Teilvollzug einer Löschungsbewilligung
eingeschränkt hat und eine solche Haftungsbeschränkung nur
bei Vorliegen einer jeweiligen individualvertraglichen Vereinbarung gelten lässt, bestand und besteht zur Vermeidung
steuerlicher Nachteile die Gestaltungsaufgabe, die BGB-Gesellschaft unter Aufrechterhaltung der Identität der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, meist in die GmbH
& Co. KG umzuwandeln. Hintergrund ist – wie immer – ein
steuerrechtlicher: der Verlust der gewerblichen Prägung nach
diese Haftungsbeschränkung voraussetzt, die nach der Grundlagenentscheidung des BGH gesellschaftsrechtlich nicht
mehr erreicht werden kann. Die Finanzverwaltung hatte unter
Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Zwangsbetriebsaufgabe mit allen negativen Folgen verneint, wenn die betreffende GbRmbH bis 31.12.2000 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt wird (BMF-Schreiben vom 18.7.2000, BStBl. I
S. 1198).
2. Es ist seit jeher anerkannt, dass auch außerhalb des UmwG
identitätswahrende Änderungen der Unternehmensrechtsform eintreten können. Hauptfall vor dem Handelsrechtsreformgesetz war die sogenannte gesetzliche Umwandlung im
Recht der Gesamthandsgesellschaften (vgl. dazu ausführlich
K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1997, S. 1300 ff.;
Müller-Laube, FS Wolf, 1985, S. 501, 526 ff.). Der Wechsel
zwischen diesen Personengesellschaften war kein Problem
der Rechtsformwahl, sondern ein Problem des Rechtsformzwanges. Insbesondere das Verhältnis zwischen den Handelsgesellschaften und der BGB-Gesellschaft zeigt dies: Eine
OHG und eine KG lag vor dem Handelsrechtsreformgesetz
nur vor, wenn und solange der gemeinsame Zweck auf den
Betrieb eines vollkaufmännischen Unternehmens gerichtet
ist. Fehlte es am Betrieb eines vollkaufmännischen Unternehmens, so wurde eine OHG automatisch zur BGB-Gesellschaft. Umgekehrt wurde eine als BGB-Gesellschaft gegründete Gesamthand OHG oder KG, wenn und sobald ein vollkaufmännisches Unternehmen vorlag, dies sogar gegen den
Willen ihrer Gesellschafter (vgl. K. Schmidt, S. 1301; Neye/
Limmer/Frenz/Harnacke, Handbuch der Unternehmensumwandlung, 1996, Rdnr. 1409). In all diesen Fällen änderte sich
aufgrund des in
4. Aufl. 1997, §123 Rdnr. 5). Auch damals galt, dass die Eintragung im Handelsregister und der Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbebetriebes allein für den – infolge des gesellschaftsrechtlichen Rechtsformzwanges stattfindenden –
Rechtsformwechsel von der BGB-Gesellschaft zur OHG und
umgekehrt maßgebend waren (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 121 ff.; Habersack, a.a.O., Rdnr. 4). In all diesen Fällen blieb die Identität des Rechtsträgers und damit auch die
Vermögenszuordnung unberührt, ein Vermögensübergang fand
nicht statt, bei Zugehörigkeit von Grundeigentum zum Gesellschaftsvermögen bedurfte es anstelle einer Berichtigung
des Grundbuches im Sinne von
1985, 1398; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, §123, 13; Habersack, a.a.O., Rdnr. 5).
3. Das Handelsrechtsreformgesetz hat nun im Hinblick auf
die Notwendigkeit eines Betriebes eines vollkaufmännischen
Gewerbes eine größere Gestaltungsfreiheit geschaffen. Nach
§105Abs. 2 HGB ist eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb
nicht schon nach
nur ihr eigenes Vermögen verwaltet OHG, wenn die Firma
des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der
Gesetzgeber hatte damit erstmals die Möglichkeit geschaffen,
dass eine BGB-Gesellschaft allein durch Handelsregistereintragung zur OHG wird und damit die privatautonome Unwandlung der BGB-Gesellschaft in eine Handelsgesellschaft
anerkannt. Wird vor der Handelsregistereintragung im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass nicht alle Gesellschafter persönlich haften, sondern soll wenigstens ein Gesellschafter beschränkt haften, so besteht auch die Möglichkeit, allein durch
Handelsregistereintragung aus einer BGB-Gesellschaft eine
KG zu machen (vgl. dazu Limmer,
Giehl,
691, 701; Gustavus,
1998, 2161, 2164 f.).
Das bedeutet also, dass auch eine BGB-Gesellschaft durch
entsprechende Änderung ihres Gesellschaftsvertrages mit
anschließender Handelsregistereintragung sich in eine KG
identitätswahrend umwandeln kann. Das Gesetz hat also erstmals die Möglichkeit der rechtsformbedingten Umwandlung
durch bloße Anmeldung zugelassen. Während früher nur die
Veränderungen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rechtsformwechsel führten, besteht nun die Möglichkeit durch einfache Handelsregistereintragung eine BGB-Gesellschaft in
eine OHG oder KG umzuwandeln mit der Folge, dass auch
die Vermögenszuordnung wie früher bei der gesetzlichen Umwandlung unverändert bleibt. Auch in diesen Fällen findet kein
Vermögensübergang statt, sondern nur eine Änderung des
„Rechtskleides“ bei Beibehaltung der Identität des Rechtsträgers.
Etwas anderes läge nur vor, wenn die Beteiligten eine völlig
neue Kommanditgesellschaft gründen würden und anschließend in diese Gesellschaft von der BGB-Gesellschaft das
Grundstück übertragen würden. Dann müsste zwischen diesen beiden unterschiedlichen Gesamthandsgesellschaften
eine Übertragung durch Auflassung und Grundbucheintragung erfolgen, und zwar auch wenn die beiden Gesamthandsgesellschaften personengleich wären (
OLG Hamm
Es ist erfreulich, dass das LG München diese aus der allgemeinen Dogmatik des Gesellschaftsrechts folgenden Grundsätze auch im praktischen Fall anerkannt hat, sodass für die
Praxis Rechtssicherheit gegeben ist.
Notar Dr. Peter Limmer, Würzburg
10. GBO §§13, 19 (Teilvollzug einer Löschungsbewilligung)
Eine für das Gesamtpfandrecht erteilte Löschungsbewilligung ist dahin auszulegen, dass sie auch einen Teilvollzug
ermöglicht.
(Leitsatz der Schriftleitung)
Landgericht München I, Beschluss vom 23.7.2001 – 1 T
12154/01 –, mitgeteilt von Notar Dr. Thomas Engel, München
Zum Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) – 4) waren Eigentümer von insgesamt 2/3 des im
Rubrum bezeichneten Grundbesitzes; sie haben ihre Anteile an die
Beteiligte zu 5) veräußert, die seit 5.7.2001 als Eigentümerin eingetragen ist.
484 MittBayNot 2001 Heft 5
Am Gesamtgrundstück ist in Abteilung III eine Buchgrundschuld zu
15.000 DM zugunsten der LBS Bayerische Landesbausparkasse eingetragen. Die Gläubigerin hat am 13.10.2000 die Löschungsbewilligung erteilt. Der Urkundsnotar hat diese am 18.5.2001 zum Vollzug
vorgelegt und Teilvollzug an den 2/3 Miteigentumsanteilen der Beteiligten zu 1) – 4) beantragt. Der Eigentümer des weiteren 1/3 Anteils hat
der Löschung widersprochen.
Mit Zwischenverfügung vom 30.5.2001 hat das Grundbuchamt die
Vorlage einer Pfandfreigabeerklärung der Gläubigerin verlangt; die
Auslegung der Löschungsbewilligung als Entlassung aus der Mithaft
sei nicht möglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Urkundsnotars, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet; das beanstandete Eintragungshindernis liegt nicht vor. Entgegen der
Auffassung des Grundbuchamts kann die Grundschuld aufgrund der von der Gläubigerin erteilten Bewilligung im Wege
des Teilvollzugs an den Anteilen der Beteiligten zu 1) – 4)
gelöscht werden, einer gesonderten Pfandfreigabeerklärung
bedarf es nicht.
Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung müssen sich
inhaltlich decken; so wenig der Antrag über die Bewilligung
hinausgehen darf, so wenig darf er hinter ihr zurückbleiben,
es sei denn, dass die Bewilligung dies ausdrücklich oder stillschweigend gestattet (vgl. Demharter, Rdnr. 19 zu
m.w.N.).
Letzteres ist hier der Fall: Mit der Abgabe der Löschungsbewilligung gibt der Gläubiger zu erkennen, dass er an dem weiteren rechtlichen Schicksal der Grundschuld insgesamt kein
Interesse mehr hat (vgl. Lotter,
Interessensphäre wird durch die Art und Weise des Grundbuchvollzugs (sofortige Löschung des Gesamtrechts oder Löschung zunächst nur an einzelnen Pfandobjekten mit späterer
Löschung am verbliebenen Belastungsobjekt) nicht berührt.
Eine für das Gesamtpfandrecht erteilte Löschungsbewilligung
ist deshalb dahin auszulegen, dass sie auch einen Teilvollzug
ermöglicht (vgl. OLG Hamm,
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdnr. 2724 a).
11. GG
Schwangerschaft bei Abschluss eines Ehevertrages ist nur
ein Indiz für eine mögliche vertragliche Disparität, das
Anlass für eine stärkere richterliche Inhaltskontrolle eines
Ehevertrages gibt. Die Vermögenslage der Schwangeren
sowie ihre berufliche Qualifikation und Perspektive sind
weitere maßgebliche Faktoren, die ihre Situation bestimmen und bei der gerichtlichen Prüfung, ob sich die
Schwangere bei Abschluss des Vertrages in einer unterlegenen Situation befunden hat, zu berücksichtigen sind.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BVerfG, Beschluss vom 29.3.2001 – 1 BvR 1766/92 –
Zum Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, die schon ein schwerbehindertes Kind zu
versorgen hatte und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachging, lernte
1984 ihren späteren Ehemann, einen Diplom-Wirtschaftsingenieur
MittBayNot 2001 Heft 5
mit einem Monatseinkommen von 7.000 DM kennen, von dem sie erneut schwanger wurde. Vor der Eheschließung vereinbarte sie mit
ihm in notariellem Ehevertrag die Gütertrennung, schloss den Versorgungsausgleich aus und verzichtete ebenso wie er auf Ehegattenunterhalt für den Fall der Scheidung. Im Dezember 1985 wurde die Ehe
geschlossen, im Mai 1986 der gemeinsame Sohn geboren. 1988
trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde 1992 geschieden. Die Beschwerdeführerin erhielt dabei die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, wobei der Ehemann zur Zahlung von Kindesunterhalt
verpflichtet wurde. Weitergehende Anträge der Beschwerdeführerin
auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts, Durchführung des
Versorgungsausgleichs und eines Zugewinnausgleichs wies das Familiengericht unter Hinweis auf den geschlossenen Ehevertrag
zurück. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil
vom 12.11.1992 verurteilte das Oberlandesgericht den Ehemann zur
Zahlung von nachehelichem monatlichen Unterhalt in Höhe von 300
DM. Die weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin wies es
zurück. Der Ehevertrag sei nicht sittenwidrig. Daran ändere auch der
Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss
schwanger gewesen sei und möglicherweise der Sozialhilfe zur Last
fallen könne. Dennoch sei dem Ehemann gemäß
Ehemannes bedeutete.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, das Deutsche Institut für Vormundschaftswesen e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V., der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. sowie die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V. Stellung genommen.
Aus den Gründen:
(...) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts
verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit
unangemessener Benachteiligung durch den Ehevertrag verkannt.
1. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
vom 6.2.2001 – 1 BvR 12/92 – ausgeführt hat (FamRZ 2001,
S. 343 ff. [Anm. d. Schriftleitung: = MittBayNot 2001, S. 207 ff.
mit Anmerkung Schervier]), gilt auch für Eheverträge, dass
bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen
Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition
der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtspositionen
beider Vertragsparteien aus
Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt. Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft
sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln. Die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt keine einseitige
ehevertragliche Lastenverteilung. Ist ein Ehevertrag vor der
Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft
geschlossen worden, gebietet es auch
Schwangere davor zu schützen, dass sie durch ihre Situation
zu Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv
zuwiderlaufen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:LG München
Erscheinungsdatum:23.07.2001
Aktenzeichen:1 T 12154/01
Erschienen in:
MittBayNot 2001, 484-485
NotBZ 2001, 308
GBO §§ 13, 19