BayObLG 27. Oktober 1988
BReg. 3 Z 100/88
GmbHG § 51a

Beschränkung des Informationsrechts der Gesellschafter einer GmbH

15. GmbHG § 51 a (Beschränkung des Informationsrechts
der Gesellschafter einer GmbH)
1. Die GmbH-Satzung kann das Verfahren hinsichtlich
des Informationsverlangens und der Informationserteilung
regeln. Hierbei darf jedoch der materielle Gehalt der Informationsrechte nicht eingeschränkt werden. Eine Satzungsbestimmung, welche das Informationsrecht auf eine Stunde
je Monat beschränkt, ist deshalb unwirksam.
2. Die Feststellungslast für Tatsachen, welche zur Verweigerung der Information berechtigen, trägt die Gesellschaft;
die Satzung kann nicht hiervon abweichen.
BayObLG, Beschluß vom 27.10.1988 — BReg. 3 Z 100/88 —
mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1. Im Handelsregister des Amtsgerichts M. ist die Firma P. Gesellschaft mbH mit dem Sitz in A. eingetragen.
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, in der alle
Gesellschafter anwesend oder vertreten waren, wurde am 22.1.1988
u. a. die Erhöhung des Stammkapitals von 120.000 DM auf 132.000
DM und die entsprechende Änderung des § 4 der Satzung beschlossen. Zu Punkt 5 wurde außerdem der Beschluß gefaßt:
„Die Gesellschaftssatzung wird entsprechend dem Wortlaut, der dieser Urkunde als Anlage beigefügt ist, abgeändert und neugefaßt:`
Die Niederschrift über diese Versammlung wurde vom beurkundenden Notar sowie von fünf Gesellschaftern unterschrieben, wobei ein
Gesellschafter in Vollmacht für zwei andere Gesellschafter gehandelt hat.
Die neugefaßte Satzung enthält den folgenden, mit „Auskunfts- und
Informationsrechte der Gesellschafter" überschriebenen § 11, der in
der bisherigen Satzung nicht enthalten war:
„1. Auf schriftlichen Antrag eines Gesellschafters ist die Geschäftsführung verpflichtet außerhalb einer Gesellschafterversammlung nur
dem Gesellschafter in Anwesenheit eines Geschäftsführers oder des
StB der Gesellschaft notwendige Auskunft und Informationen über
die Gesellschaft zu geben. Dieses Auskunfts- und Informationsrecht
ist 'höchstpersönlich auszuüben und darf nicht länger als eine
Stunde pro Monat dauern. Der auskunftsersuchende Gesellschafter
verpflichtet sich zur größten Geheimhaltung.
2. Das Auskunfts- und Informationsrecht darf nur verweigert werden,
wenn die Gefahr eines gesellschaftsfremden Verwendungszwecks
oder eines für die Gesellschaft bestehenden Nachteils besteht. Bei
Ablehnung hat der Gesellschafter den Nachweis oder Glaubhaftmachung über das Fehlen der Gefahr zu führen. Die endgültige Värweigerung bedarf der Zustimmung der Gesellschafter."
2. Die Geschäftsführerin meldete am 29.1./24.2.1988 zur Eintragung
an:
a) das Stammkapital der Gesellschaft wurde von DM 120.000,— um
DM 12.000,— auf DM 132.000,— erhöht und die Satzung in § 4 entsprechend geändert,
b) die Gesellschaftssatzung wurde abgeändert, insbesondere in § 3
(Gegenstand des Unternehmens) und § 4 (Stammkapital).
Mit Zwischenverfügung vom 26.2.1988 beanstandete der Registerrichter die Anmeldung, weil § 11 Nr. 1 der Satzung gegen die zwingende
Schutzvorschrift des § 51 a Abs. 1 und 3 GmbHG verstoße, die Einschränkungen des Auskunfts- und Einsichtsrechts nur unter den
engen Voraussetzungen des § 51 a Abs. 2 GmbH zulasse.
Das Registergericht wies am 10.5.1988 die Anmeldung zurück.
3. Hiergegen wandte sich die Geschäftsführerin mit der Beschwerde.
Das Landgericht wies am 20.6.1988 die Beschwerde als unbegründet
zurück.
4. Gegen die landgerichtliche Entscheidung vom 20.6.1988 wendet
sich die weitere Beschwerde der Anmelderin.
Aus den Gründen:
1. Die weitere, an keine Frist gebundene Beschwerde der Anmelderin ist statthaft und in rechter Form eingelegt (§§ 27,
29 FGG). Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache
keinen Erfolg.
2.Die Anmeldung der Satzungsänderung ist allerdings nicht
schon deshalb zurückzuweisen, weil § 11 der Satzung nicht
wirksam beschlossen worden ist. Die gegen die Beschlußfassung vorgebrachten Bedenken des Landgerichts teilt der
Senat nicht.
Aus § 13 der Satzung ergibt sich, daß die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlußfassung in einer
Gesellschafterversammlung vorgenommen werden, wie dies
in § 47 GmbHG vorgesehen ist. Danach wird über Beschlußanträge abgestimmt (vgl. z. B. Baumbach/Hueck/Zöllner
GmbHG 15. Aufl. § 47 Rdnrn. 6, 10). Die Niederschrift über
die Gesellschafterversammlung vom 22.1.1988 enthält u. a.
die Feststellung, daß die Gesellschafter mit allen Stimmen
beschlossen haben, die Gesellschaftssatzung werde entsprechend dem Wortlaut, der dieser Urkunde als Anlage beigefügt ist, abgeändert und neugefaßt (Nr. III 5). Das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, es sei fehlerhaft gewesen, daß, über die neuen und geänderten Bestimmungen der
Satzung nicht einzeln abgestimmt worden ist. Dem kann
indes nicht gefolgt werden. Werden einzelne Vorschriften
einer Satzung neu gefaßt oder geändert, so kann die geänderte Satzung, wenn sie den Gesellschaftern vorliegt, insgesamt als Paket zur Abstimmung gebracht werden. Der geänderte Satzungstext lag hier den Gesellschaftern vor. Die
nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 der Satzung für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit von 90% der abgegebenen Stimmen ist durch die Einstimmigkeit erreicht worden. Zweifel in
dieser Hinsicht bestehen schon deshalb nicht, weil die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung von allen
Gesellschaftern unterschrieben worden ist; nach § 13 Nr. 6
der Satzung hat die Niederschrift an sich nur der die Versammlung leitende Geschäftsführer zu unterschreiben.
3. Wird eine Satzungsänderung angemeldet (§ 54 Abs. 1
GmbHG), so hat das Registergericht zu prüfen, ob die geänderten Satzungsbestimmungen gegen das Gesetz oder
gegen allgemeine Grundsätze des Gesellschaftsrechts
verstoßen (BGH NJW 1987, 3191 [= MittBayNot 1987, 259
= DNotZ 1988, 182]; BayObLGZ 1987, 74/76 [= MittBayNot
1987, 161 = DNotZ 1988, 50]). Das Landgericht ist hier zu
dem Ergebnis gelangt, daß der neue § 11 der Satzung, der
eine Aussage über die Ausübung der Informationsrechte
der Gesellschafter enthält, wegen Verstoßes gegen § 51 a
GmbHG nichtig ist. Es hat deshalb zu Recht die Zurückweisung der Anmeldung der Satzungsänderung bestätigt.
a) § 51 a Abs. 1 GmbHG legt die Informationsrechte der
Gesellschafter einer GmbH fest. Bei deren Geltendmachung
kommt es nicht auf die Größe der Beteiligung an (Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/1347 S. 44; Scholz/Karsten Schmidt
GmbHG 7. Aufl. § 51 a Rdnr. 12). Die Informationsrechte umfassen das Auskunftsrecht eines jeden Gesellschafters über
die Angelegenheiten der Gesellschaft auch außerhalb einer
Gesellschafterversammlung sowie das Recht auf Einsicht
der Bücher und Schriften der Gesellschaft. Diese Informationsrechte werden den Gesellschaftern wegen ihrer regelmäßig engen Verbundenheit mit der Gesellschaft gewährt
(Regierungsbegründung aaO). In § 51 a Abs. 2 GmbHG ist
festgelegt, unter welchen Voraussetzungen einem Gesellschafter die Informationsrechte verweigert werden können.
Während die Informationsrechte, welche Mitgliedern von
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r
Personenhandelsgesellschaften gesetzlich zustehen (§§ 118,
166 HGB, vgl. auch § 233 HGB und § 716 Abs. 1 BGB), durch
den Gesellschaftsvertrag abdingbar sind (vgl. z. B. Schlege/berger/Karsten Schmidt HGB 5. Aufl. § 338 (§ 233 n. F.)
Rdnr. 14; vgl. jedoch auch BGH ZIP 1988, 1175/1176), sofern
nicht der Verdacht unredlicher Geschäftsführung besteht
(§ 716 Abs. 2 BGB, _§ 118 Abs. 2 HGB; vgl. Baumbach/Duden/
Hopt HGB 27. Aufl. § 118 Anm. 2 und § 166 Anm. 1 C), sind
die Informationsregelungen in § 51 a Abs. 1 und 2 GmbHG
zwingend (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 8/3908
S. 76): Der Gesellschaftsvertrag kann diese nicht abändern
(§ 51 a Abs. 3 GmbHG). Das materielle Informationsrecht
eines jeden Gesellschafters ist somit satzungsfest (Karsten
Schmidt ZIP 1987, 218/219).
b) Aus dieser Unabänderbarkeit folgt indes nicht die Unzulässigkeit von Regelungen in der Satzung über das Verfahren bei der Stellung des Informationsverlangens und bei der
Informationserteilung. Diese Regelungen dürfen aber nicht
Anordnungen enthalten, die den materiellen Gehalt des Auskunfts- und Einsichtsrechts einschränken (vgl. zu alledem:
OLG Köln- NJW-RR 1987, 99/100; Baumbach/Hueck/Zöllner
Rdnr. 3, Fischer/Lutter/HommelhoffGmbHG 12. Aufl. Rdnr. 21,
Hachenburg/Schilling GmbHG 7. Aufl. 2. Bearb. Rdnr.24,
Meyer-Landrut/Miller/Niehus GmbHG Rdnr.16, Rowedder/
Koppensteiner GmbHG Rdnr.25, Roth GmbHG 2. Aufl.
Anm. 4, Scholz/Karsten Schmidt Rdnr. 51, je zu § 51 a; Tietze
Die Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters S. 8; von
Bitter ZIP 1981, 825/830). So kann z. B. satzungsmäßig bestimmt werden, -daß Anfragen außerhalb einer Versammlung
schriftlich einzureichen sind (Fischer/Lutter/Homme/hoff
und Tietze aaO); es kann die Frage geregelt werden, inwieweit gewillkürte Bevollmächtigte das Informationsrecht ausüben können (Vogel Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterversammlung 2. Aufl. S. 111; Meyer-Landrut/Miller/
Niehus, Scholz/Karsten Schmidt, je aaO); es kann weiter
z. B. das Gebot der Vertraulichkeit festgeschrieben werden
(Meyer-Landrut/Miller/Niehus und Scholz/Karsten Schmidt,
je aaO).
c) (1) § 11 Nr. 1 Satz 2 der geänderten Satzung sieht vor, daß
ein Gesellschafter das „Auskunfts- und Informationsrecht"
nicht länger als eine Stunde pro Monat ausüben darf. Bei
dieser Formulierung ist zunächst klarzustellen, daß die beabsichtigte Regelung sowohl das Auskunfts- wie auch das
Einsichtsrecht umfaßt. Denn das Wort „Information", das
der Satzungstext verwendet, ist der Oberbegriff zu „Auskunft" und „Einsicht". Es handelt sich um zwei gleichrangige Rechte (vgl. OLG Hamm GmbHR 1986, 384/385; KG ZIP
1988, 714/715).
Die in Aussicht genommene Regelung des Informationsverfahrens ist nach § 51 a Abs. 3 GmbHG unwirksam. Sie will erreichen, daß die Ausübung des Informationsrechts auf eine
Stunde im Monat beschränkt wird. Damit wird in den Kernbereich des Informationsrechtes eingegriffen (vgl. auch OLG
Köln-NJW-RR 1987, 99/100, wonach eine Vorschrift über die
Einhaltung bestimmter Fristen bei der Ausübung des Informationsrechtes unzulässig ist). Der Rechtsbeschwerde ist
zuzugeben, daß bei einer GmbH mit geringem Geschäftsumfang im allgemeinen dem Verlangen eines Gesellschafters
nach Auskunftserteilung Genüge geleistet werden kann,
wenn diese auf eine Stunde pro Monat beschränkt wird. Es
kann aber Ausnahmesituationen geben, welche innerhalb
der Monatsfrist eine weitere Auskunft erfordern. Zu denken
ist an Krisensituationen der Gesellschaft oder an eine bevorstehende Gesellschafterversammlung, für die Auskünfte
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erforderlich sein können, die mit den innerhalb der Monatsfrist erteilten Auskünften in keinerlei Zusammenhang
stehen. Ist somit z. B. einem Gesellschafter am 1. eines
Monats eine gewünschte Auskunft erteilt worden, wird aber
auf den 30. desselben Monats eine Gesellschafterversammlung anberaumt, in der andere Gegenstände zur Beratung
und Abstimmung kommen sollen als solche, auf die sich die
erteilte Auskunft bezogen hat, so wäre dem Gesellschafter
die für die Versammlung erforderliche Information versagt,
wenn die beabsichtigte Regelung Gültigkeit beanspruchen
könnte. Die Informationsverweigerung könnte zum Anlaß genommen werden, in der, Versammlung zustandegekommene
Beschlüsse anzufechten (vgl. BGH NJW 1988, 1090). In dem
angeführten Fall wäre im Regelfall auch dem Erfordernis
der „unverzüglichen" Informationserteilung (§ 51 a Abs. 1
GmbHG) nicht genügt. „Unverzüglich" (vgl. § 121 Abs. 1 BGB)
bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, daß die Information zwar nicht stets sofort, aber innerhalb angemessener
Frist zu erteilen ist, wenn eine sofortige Auskunftserteilung
(oder Einsichtgewährung) zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft führen
würde (Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 75).
Auch die Beschränkung des Einsichtsrechts auf eine Stunde
je Monat kann geeignet sein, in den Kernbereich des Informationsrechts einzugreifen. Die Rechtsbeschwerde hebt
hervor, daß die „höchstpersönliche" Ausübung des Informationsrechts es nicht ausschließt, daß ein Gesellschafter
einen Sachverständigen zuzieht, wie dies auch herrschender
Auffassung entspricht (vgl. dazu ausführlich Goerdeler in
Festschrift für Walter Stimpel S. 125 ff.). Gerade die Sachund Fachkunde eines vom Gesellschafter hinzugezogenen
Beraters kann den Informationsbedarf erweitern, so daß die
zeitliche Beschränkung des Einsichtsrechts in die schriftlichen Unterlagen der Gesellschaft nicht immer genügt, um
sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Dabei
ist auch zu beachten, daß das Einsichtsrecht nicht, wie bei
den Personengesellschaften, in einem engen Zusammenhang mit der Bilanz steht, sondern es vielmehr „die Angelegenheiten der Gesellschaft" umfaßt (vgl. Goerdeler aaO
S. 131) und grundsätzlich dahin geht, Einsicht in alle Bücher
und Schriften der Gesellschaft nehmen zu können (vgl. KG
ZIP 1988, 714/715).
Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die
derzeitigen Verhältnisse der Gesellschaft allein bei der Prüfung der Frage, ob das Informationsrecht durch die beabsichtigte Verfahrensregelung beschränkt worden ist, nicht in
Betracht gezogen werden können. Die Satzung als Grundgesetz der Gesellschaft kann auch noch Geltung beanspruchen, wenn sich die derzeitigen Verhältnisse völlig geändert
haben und wenn der derzeitige Gesellschafterbestand vollkommen ausgewechselt worden ist. Dann kann aber der von
der Rechtsbeschwerde ins Feld geführte Geschäftsbetrieb
geringen Umfangs nicht mehr gegeben sein. Es können später Gesellschafter vorhanden sein, die nicht mehr so eng mit
der Geschäftsführung verbunden sind, wie dies bei den derzeitigen Gesellschaftern der Fall sein mag.
(2) Auch wenn die beabsichtigte Regelung des Informationsverfahrens aus Rechtsgründen keinen Bestand haben kann,
ist gleichwohl die Geschäftsführung nicht verpflichtet,
jedem Informationsverlangen Folge zu leisten. Das Informationsrecht steht als Eingriffsrecht unter dem Verbot rechtsmißbräuchlicher Ausübung und unter der Beschränkung,
daß die Ausübung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Einund damit auch deren Verwaltung gegenüber die Treupflicht
zu erfüllen hat (Hachenburg/Schilling § 51 a Rdnr. 23). Die
Ausübung muß demnach den Grundsatz der Erforderlichkeit
(Prinzip des schonendsten Mittels) und der Verhältnismäßigkeit beachten (OLG Köln NJW-RR 1987, 99/100; KG ZIP 1988,
714/715/716; Baumbach/Hueck/Zöllner Rdnr. 22, Fischer/
Lutter/Hommelhoff Rdnr. 3; Meyer-Landrut/Miller/Niehus
Rdnr. 10, je zu § 51 a; GrunewaldZHR 146 [1982], 211/230). Ist
eine Auskunft bereits erteilt, so steht einer Wiederholung
derselben Anfrage der Einwand der Erfüllung •entgegen
(Rowedder/Koppensteiner § 51 a Rdnr. 11). Einer Dauerbeschäftigung der Verwaltung mit Fragen eines „informationsfreudigen" Gesellschafters kann der Einwand der schikanösen Rechtsausübung (vgl. § 226 BGB) entgegengesetzt
werden (vgl. Rowedder/Koppensteiner aaO; Scholz/Karsten
Schmidt § 51 a Rdnr. 37; Mertens in Festschrift für Winfried
Werner S. 557/561). Wird weiter eine Auskunft verlangt, die
voraussichtlich in einer nahe bevorstehenden Gesellschafterversammlung erteilt werden wird, so kann die außerhalb
einer solchen begehrte Auskunft wegen Nichtbeachtung
des Grundsatzes der Erforderlichkeit versagt werden (vgl.
Meyer-Landrut/Miller/Niehus aaO). Wird weiter z. B. die Einsicht in Vorgänge begehrt, die durch Zeitablauf jeden aktuellen Bezug zur Gesellschaft verloren und für die Gesellschafter bei verständiger Würdigung keine Bedeutung mehr
haben, so kann sie verweigert werden mit der Begründung,
auf solche Vorgänge beziehe sich das Einsichtsrecht nicht
mehr (vgl. KG ZIP 1988, 714/716 f.) oder die Einsicht werde
mißbräuchlich verlangt.
Wird die Information aus einem der vorstehend aufgeführten
Gründe verweigert, so bedarf es nach herrschender Auffassung keines Beschlusses der Gesellschafter (Meyer-Landrut/Miller/Niehus aaO; Baumbach/Hueck/Zöllner Rdnr. 32,
HachenburglSchilling Rdnr. 23, Roth Anm. 3.3.2, Scholz/
Karsten Schmidt Rdnr. 32, je zu § 51 a; a.A. Fischer/Lutter/
Homme/hoff Rdnr. 20, Rowedder/Koppensteiner Rdnr. 22, je
zu § 51 a).
d) Das Landgericht hat ferner beanstandet, daß das Informationsrecht in § 11 Nr. 1 der beabsichtigten Satzungsregelung
als ein ,höchstpersönliches" bezeichnet worden ist. Eine
solche Bestimmung begegnet dann keinen Bedenken, wenn
damit nur zum Ausdruck gebracht werden soll, daß nicht
ein Minderheitenrecht, sondern ein jedem Gesellschafter
aus der Mitgliedschaft fließendes höchstpersönliches Individualrecht gewährt werden soll. Diese Kennzeichnung
der Rechtsnatur des Informationsrechts nach § 51 a Abs. 1
GmbHG entspricht herrschender Ansicht (vgl. z. B. OLG
Hamm GmbHR 1986,384; Fischer/Lutter/Hommelhoff Rdnr. 1,
Hachenburg/Schilling Rdnr.5, Meyer-Landrut/Miller/Niehus
Rdnr. 7, Rowedder/Koppensteiner Rdnr. 1, Scholz/Karsten
Schmidt Rdnr. 1, je zu § 51 a; Tietze S. 16; vgl. auch BGH
WPM 1962, 883; 1979, 1061 und 1984, 807/808; vgl. auch
Baumbach/Hueck/Zöl/ner § 51 a Rdnr. 5): Dies hat zur Folge,
daß Personen, die zwar Rechte am GmbH-Anteil haben, ohne
Gesellschafter zu sein (z. B. Pfandgläubiger), das Informationsrecht nicht ausüben können (Tietze aaO).
Allerdings kann eine solche Bestimmung nicht ausschließen, daß der Gesellschafter einen Sachverständigen zuzieht
(Goerdeler aaO; vgl. BGHZ 25, 115/123; BGH aaO). Wenn
beabsichtigt ist, eine Neufassung des § 11 der Satzung zu
beschließen, wird sich deshalb insoweit eine Klarstellung
empfehlen.
e) Bei einer erneuten Beschlußfassung über § 11 der Satzung wird auch dessen Nr. 2 geändert werden müssen.
Nach der bisherigen Fassung des § 11 Nr. 2 Satz 2 hat im
Falle der Informationsverweigerung der Gesellschafter den
Nachweis über das Fehlen einer Gefahr zu führen. Mit der
Berufung auf ein Informationsverweigerungsrecht wird ein
rechtsvernichtender Tatbestand behauptet. In einem solchen Falle trägt die Feststellungslast derjenige, der sich auf
den rechtsvernichtenden Tatbestand beruft (KG OLGZ 1971,
260/267 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH NJW 1983, 2944).
Deshalb trägt hinsichtlich der Informationsverweigerungsgründe die Gesellschaft die Feststellungslast (Scholz/Karsten Schmidt Rdnr. 44, Rowedder/Koppensteiner Rdnr. 17, je
zu § 51 a; von Bitter ZIP 1981, 825/828; Mertens in Festschrift
für Winfried Werner S. 557/566; vgl. auch BGH WPM 1979,
1061). Im Informationserzwingungsverfahren nach § 51 b
GmbHG, einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,
obliegt es deshalb trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes
der Gesellschaft, die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich
ein Verweigerungsgrund nach § 51 a Abs. 2 GmbHG ergibt
(Scholz/Karsten Schmidt aaO; Tietze S. 128).
Im Zivilprozeß werden Beweislastverträge grundsätzlich für
zulässig gehalten (vgl. z. B. Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann ZPO 46. Aufl. Anh. § 286 Anm. 1 C b). Im Rahmen
der Satzungsautonomie mag es dem Satzungsgeber einer
Kapitalgesellschaft dem Grundsatze nach nicht verwehrt
sein, in einer Satzung Regelungen über die Beweis- oder
Feststellungslast zu treffen. Diese dürfen dann aber nicht
gegen zwingendes Gesellschaftsrecht verstoßen. Wenn im
Falle einer Informationsverweigerung die Feststellungslast
dem betroffenen Gesellschafter auferlegt wird, so wird
damit zugleich dessen Recht auf Information im Kern verkürzt; eine solche Regelung verstößt daher ebenfalls gegen
§ 51 a Abs. 3 GmbHG.
4. Nach alledem war die weitere Beschwerde gegen den
angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückzuweisen.
C.
Kostenrecht
16. KostG §§ 44, 156 (Gegenstandsgleichheit der Aufhebung
der Zugewinngemeinschaft und Vermögensauseinandersetzung)
1. Führt der Notar auf Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde die Entscheidung des Landgerichts zu seiner Kostenberechnung herbei, so wird der Beschwerdegegenstand
durch die Weisung bestimmt und begrenzt.
2. Werden in einem notariellen Vertrag zur Vorbereitung
einer einverständlichen Scheidung die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und im Hinblick darauf zugleich die Verteilung des gemeinsamen Vermögens vorgenommen, so
handelt es sich um denselben Gegenstand im Sinne des
§ 44 Abs. 1 KostG.
BayObLG, Beschluß vom 6.10.1988— BReg. 3 Z 98/88 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG
Aus dem Tatbestand:
1. Die Beteiligten, die seit 1961 verheiratet waren und im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, beabsichtigten, sich
scheiden zu lassen. Sie ließen am 10.6.1985 durch den beteiligten
Notar einen Vertrag beurkunden, der mit „Ehevertrag über GütertrenMittBayNot 1989 Heft 1

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BayObLG

Erscheinungsdatum:

27.10.1988

Aktenzeichen:

BReg. 3 Z 100/88

Erschienen in:

MittBayNot 1989, 40-42

Normen in Titel:

GmbHG § 51a