Handelsregisteranmeldung: Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit
letzte Aktualisierung: 2.3.2022
LG Gera, Beschl. v. 5.2.2021 – 6 OH 7/20
KV GNotKG Nr. 22114, 32001, 32002, 32005N
Handelsregisteranmeldung: Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit
1. Die Erstellung einer XML-Datei im Zuge der elektronischen Handelsregisteranmeldung löst eine
Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG aus.
2. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 32002 KV GNotKG für die zum Zweck der elektronischen
Überlassung der Handelsregisteranmeldung an das Handelsregister vorgenommene Übertragung
von der Papierform in die elektronische Form (Einscannen) fällt neben der Gebühr Nr. 22114 KV
GNotKG an.
3. Die Bezugsgröße für die Auslagenpauschale nach Nr. 32005 KV GNotKG ist die Summe aller
Gebühren aus dem betroffenen Verfahren (insbesondere Beurkundungs-, Vollzugs-, XMLStrukturdaten-,
Betreuungs- und Treuhandgebühren sowie Zusatzgebühren).
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
Gründe:
I.
Gegenstand des Kostenprüfungsverfahrens sind Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit
des Antragsgegners im Zusammenhang mit einer Handelsregisteranmeldung der Antragstellerin
aus dem Jahr 2020.
Mit Kostenrechnung vom 17.01.2020 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller unter der
Kostenrechnungs-Nr. Z 13/0/1 – 2020 vom 09.01.2020 die Kosten zur Urkunde Z 13-2020 für
eine Handelsregisteranmeldung, einen Entwurf mit Beglaubigung, eine Änderung der
inländischen Geschäftsanschrift in Höhe von 79,67 € in Rechnung. Hierbei brachte er unter
anderem für die Gebührenziffer KV 32005 einen Betrag von 20 € in Ansatz. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 17.01.2020 verwiesen (Bl. 2 d. A.).
Im laufenden Kostenprüfungsverfahren legte der Antragsgegner eine hinsichtlich des
Gebührentatbestandes KV 32005 und der Umsatzsteuer geänderte Rechnung mit der
Kostenrechnungs-Nr. Z 500/2/1 – 2020 vom 19.05.2020 vor und stellte der Antragstellerin
nunmehr einen Betrag in Höhe von 66,58 € in Rechnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
der Rechnung wird auf diese Bezug genommen (Bl. 14 d. A.).
Die Antragstellerin wendet gegen die Kostenberechnung ein, dass die Gebühr Nr. 22114 KV
GNotKG nicht angefallen sei, da nach der Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 4 Ziff. 1 zur Anlage 1
GNotKG mit dem Ansatz der Gebühr nach KV 24102 sämtliche Aufwendungen an ein Gericht
oder eine Behörde abgegolten seien. Zudem könne die Gebühr nach KV 32002 nur anstelle der
Gebühr nach KV 32001 angesetzt werden. Die Auslagen für die pauschale Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen nach KV 32005 könnten nur in Höhe von 20% der
Gebühren abgerechnet werden. Der Auslagentatbestand enthalte bereits die Auslage für
Telekommunikationsdienstleistungen, weshalb in der für die Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG
erhobenen Pauschale nach Nr. 32005 KV GNotKG in Höhe von 3,00 € (20% aus 15,00 €) eine
doppelte Berechnung vorliege. Die Umsatzsteuer sei bei Reduzierung der Gebührenwerte
ebenso zu kürzen.
Der Antragsgegner hält seine Kostenberechnung mit der Begründung aufrecht, dass mit der
Gebühr KV 24102 lediglich die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an das Gericht, nicht
hingegen sämtliche Aufwendungen abgegolten werde und die Gebühr KV 22114 für die
Erzeugung von strukturierten Daten in Form einer Extensible Markup Language (XML) oder in
einem nach dem Stand der Technik vergleichbarem Format für die automatisierte
Weiterverarbeitung erhoben werde und damit nicht für die Übermittlung. Da der Vollzug im
Handelsregister ohne elektronische Datenübermittlung nicht zulässig sei, seien sowohl die
Gebühr als auch die Dokumentenpauschale für die elektronische Übermittlung nach KV 32002
entstanden.
Die Kammer hat die Ländernotarkasse um Stellungnahme gebeten. Auf deren schriftlichen
Ausführungen vom 17.12.2020 (Bl. 23-26 d. A.) wird Bezug genommen.
II.
Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 127
ff. GNotKG).
Der Kostenprüfungsantrag ist in der Sache nicht begründet. Die Kostenberechnung des
Antragsgegners vom 19.05.2020 (Kostenrechnungs-Nr. Z 500/2/1) ist aufrecht zu erhalten. Der
Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht als Kostenschuldnerin in Höhe von 66,58 € in
Anspruch genommen.
1. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und Grundlage des Verfahrens ist die im
laufenden Verfahren vom Antragsgegner erteilte Korrekturrechnung Nr. Z 500/2/1 – 2020 (Bl.
14. D. A.). Hat der Notar während des Verfahrens die Kostenberechnung - wie hier - berichtigt,
so ist damit die neue Kostenberechnung Grundlage des weiteren Verfahrens (vgl. dazu
Tiedtke/Diehn, Notarkosten im Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rz. 328; OLG Frankfurt, Beschluss
vom 06.12.2012 – 20 W 270/12 –, Rn. 8, juris). Der Notar ist, wenn er feststellt, dass die
zunächst in Rechnung gestellten Gebühren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,
grundsätzlich zur Vorlage einer Korrekturberechnung berechtigt und verpflichtet. Die
Einwendungen, die die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die
Rechnung in ursprünglicher Gestalt erhoben hat, wenden sich auch gegen die Rechnung in
jetziger Gestalt, da diese sich durch die Berichtigung nicht allesamt erledigt haben.
2. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache
keinen Erfolg. Die formell den Anforderungen des
korrekte Rechnung ist auch sachlich richtig.
Der Antragsgegner hat gem. Nr. 22114 KV GNotKG zutreffend 15 € neben der Gebühr Nr.
24102 KV GNotKG in Ansatz gebracht.Der Gebührentatbestand gemäß Nr. 22114 KV GNotKG
setzt die Erzeugung von Strukturdatendateien in Form der Extensible Markup Language (XML)
oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für die automatisierte
Weiterbearbeitung voraus. Hierfür entsteht eine 0,3 - Gebühr nach der Tabelle B zu § 34
GNotKG, höchstens 250,00 €. Der Antragsteller hat die Strukturdatendateien unstreitig erzeugt.
Eines ausdrücklichen Auftrages hierzu bedarf es entsprechend der Vorbemerkung 2.2 Abs. 1 2.
HS KV GNotKG nicht (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.02.2018 – 12 T 5263/16; Wudy,
Notarkostenrecht 7-8/2018, 275). Den Beteiligten bleibt es auch unbenommen, die
Anmeldeunterlagen dem Gericht ohne formale Strukturierung zu übermitteln. Die Entscheidung,
ob der Notar die erforderlichen Daten dem Gericht elektronisch übermittelt, trifft er nach eigenen
Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. Sommerfeldt, Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2019,
Nr. 22114 GNotKG, Rdnr. 14 LG Osnabrück, Beschluss vom 27.05.2020 – 9 OH 26/19 –, Rn. 10
- 11, juris). Die Tätigkeit des Antragsgegners hat daher grundsätzlich die Vollzugsgebühr nach
Nr. 22114 GNotKG ausgelöst. Diese Tätigkeit wird weder durch die in Vorbemerkung 2.4.1. Abs.
4 Nr. 1, 2 KV GNotKG benannten Abgeltungsfälle der Nr. 22124 Nr. 1 KV GNotKG erfasst, noch
durch die Gebühr Nr. 24102 KV. Nachdem zu
Erstellung einer XML-Datei im Zuge der elektronischen Handelsregisteranmeldung eine Gebühr
nach dieser Vorschrift auslöst oder ob es sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im
Sinne des § 147 Absatz 3,
136/09 –
den Notar regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbundene Datenaufbereitung als neu
hinzugekommene Tätigkeit im Rahmen der Handelsregisteranmeldung sollte mit der Schaffung
einer eigenen Wertgebühr abgegolten werden. Die Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG sollte
zusätzlich zu den eigentlichen Vollzugsgebühren anfallen (s. Gesetzesbegründung zu Nr. 22114
KV GNotKG, BT-Drs. 17/11471, S. 223).
Weiterhin hat der Antragsgegner zutreffend Auslagen nach Nr. 32001 KV GNotKG für die
Übermittlung einer Papierkopie an die Beteiligten einerseits und nach Nr. 32002 GNotKG für die
zum Zweck der elektronischen Überlassung der Handelsregisteranmeldung an das
Handelsregister vorgenommene Übertragung von der Papierform in die elektronische Form
(Einscannen) in korrekter Höhe berechnet. Die Dokumentenpauschale nach Nr. 32002 KV
GNotKG für eben diesen Vorgang des Einscannens fällt neben der Gebühr Nr. 22114 KV
GNotKG an (Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, 124. Aktualisierung Juni 2019, Vorbem.
2.2.1.1-22114 KV, Rdn 476; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Sommerfeldt, 3. Aufl. 2019, GNotKG
KV 22114 Rn. 23 sowie KV 32002 Rn. 6). Zwar vermag die Kammer aufgrund der Weigerung
des Antragsgegners, die der Kostenberechnung zugrundeliegende Urkunde vorzulegen –
obgleich dem Antragsgegner die objektive Beweislast hinsichtlich der Gebührentatbestände trifft
– die Seitenzahl des Dokuments nicht prüfen, indes wird seitens der Antragstellerin auch nicht
behauptet, dass von weniger als drei abgerechneten schwarz-weiß Seiten Kopien angefertigt
worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weitergehenden Begründung auf die
Seiten 3 und 4 der zutreffenden Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 17.12.2020
verwiesen (Bl. 25-26 d. Akte)
Schließlich ist auch die Auslagenpauschale nach Nr. 32005 KV GNotKG der Höhe nach
zutreffend aus der Gebührensumme von 45 €, welche sich aus der Gebühr Nr. 24102 KV
GNotKG von 30 € zzgl. der Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG von 15 € zusammensetzt, berechnet
worden. Ausgehend von dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Nr. 32005 KV GNotKG ergibt
sich die Auslagenpauschale aus 20% „der Gebühren“. Die Bezugsgröße für die
Prozentrechnung ist die Summe aller Gebühren aus dem betroffenen Verfahren (insbesondere
Beurkundungs-, Vollzugs-, XML-Strukturdaten-, Betreuungs- und Treuhandgebühren sowie
Zusatzgebühren). Auslagen sind bei der Bezugsgröße nicht zu berücksichtigen
(Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Sommerfeldt, 3. Aufl. 2019, GNotKG KV 32005 Rn. 8).
Demgemäß errechnen sich die 20% aus der Gebührensumme des streitgegenständlichen
Verfahrens. Auch insoweit wird zur weitergehenden Begründung auf S. 4 der Stellungnahme der
Ländernotarkasse vom 17.12.2020 verwiesen (Bl. 26 d. A.).
3. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden. Die erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung
ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Leipziger-GNotKG/Wudy, 2. Aufl. 2016, § 128 Rn. 138 m. w.
N.).
Von der Erhebung gerichtlicher Auslagen wird abgesehen (
81 Abs. 1, 2 FamFG). Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten, da die
entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen. Da keine Gebühren und Auslagen
entstanden bzw. nicht zu erstatten sind, ist die Festsetzung des Wertes des Antragsverfahrens
nicht veranlasst.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG Gera
Erscheinungsdatum:05.02.2021
Aktenzeichen:6 OH 7/20
Rechtsgebiete:
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
KV GNotKG Nr. 22114, 32001, 32002, 32005N