013 behauptet worden (Bl. 80 d. A.).
Nicht abschließend geregelt ist nach diesem Protokollentwurf aber, wie bei einem
Verkauf nach dem 30. Juni 2014 in dem Fall verfahren werden sollte, dass ein Dritter und
ein Gesellschafter ein gleich hohes Angebot zum Erwerb des Grundstücks unterbreiteten.
Der Senat geht davon aus, dass dann ein weiterer Beschluss der
Gesellschafterversammlung über die Person des Käufers einzuholen war. Kommt der
Erwerb von Aktiva durch einen Gesellschafter in Betracht, ist dies unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den übrigen
Gesellschaftern und der Verpflichtung des Liquidators zur möglichst gewinnbringenden
Veräußerung grundsätzlich möglich. Hat ein Gesellschafter ein berechtigtes Interesse
daran, einen bestimmten Vermögensgegenstand selbst zu erwerben, kann sich aus Treu
und Glauben auch ein Erwerbsrecht des Gesellschafters ergeben (Münch.Hdb.GesR III, §
63 Rz. 30). Über den Erwerb ist - im Interesse der übrigen Gesellschafter - entsprechend
dem Rechtsgedanken von
(MüKoGmbHG/H.-F. Müller, § 70 Rz. 17; Ulmer/Paura, GmbHG, § 70 Rz. 20 ff;
Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 70 Rz. 14).
Die Gesellschafter haben einen Beschluss über den Verkauf des Grundstücks an den
Gesellschafter B... hier nicht herbeigeführt. Hierzu wäre der Gesellschafter und
Liquidator Ba... vor der Veräußerung aber nach Auffassung des Senats verpflichtet
gewesen, um dem berechtigten Interesse des Mitgesellschafters Rechnung zu tragen, der
als Subunternehmer mit der Ausführung der Aufträge der Gesellschaft begonnen hatte
und bereit war, den mit dem Beklagten vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Die
Veräußerungsmodalitäten waren nach dem Vortrag des Beklagten nach dem
Versammlungsprotokoll vom 18. Dezember 2013 von den Gesellschaftern bestimmt
worden. Dies spricht dafür, dass die Gesellschafter jedenfalls dann vor der
abschließenden Veräußerung eine weitere Entscheidung über den Vertragspartner zu
treffen hatten, wenn sich aus dem Protokoll vom 18. Dezember 2013 nicht bereits
eindeutig ergab, an wen zu veräußern ist.
Bei einer Veräußerung entgegen der internen Regelung über die Geschäftsführung bzw.
Liquidation (§ 71 Abs. 4 i. V. m. § 37 Abs 2 GmbHG) kommt ein Missbrauch der
Vertretungsmacht, der zur schwebenden Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen
führt, wegen einer Überschreitung der intern vereinbarten Befugnisse auch dann in
Betracht, wenn ein Nachteil für den Vertretenen nicht entstanden ist (BGH NJW 2006,
2776;
gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen evident oder dem Vertragspartner bekannt ist.
Maßgeblich ist mithin, inwieweit dem Beklagten der Widerspruch des Gesellschafters
B... gegen die Veräußerung an ihn, den Beklagten, und die Notwendigkeit einer
Abstimmung der Gesellschafter über den Erwerb durch den Gesellschafter B... bekannt
war.
4.
Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte
bei Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der fehlenden Zustimmung des
Geschäftsführers B... zum Verkauf an ihn und über die daraus folgende Notwendigkeit
der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses hatte.
a.
Der Zeuge W..., der den Liquidator Ba... im Zusammenhang mit der Veräußerung des
Grundstücks beriet und den Auftrag an den Makler erteilt hatte, erinnerte sich zwar noch
an die abgegebenen Gebote, nicht aber an den Inhalt von Gesprächen mit dem Beklagten
oder mit ihm geführten Schriftverkehr. So bekundete er, dass der Beklagte ihm am 12.
September 2014 eine E-Mail geschickt habe und dass er mit dem Beklagten telefoniert
habe, was Anfang August gewesen sei. Anlass des Telefonats müsse das Schreiben des
Klägervertreters vom 18. Juli 2014 (Bl. 11 d. A.) gewesen sein, in dem dieser dem
Beklagten mitteilte, dass er mit der Veräußerung nicht einverstanden sei. Er habe dieses
Schreiben vom Makler am 28. Juli 2014 per E-Mail erhalten. Er gehe davon aus, dass der
Makler das Schreiben vom Beklagten hatte, da der Makler ihm kurz vor dem
Senatstermin telefonisch bestätigt habe, mit anderen Interessenten keinen Kontakt gehabt
zu haben. Die E-Mail des Maklers sei in seinem Computer nicht mehr vorhanden,
allerdings seine eigene Antwort an den Makler, mit der er dem Makler den
Beschlussentwurf vom 18. Dezember 2013 übersandt habe. Der Beklagte habe nach
Kaufvertragsabschluss noch eine unterschriebene Kopie des Beschlusses vom 18.
Dezember 2013 angefordert. Er gehe davon aus, dass er in dem Telefonat mit dem
Beklagten über das Schreiben des Klägervertreters vom 18. Juli 2014 gesprochen habe.
Hierzu ergänzte er später, dass es „sicherlich“ so gewesen sei, er aber „sicherlich“ dem
Beklagten keine Rechtsauskünfte erteilt habe und ihm erklärt habe, dass er selbst wissen
müsse, was er tue und Risiken abschätzen müsse. Dies sei aber wahrscheinlich nicht das
einzige Thema gewesen. Der Beklagte habe in einer an den Makler gerichteten E-Mail
vom 1. August 2014 allgemein bestehende Schwierigkeiten erwähnt. Auf Vorhalt des
Schreibens des Zeugen vom 15. Mai 2014 (Anlage K 21, Bl. 148 ff.) gab er an, dass die
dort geschilderte Kontaktaufnahme erfolgt sein müsse, er sich aber auch daran nicht
erinnern könne.
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob der Zeuge W... den Ablauf der Verhandlungen noch
zutreffend in Erinnerung hatte. So gab der Zeuge selbst an, sich an den Inhalt von
Gesprächen mit dem Beklagten nicht zu erinnern und bekundete fortan Überlegungen,
wie die Gespräche „gewesen sein werden“. Er bekundete mithin Vermutungen, die er bei
seiner Vernehmung etwa drei Jahre später zum Gang der Verhandlungen aufstellte und
die aus seiner Sicht angesichts des Gangs der Verhandlungen plausibel waren. Mehrere
Umstände sprechen dagegen, dass diese Vermutungen den Tatsachen entsprachen:
Die Angaben des Zeugen waren unvollständig, was seine Erklärungen zu persönlichen
Begegnungen mit dem Beklagten betrifft. Befragt nach dem persönlichen Kontakt
erklärte er, dass der Beklagte ihm im September 2014 eine E-Mail geschrieben habe und
dass er mit dem Beklagten „früh im August 2014“ telefoniert habe. Sowohl das
Schreiben des Zeugen vom 15. Mai 2014 (Anlage K 21, Bl. 148 d. A.) als auch ein
Schreiben vom 14. August 2014 (Anlage K 17, Bl. 113 d. A.) belegten aber, dass es zu
weiteren Gesprächen des Zeugen mit dem Beklagten gekommen sein muss, zu denen der
Zeuge keine Angaben machte.
Auch der Inhalt der vorgelegten Unterlagen spricht nicht eindeutig dafür, dass dem
Beklagten durch den Zeugen W... tatsächlich Risiken und die notwendige, aber fehlende
Zustimmung des Klägers mitgeteilt worden sind. Die E-Mail des Maklers vom 30. Juli
2014, die vom Zeugen W... anlässlich seiner Vernehmung am 15. Juni 2017 (Anlage zum
Protokoll, Bl. 538 d. A.) vorgelegt worden ist, deutet nicht auf die Darstellung von
Risiken hin: Dort weist der Makler - mit dem der Zeuge W... zuvor in Kontakt stand -
darauf hin, dass „die Liegenschaft ab dem 1. Juli 2014 zum Höchstgebot verkauft werden
kann“ und dass der Beklagte „aktuell der Höchstbietende“ sei „und somit sollte einem
kurzfristigen Verkauf nichts im Wege stehen.“ Zudem teilt der Zeuge W... im Schreiben
vom 14. August 2014 (Anlage K 17, Bl. 113 d. A.) mit, dass „den Herren D...“ bekannt
sei, dass der Liquidator B... Interesse an dem Erwerb der Immobilie habe und dass die
Immobilie „an denjenigen veräußert wird, der den höheren Kaufpreis bereit ist, zu
zahlen.“ Das deutet darauf hin, dass dem Beklagten die Beschlusslage der Gesellschafter
und Liquidatoren als eindeutig mitgeteilt worden ist. Die Antwort des Beklagten vom 1.
August 2014, die „einigen Klärungsbedarf auch zwischen den Besitzern“ erwähnt, belegt
nicht, dass der Beklagte damit gerade den Widerspruch des Gesellschafters B... gegen
den Kauf meinte.
Soweit der Zeuge W... schließlich bekundete, dass der Makler J... das Schreiben des
Klägervertreters vom 18. Juli 2014 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) gehabt habe und dass als
Absender an den Makler nur der Beklagte in Betracht gekommen sei, ist der Senat auch
von dieser Angabe und der gezogenen Schlussfolgerung nicht überzeugt, da die
Bekundung des Maklers dem Zeugen W... gegenüber lediglich dahin gelautet haben soll,
dass der Makler „nur mit dem Beklagten Kontakt“ gehabt haben soll. Die E-Mail des
Maklers, in dem dieser das Schreiben vom 18. Juli 2014 übersandt haben soll, fehlte dem
Zeugen, während andere E-Mails aus demselben Zeitraum noch vorhanden waren. Erst
nach dem Termin zur Zeugenvernehmung übersandte der Zeuge dem Klägervertreter
weitere E-Mail-Nachrichten. Dies waren die E-Mail des Beklagten vom 12. September
2014, die lediglich Fragen des Beklagten betreffend die Aufnahme eines
Werkstattbetriebes an den Zeugen W... enthält (Anlage BB 23, Bl. 577 d.A.) und von
dem Büro des Zeugen W... mit dem Zusatz übersandt wurde, „bezüglich der E-Mail vom
28.07. ist Herr W... heute Abend noch einmal beim Makler und wird sich anschließend
melden.“ Sodann übersandte das Büro des Zeugen W... dem Klägervertreter am
darauffolgenden Tag nicht die E-Mail vom 28. Juli 2014, sondern eine E-Mail vom 29.
Juli 2014 des Zeugen W... an den Makler (Anlage BB 24, Bl. 579 d. A.), in der einleitend
erwähnt wird, dass eine E-Mail des Maklers vom Vortag „ein Schreiben des Kollegen
H... an die Herren D... zum Inhalt hatte.“ Weiter wird ausgeführt : „Wie bereits
telefonisch mitgeteilt, diente das Schreiben anscheinend dazu, eine Bösgläubigkeit beim
Erwerber des Grundstücks herzustellen.“
Eine Bestätigung des Maklers, dass er vom Beklagten über das Schreiben des
Klägervertreters vom 18. Juli 2014 informiert worden ist, liegt weder in schriftlicher
Form noch als Bekundung vom Hörensagen durch den Zeugen W... vor. Der Zeuge W...
vermittelte zwar den Eindruck, dass der Makler vom Beklagten informiert worden sei,
konnte aber keine eindeutigen Angaben dazu machen und legte in seiner
Zeugenvernehmung den mit seinem Büro geführten E-Mail-Verkehr nicht
uneingeschränkt offen. Die Erinnerungslücken, die unzureichende Vorlage der ihm
zugänglichen Korrespondenz und die nur punktuelle Erinnerung an das, was er
besprochen haben will sowie die eher als Vermutung geäußerte Angabe, dass dies ein
bestimmter Inhalt gewesen sei, lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben
aufkommen. Der Senat hält es aufgrund der Lückenhaftigkeit der Angaben des Zeugen
auch für möglich, dass der Zeuge W... selbst den Makler über das Schreiben vom 18. Juli
2014 informiert hatte und dies nicht mehr in Erinnerung hatte oder nicht einräumen
wollte.
Schließlich sprechen die Interessen des Zeugen W... und seines Mandanten Ba... im Juli
und August 2014 dagegen, dass der Beklagte umfassend über die Einwände des
Gesellschafters B... gegen den Verkauf informiert wurde. Der Zeuge W... vertrat den
Zeugen Ba..., der den Verkauf zügig umsetzen wollte, mit dem Gesellschafter B... nach
der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2013, in der die Liquidation
beschlossen wurde, keinen nennenswerten Kontakt mehr hatte und angesichts der nach
seiner Bekundung im Senatstermin vom 22. Februar 2018 eindeutigen Beschlusslage
wenig Verständnis für die Versuche seines Mitgesellschafters aufbrachte, den Verkauf zu
verhindern. Die von dem Gesellschafter B... im Schreiben seines Bevollmächtigten vom
20. August 2014 (Anlage K 6, Bl. 18 d. A.) aufgestellten Voraussetzungen, die vor
Abschluss des Kaufvertrages vorliegen sollten, hätten angesichts des Streits unter den
Gesellschaftern zu einer erheblichen Verzögerung des Verkaufs beigetragen, wenn sie
den Verkauf nicht schließlich vereitelt hätten.
b.
Auch nach den Angaben des Zeugen Sa... kann nicht von der Unterrichtung des
Beklagten darüber ausgegangen werden, dass der Gesellschafter B... bei Abschluss des
Kaufvertrages im September 2014 dem Verkauf widersprochen hatte. Der Zeuge Sa...
gab an, dass er zwei Personen „Mitte des Jahres 2014“ auf dem verkauften Grundstück
gesehen habe und dass auf Nachfrage des Zeugen eine dieser Personen erklärt habe, dass
man sich sein zukünftiges Objekt ansehen wolle und dass einer der Geschäftsführer
„noch herumzicke“. Weder die zeitlichen Angaben noch der Inhalt des von dem Zeugen
wiedergegebenen Wortwechsels begründen die Überzeugung von der Kenntnis des
Beklagten. Die Angabe „Mitte des Jahres 2014“ wurde von dem Zeugen dahin ergänzt,
dass er „Anfang des Jahres“ Kontakt mit dem Makler gehabt habe, da er selbst am Kauf
interessiert gewesen sei und die geschilderte Begegnung dann etwa drei Monate später
gewesen sei. Letztlich nahm er an, dass er die Personen im Juni oder Juli 2014 auf dem
Grundstück gesehen hatte. Da der Kaufvertrag erst im September 2014 geschlossen
wurde und bis zu diesem Zeitpunkt der Beklagte jedenfalls Kenntnis darüber hatte, dass
der Gesellschafter B... mitbot und aus Sicht des Beklagten den Preis in die Höhe trieb,
führt eine im Juli 2014 von dem Beklagten abgegebenen Äußerung, dass der eine
Gesellschafter noch „herumzicke“ nicht zu dem Schluss, dass er im September 2014
darüber unterrichtet war, dass die Zustimmung zum Kaufvertrag durch den Gesellschafter
B... verweigert wird. Denn der Begriff „herumzicken“ lässt auch die Deutung zu, dass
lediglich konkurrierende Geboten des Gesellschafters B... gemeint waren. Darauf, dass
der Zeuge überdies keine Angaben dazu machen konnte, wie die Personen, mit denen er
gesprochen hatte, aussahen und ob es sich tatsächlich um den Beklagten handelte, kommt
es danach nicht entscheidend an.
c.
Der Zeuge Ba... hatte keine genauen Erinnerungen an den Ablauf der Verhandlungen. Er
gab an, dass er noch wisse, dass Herr B... dem Verkauf widersprochen habe, als er, der
Zeuge, einen Kaufinteressenten, den Beklagten, gefunden hatte. Daran, dass Herr B...
auch ein Kaufangebot abgegeben hatte, konnte er sich nicht erinnern. Lediglich im März
oder April 2014 und sodann nach Abschluss des Kaufvertrages hatte er persönlich
Kontakt mit dem Beklagten. Er war nicht sicher, ob er den Beklagten bei der
persönlichen Begegnung im Frühjahr 2014 darüber informiert habe, dass er mit dem
Mitgesellschafter hinsichtlich des Verkaufs nicht mehr einig sei, nahm dies aber an. Er
hatte den Gang der Verhandlungen im Juli und August 2014 nicht mehr in Erinnerung
und hatte sich um die Führung dieser Verhandlungen auch nicht selbst gekümmert.
Weiter gab er an, dass er davon ausgegangen sei, dass der Beklagte über den
Schriftverkehr informiert gewesen sei und dass bei der Beurkundung alle gewusst hätten,
was sie tun. Diesen Schluss zog er nach seinen Angaben deshalb, weil er wisse, dass der
Beklagte den Gesellschafterbeschluss angefordert habe. Der Zeuge hatte erhebliche
Schwierigkeiten, sich an Einzelheiten der Verhandlungen zu erinnern. Nach dem
Eindruck des Senats hatte er die Verkaufsverhandlungen seinem Rechtsanwalt übertragen
und die ihm zur Kenntnis übersandten Unterlagen auch nicht im Detail zur Kenntnis
genommen. Dass der Beklagte den Gesellschafterbeschluss angefordert hat, wie der
Zeuge bekundete, hat der Zeuge nicht selbst wahrgenommen. Die von der Klägerin
vorgelegten E-Mails vom 29. Juli 2014 (Anlage BB 24, Bl. 617) und vom 30. Juli 2014
(Anlage zum Protokoll vom 15. Juni 2017, Bl. 528 d.A.) lassen ebenso den Schluss zu,
dass der Zeuge W... und der Makler dem Beklagten den Entwurf eines Beschlusses über
den Verkauf des Grundstücks (Anlage B 2, Bl. 180 d. A.) übersandten, um etwa
aufkommenden Zweifeln an der Berechtigung des Zeugen Ba... zur Vertretung der
Gesellschaft vorzubeugen. Denn der Zeuge W... konnte nicht wissen, ob der Beklagte das
an die Adresse des Bruders des Beklagten gerichtete Schreiben vom 18. Juli 2014
(Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) erhalten hatte.
d.
Die Angaben der weiteren vom Senat gegenbeweislich auf Antrag des Beklagten
gehörten Zeugen R... und P... D... waren für das unter Beweis gestellte Thema nicht
ergiebig.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist aus den dargestellten Gründen nicht
wegen eines Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Zeugen Ba... unwirksam.
5.
Auch ein kollusives Zusammenwirken des damaligen Liquidators Ba... mit dem
Beklagten, das gemäß
aus den dargestellten Gründen nicht festgestellt werden.
6.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen
(
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz
2,
ZPO nach dem Interesse des Beklagten an der Sicherung seines
Eigentumsübertragungsanspruchs mit 1/4 des Verkehrswertes, orientiert am vereinbarten
Kaufpreis, bemessen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Brandenburg
Erscheinungsdatum:29.03.2018
Aktenzeichen:5 U 18/16 AktG
Rechtsgebiete:
Unternehmenskauf
Aktiengesellschaft (AG)
AktG § 179a