Voraussetzungen für die Übertragung eines Waldnutzungsrechts
beurteilen als die Übertragung einzelner Vermögensteile von
einer fortbestehenden OHG (oder BGB-Gesellschaft) auf eine
personengleiche BGB-Gesellschaft, weil sie zum Bestehen
verschiedener Vermögensmassen bei verschiedenen, wenn
auch personengleichen Gesellschaften führt.
Der ganz überwiegenden Auffassung, daß zur Übertragung eines Grundstücks von einer fortbestehenden Gesellschaft auf
eine andere personengleiche Gesellschaft eine Auflassung
(und Eintragung) erforderlich ist (Haegele, Staudinger, BGBRGRK, Palandt, jew. aaO; Erman BGB 6. Aufl. Rdnr. 10, Soergel Rdnr. 6, je zu § 925; a.A. Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. § 20
Rdnr. 19; Hofmann
hier vorliegenden Fall zu folgen. Dieses Ergebnis wird insbesondere auch noch dadurch unterstützt, daß die vom Reichsgericht (
Kammergericht hervorgehobenen Gebote der Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr und der Verhütung von unlauteren
Machenschaften auf diesem der Durchsichtigkeit und Zuverlässigkeit besonders bedürftigen Gebiet uneingeschränkt
auch für den vorliegenden Fall zutreffen (vgl. auch BGB-RGRK
aaO).
cc) Die Hinweise in der Rechtsbeschwerde vermögen demgegenüber nicht zu einer anderen Entscheidung zu, führen.
Wenn ein Kaufmann zwei verschiedene Firmen führt, so handelt es sich insoweit nur um unterschiedliche Handelsnamen,
unter denen dieselbe Person im Geschäftsverkehr auftritt (vgl.
bei Zuweisung zu einem anderen Teil des Betriebsvermögens.
nicht ein. Unter welchen Umständen eine Aufspaltung einer
Personengesellschaft eine (teilweise) Auseinandersetzung
darstellt, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben; das
Erfordernis der Auflassung wird hiervon nicht berührt. Daß bei
einem Gesellschafterwechsel (Ein- und bzw. oder Austritt) infolge des in
der An- und Abwachsung eine Übertragung des Gesellschaftsvermögens und damit auch einzelner Gegenstände
dieses Vermögens weder nötig noch möglich ist (vgl. BGHZ
50, 307/309; BGB-RGRK aaO; Soergel Rdnr. 8 zu § 925; Haegele Rdnr. 1850 b), steht dem nicht entgegen; insoweit bleibt die
Identität des Rechtsträgers erhalten (Wiedemann § 5 II 1
S. 258). Auf die — umstrittene — Rechtslage bei Ausscheiden
eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen BGB-Gesellschaft (vgl. hierzu Palandt § 738 Anm. 1, § 736 Anm. 1, 2c m.
Nachw.) braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.
b) Da nach den vorstehenden Ausführungen die Aufspaltung
der ursprünglichen BGB-Gesellschaft in fünf personengleiche
BGB-Gesellschaften mit verschiedenen Zwecken noch nicht
zu deren Eigentum an den einzelnen Wohnungseigentumsrechten geführt hat und das Grundbuch demnach weiterhin
die Eigentumsverhältnisse richtig beurkundet, war für die beantragten Berichtigungen kein Raum. Der Antrag hätte daher
sofort zurückgewiesen werden müssen. Eine Zwischenverfügung durfte in diesem Fall nicht erlassen werden(KEHE Rdnr.
16 ff., 28, Horber Anm. 3 A d y, je zu § 18).
9.
1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts kann auch
zum Inhalt haben, Zweifel an der Vollzugsfähigkeit einer eingereichten notariellen Urkunde durch Vorlage weiterer geeigneter Eintragungsunterlagen oder von anderen Nachweisen
für das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auszuräumen. Erforderlich ist aber stets — neben der Angabe des angenommenen Eintragungshindernisses — die klare Bezeichnung des Weges oder Mittels zur Beseitigung des Hindernis.
ses.
Diesen Anforderungen genügt eine Zwischenverfügung, die
den Vollzug als rechtlich zweifelhaft bezeichnet und die Vorlage weiterer (nicht näher bezeichneter) „Nachweise" fordert,
nicht.
2.a) Zur Rechtsnatur alter Wald-(Holz-)Nutzungsrechte. Unterscheidung zwischen dem Eigentum der Gemeinschaft an den
Waldgrundstücken und den Nutzanteilen der einzelnen Berechtigten hieran.
b) Voraussetzungen für die selbständige Übertragbarkeit eines „radizierten", d.h. mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück (Anwesen) verbundenen derartigen Rechts.
BayObLG, Beschluß vom 4.12.1980 — BReg. 2 Z 45/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1.Im Grundbuch des Amtsgerichts N. von I. Band 15 Blatt 700 ist als
Eigentümer einer Reihe dort gebuchter, überwiegend aus Waldungen
bestehender Grundstücke die aus den jeweiligen Eigentümern im einzelnen beschriebener Anwesen bestehende „I: Stiftungswaldgemeinde" (früher: „Verband" genannt) eingetragen. Die jeweiligen Eigentümer des Anwesens .1. Haus Nr. 55 sind danach zu „einem ganzen Nutzanteil mit Bauholzbezugsrecht" beteiligt. Als Eigentümer des Anwesens I. Haus Nr. 55 sind die Beteiligten zu 1) je zur Hälfte eingetragen.
An dieser Stelle ist im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 beim
Wohnhaus I. Hs. Nr. 55 auch das „Waldrecht mit Bauholzrecht zu
zwei halben Nutzanteilen an der I.-Stiftungswaldgemeinde" vermerkt.
Mit Urkunde vom 10.4.1979 verkauften die Beteiligten zu 1) von diesem Waldrecht einen halben Nutzanteil an die Beteiligten zu 2) zum
Miteigentum je zur Hälfte, erklärten die Einigung über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten die Eintragung der
Rechtsänderung im Grundbuch in der Weise, daß das Waldrecht mit
Bauholzrecht bei dem Anwesen Hs. Nr. 170, das im Eigentum der Beteiligten zu 2) steht, eingetragen werden solle.
2. Auf den vom Urkundsnotar gemäß
dessen Trennung vom Anwesen und Übertragung auf das Grundstück
Hs. Nr. 170 nach einem Urteil des Oberappellationsgerichts des Königsreichs Bayern vom 23.12.1867 zweifelhaft erscheine. Außerdem
werde für den Fall der Unübertragbarkeit des Bauholzrechts gebeten
zu prüfen, ob ein Teilvollzug der Urkunde bezüglich der Übertragung
des Brennholzrechts möglich und von den Vertragsteilen gewünscht
sei.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Notars.
Grundbuchrechtspfleger und Grundbuchrichter halfen der Erinnerung nicht ab. Nach Vorlage wies das Landgericht mit Beschluß vom
21.2.1980 die Beschwerde als unbegründet zurück. Mit der im Namen
der Beteiligten zu 2) eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Urkundsnotar den Eintragungsantrag weiter.
Aus den Gründen:
Die zulässige weitere Beschwerde (
zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
1.a) Die vom Landgericht bestätigte Zwischenverfügung des
Grundbuchamts muß schon aus formellen Gründen aufgehoben werden. Das Grundbuchamt hat allerdings im Eintragungsantragsverfahren nicht nur offenkundig vorliegende
Eintragungshindernisse zu beachten. Vielmehr gebietet das
Interesse, das Grundbuch nicht durch eine Eintragung unrichtig werden zu lassen, dem Grundbuchamt auch, bloßen Zweifeln daran, ob die vorgelegten Unterlagen die beantragte Eintragung rechtfertigen, nachzugehen. Soweit die Zweifel behebbar sind, hat das Grundbuchamt hierauf durch Erlaß einer
MittBayNot 1981 Heft 1 25
Zwischenverfügung hinzuwirken (
Aufl. Gründz. 7 B vor § 13).
Demnach kann dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung nicht nur aufgegeben werden, etwa noch fehlende Eintragungsunterlagen nachzureichen. Vielmehr kann die Zwischenverfügung auch zum Inhalt haben, derartige Zweifel
durch Vorlage weiterer geeigneter Unterlagen oder Nachweise für die Eintragungsvoraussetzungen auszuräumen (Bay=
ObLGZ 1974, 336/340; BayObLG
aaO). Stets ist aber - neben der Angabe des angenommenen
Eintragungshindernisses - die klare Bezeichnung des Weges oder Mittels zur Beseitigung des Hindernisses erforderlich, da die Zwischenverfügung dem Antragsteller ermöglichen soll, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen. Bestehen mehrere Möglichkeiten, so sind sie, da ein bestimmter
Weg dem Antragsteller nicht vorgeschrieben werden darf, alle
aufzuzeigen. Jedenfalls ist dem Antragsteller darzulegen, auf
welche Weise das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis beseitigt und damit dem Eintragungsantrag
zum Erfolg verholfen werden kann (vgl. BayObLGZ 1970,
163/165; 1979, 49/51; OLG Hamm JMBlNRW 1963, 180 und
und 1977, 103; KGJ 50, 228/229 und 52, 204/208; KEHE RdNr.
54, Horber Anm. 5 A b, Güthe/Triebe/ GBO 6. Aufl. RdNr. 30, je
zu § 18).
b) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Zwischenverfügung nicht gerecht. Es heißt in ihr lediglich, die selbständige Übertragbarkeit des „Waldrechts mit Bauholzrecht" erscheine rechtlich zweifelhaft; es werde deshalb „um Nachweis, daß das vorstehende Recht übertragen werden könne",
gebeten. Die Frage, ob ein im Grundbuch eingetragenes
Recht (selbständig) veräußerlich ist, ist eine Rechtsfrage, deren Prüfung dem Grundbuchamt vor Eintragung der von den
Beteiligten vereinbarten Übertragung obliegt. Einen „Nachweis" hat hierfür der Antragsteller nicht zu erbringen.
Allerdings kann nach den oben genannten Grundsätzen bei
Fortbestand von Zweifeln das Grundbuchamt zur Entscheidung darüber, ob dem Eintragungsantrag stattgegeben werden kann, dem Antragsteller durch Zwischenverfügung auferlegen, einzelne Unterlagen nachzureichen oder bestimmte
Nachweise zu erbringen. Diese müßten dann aber im einzelnen angegeben werden. Da es hieran fehlt, müssen die Zwischenverfügung und der sie bestätigende Beschluß des Landgerichts schon aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl.
2. Für das weitere Verfahren ist noch auf folgendes hinzuweisen:
a) Zunächst ist davon auszugehen, daß es sich bei der „I.Stiftungswaldgemeinde" nicht um eine öffentlich-rechtlich
ausgestaltete Waldgenossenschaft (Art. 83 EG BGB), sondern
um einen privatrechtlichen „Verband", also um ein altrechtliches Gemeinschaftsverhältnis im Sinn des
handelt. Für dieses ist charakteristisch, daß die (Wald-)Grundstücke im gemeinsamen Eigentum des Verbandes, also der
Vereinigung der (ehemaligen) Forstberechtigten stehen, während die Mitglieder als solche nur zu bestimmten Nutzungen
(Nutzanteilen) berechtigt sind. Dies hat der Senat für Vereinigungen dieser Art bereits wiederholt angenommen (vgl. i. e.
vgl. ferner. BayKompKonflGH
jew. m. ausf. Nachw.). Auch hier ergibt sich eine entsprechen26
de rechtliche Beurteilung nicht nur aus der Behandlung der
vorliegenden Stiftungswaldgemeinde im Urteil des Kgl. Oberappellationsgerichts vom 23.12.1867, sondern auch aus der hiermit übereinstimmenden - Eintragung im Grundbuch, wonach das Eigentum an den (Wald-)Grundstücken der Gemeinschaft (früher: „Verband" genannt) zusteht, während für die
Berechtigten, hier für die Beteiligten zu 1), ein „Waldrecht (mit
Bauholzrecht) zu ... Nutzanteilen" eingetragen ist.
b) Der Senat teilt auch den Ausgangspunkt des Grundbuchamts, wonach es sich bei diesen „Nutzanteilen" um „radizierte" Rechte handelt, d.h. um unselbständige Rechte, die jeweils mit dem Eigentum an einem bestimmten Grundstück
verbunden sind und dessen jeweiligem Eigentümer zustehen.
Dies folgt hier zunächst aus der entsprechenden Bezeichnung des Eigentümers im Grundbuch von I. Band 15 Blatt 700
(„die aus den jeweiligen Eigentümern der Anwesen ... bestehende I.-Stiftungswaldgemeinde"). Es ergibt sich aber insbesondere auch daraus, daß die Nutzanteile nicht etwa ein eigenes Grundbuchblatt erhalten haben, was sie als grundstücksgleiche, von vornherein frei übertragbare Rechte ausweisen
könnte (vgl.
461/463). Vielmehr sind sie jeweils im Bestandsverzeichnis
des Grundbuchblatts ohne eigene Nummer bei demjenigen
Grundstück vermerkt, dem sie zugeordnet sind. Diese Eintragung kennzeichnet, wie der Senat schon wiederholt für Gemeindenutzungsrechte ausgeführt hat (BayObLGZ 1960,
447/450; 1964, 210/211; 1970, 21/23), mangels entgegenstehender Anhaltspunkte das Recht als sog. radiziertes Recht, das
mit dem Eigentum an dem bestimmten berechtigten Grundstück verbunden ist.
c) Für die Möglichkeit der Loslösung eines solchen Nutzanteils vom berechtigten Anwesen und seiner Übertragung auf
ein anderes Anwesen gilt folgendes:
aa) Die mit einem bestimmten Grundstück verbundenen
Nutzanteile gelten heute als nicht wesentliche Bestandteile
dieses Grundstücks im Sinn des
447/450; 1964, 210/213; 1970, 21/23; 1979, 104/112, jew. m.
Nachw.). Daraus folgt, daß sie zwar in der Regel das Schicksal der Hauptsache (Grundstück) teilen (BayObLGZ 1970,
21/23, 25). Ihrer Natur nach sind sie aber nicht untrennbar mit
dem (Eigentum am) Grundstück verbunden. Ein Fall des § 93
BGB (vgl. hierzu
Trennung weder das Grundstück noch das Nutzungsrecht in
seinem Wesen verändert. Dies bedeutet, daß derartige Nutzanteile grundsätzlich sonderrechtsfähig sein können (MünchKomm BGB § 96 RdNr. 5).
bb) Daraus folgt, daß die Nutzanteile grundsätzlich nicht für
immer mit demselben Anwesen verbunden sein müssen. Für
die Frage ihrer selbständigen Übertragbarkeit kann allerdings
daraus, daß radizierte Gemeinderechte öffentlich-rechtlicher
Natur stets übertragbar sind, unmittelbar nichts hergeleitet
werden, weil ein solches hier nicht gegeben ist und damit
auch die Bestimmungen des
keiner Stellungnahme.
Im vorliegenden Fall ist - anders als in den vom Senat im
Jahre 1972 entschiedenen Fällen - im Grundbuch nicht vermerkt, daß die Nutzanteile mit dem jeweiligen Anwesen fest
verbunden seien und nur mit diesen, nicht aber für sich allein,
MittBayNot 1981 Heft 1
Möglichkeit der Übertragbarkeit hier der Umstand, daß nach
der Eintragung im Grundbuch die Mitglieder der „I.-Stiftungswaldgemeinde" unterschiedlich an dieser Vereinigung beteiligt sind, nämlich von drei ganzen Nutzanteilen mit Bauholzbezugsrecht über zwei und einem Nutzanteil mit und ohne
Bauholzbezugsrecht bis zu einem halben Nutzanteil mit und
ohne Bauholzbezugsrecht. Hier liegt der Schluß nahe, daß zumindest einige dieser Berechtigungen im heutigen Umfang
durch Teilung eines Anteils oder durch Vereinigung mehrerer
Anteile im Wege der Übertragung entstanden sind.
cc) Das Grundbuchamt wird nach alledem den Vollzug der
vorgelegten notariellen Urkunde nur dann verweigern können,
wenn — gegebenenfalls auch nach einer weiteren Zwischenverfügung — Bedenken in der Richtung nicht ausgeräumt
werden können, daß im Rahmen der Verfassung der „I.-Stiftungswaldgemeinde" und der sich hieraus ergebenden
Rechtsverhältnisse der Beteiligten (z.B. etwaige Zustimmungserfordernisse bei einer Anteilsübertragung) eine Abspaltung eines Nutzanteils (oder eines Teils desselben) von
einem bestimmten Anwesen und dessen Übertragung auf ein
anderes, im gleichen Gemeindegebiet gelegenes Grundstück
als rechtlich ausgeschlossen angesehen werden muß. Dabei
wird gegebenenfalls auch zu beachten sein, ob und inwieweit
die Gemeinschaft durch ihre Organe rechtsgültig etwas anderes beschließen kann.
10. WEG § 23 Abs. 3 (Zur Frage, ob
Die Vorschrift des
oder in der Teilungserklärung (im Sinn der Zulässigkeit
schriftlicher Mehrheitsbeschlüsse) abbedungen werden.
BayObLG, Beschluß vom 28.10.1980 — BReg. 2 Z 63/80 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1. Der Beteiligte zu 1) ist im Teileigentumsgrundbuch als Eigentümer
zweier Raumeinheiten (je 111500 Miteigentumsanteil verbunden mit
dem Sondereigentum an bestimmten Räumen) eingetragen. Nach
§ 16 Nr. 8 des Vertrags über die Begründung von Sondereigentum
werden Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. § 16 Nr. 11 bestimmt, daß für die Wirksamkeit
schriftlicher Beschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Beschlußfassung der Eigentümerversammlung mit der Maßgabe gälten,
daß alle nicht binnen einer Abgabefrist von zwei Monaten abgegebenen Stimmen als Nein-Stimmen anzusehen seien.
Verwalter der Teileigentumsanlage war die Beteiligte zu 3). Im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung, wonach der Verwalter nicht
auf eine längere Zeit als fünf Jahre bestellt werden darf, veranlaßte
die Beteiligte zu 3) durch Schreiben an alle Teileigentümer vom
2.4.1979 eine schriftliche Abstimmung über eine Neubestellung als
Verwalter. Laut notariell beglaubigtem Ergebnisprotokoll vom
16.7.1979 sind hierauf 1266 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme eingegangen; 233 Stimmen wurden nicht abgegeben und als Nein-Stimmen gewertet. Die Beteiligte zu 3) betrachtete sich hierauf als erneut zum
Verwalter bestellt.
2. Mit notarieller Urkunde vom 3.4.1979 übertrug der Beteiligte zu 1)
die genannten Raumeinheiten auf den Beteiligten zu 2). Auf den vom
Beteiligten zu 2) eingereichten Vollzugsantrag beanstandete der
Grundbuchrechtspfleger zunächst mit Zwischenverfügung vom
7.9.1979 unter anderem (Nr. 3), die Zustimmungserklärung des Verwalters liege nicht vor.
MittBayNot 1981 Heft 1
Als hierauf unter Bezugnahme auf die schriftliche Beschlußfassung
über die Wiederbestellung der Beteiligten zu 3) als Verwalter deren
notariell beglaubigte Zustimmungserklärung vorgelegt wurde, beanstandete der Grundbuchrechtspfleger mit weiterer Zwischenverfügung vom 15.10.1979 das Fehlen einer rechtswirksamen Zustimmungserklärung des Verwalters. Nach
wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung schriftlich erklärt
hätten. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung vom 7.2.1980.
Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Nach Vorlage wies das Landgericht die Beschwerde mit Beschluß vom 24.3.1980 als unbegründet
zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Aus den Gründen:
Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 2
GBO) ist nicht begründet.
1. Im vorliegenden Fall ist als (dinglicher) Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen, daß zur Veräußerung
des Teileigentums grundsätzlich die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Gegen die Wirksamkeit dieser auf § 12
Abs. 1,
Bis zur Erteilung der Zustimmung des Verwalters ist das Veräußerungsgeschäft nach
unwirksam (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 12 Rdnr. 41). Das
Grundbuchamt hat im Rahmen des
139/140 f.), hier also die Frage, ob der Verwalter rechtswirksam der Veräußerung des Teileigentums zugestimmt hat (vgl.
116, Einl. E 62 ff., 65; Horber GBO 15. Aufl. Anh. zu § 3 Anm.
3 A a).
Hier haben zwar die Beteiligten zu 1) und 2) auf die erste Zwischenverfügung des Rechtspflegers vom 7.9.1979 die Zustimmung der Beteiligten zu 3) vom 9.8.1979 in der Form des § 29
GBO am 17.9.1979 vorgelegt. Der Prüfungspflicht des Grundbuchamts unterlag aber auch die Frage, ob die Beteiligte zu
3) berechtigt war, eine solche Zustimmungserklärung abzugeben, ob sie also wirksam zum Verwalter bestellt worden war
(
45; vgl. auch BayObLGZ 1961,392/394 f.; 1964, 237/239 f.). Dies
hat das Grundbuchamt nach den hierfür zum Nachweis vorgelegten Unterlagen (
zutreffend verneint.
2. Die Beteiligte zu 3), deren Amtszeit als Verwalter nach Art.
3 §§ 2, 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom
30.7.1973 (BGBl 1 S. 910) am 30.9.1978 geendet hatte (vgl. BayObLG
Wiederbestellung als Verwalter das schriftliche Verfahren
nach § 16 Nr. 11 des Vertrags über die Begründung von Sondereigentum vom 18.6.1973 eingeleitet. Innerhalb der vorgesehenen Zweimonatsfrist waren bei der Beteiligten zu 3) nach
der vorgelegten Feststellung durch den (bisherigen) Verwalter, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und
durch einen weiteren Teileigentümer 1266 Ja-Stimmen und eine Nein-Stimme eingegangen; 233 Teileigentümer hatten sich
nicht geäußert, was als Nein-Stimmen gewertet wurde.
Dem Landgericht ist darin zustimmen, daß hierin eine rechtswirksame (Wieder-)Bestellung der Beteiligten zu 3) als Verwalter der Teileigentumsanlage nicht erblickt werden kann. Der
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:03.12.1980
Aktenzeichen:BReg. 2 Z 45/80
Erschienen in: Normen in Titel:GBO 18; EGBGB Art. 164; ALR Teil II Titel VI §§ 26 ff.