Fehlende Unterschrift eines Beteiligten unter Beurkundung der Auflassung
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 2zbr12900
letzte Aktualisierung: 26. Februar 2001
1. Die Auflassung bedarf gegenüber dem Grundbuchamt des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
2. Zum Nachweis eignen sich nur solche öffentliche Urkunden, die den zwingenden Formerfordernissen des
Beurkundungsgesetzes genügen.
3. Fehlt die Unterschrift der Käufer unter der Niederschrift der abgeschlossenen Auflassungsverhandlung, kann
dieser zur Unwirksamkeit der Beurkundung führende Mangel nicht durch eine notarielle Eigenerklärung geheilt
werden.
G r ü n d e
I.
Mit notarieller Urkunde vom 16.8.2000 veräußerten die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen
Beteiligten zu 1 an die Beteiligten zu 2 zu gleichen Teilen ein Grundstück sowie einen Miteigentumsanteil an
einer Verkehrsfläche. Die Vertragsurkunde enthält neben dem Verkauf die Auflassung und die
grundbuchrechtliche Bewilligung. Sie trägt die eigenhändigen Unterschriften der Veräußerer und des Notars,
nicht jedoch die der Erwerber.
Dem Grundbuchamt wurde die Urkunde mit folgender vom Notar und von den beiden Erwerbern eigenhändig
am 24.8.2000 unterzeichneter Feststellung zum Vollzug vorgelegt:
Am 16.8.2000 habe ich, Notar .... einen Kaufvertrag mit Auflassung zwischen den Ehegatten ... (Verkäufer) und
den Ehegatten ... (Käufer) hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts ... vorgetragenen Grundbesitzes
beurkundet.
Bei der Beurkundung wurde übersehen, die Käufer die Urkunde unterzeichnen zu lassen. Der Vertrag enthält
lediglich die Unterschriften der Verkäufer.
Ich, der Notar, bestätige, dass die Käufer während der gesamten Beurkundung anwesend waren.
Wir, die Ehegatten ... (Käufer), genehmigen den gesamten Inhalt des genannten Vertrages und bestätigen das
Rechtsgeschäft rein vorsorglich gemäß
zwischen uns und den Ehegatten ...(Verkäufer) zustande gekommen.
Mit Beschluss vom 5.10.2000 wies das Grundbuchamt den Antrag zurück, weil die in den Erklärungen
enthaltene Auflassung mangels eigenhändiger Unterschrift der Erwerber in der Vertragsurkunde formnichtig
und durch die Nachtragsfeststellung nicht geheilt sei. Die Beschwerde wies das Landgericht durch Beschluss
vom 30.11.2000 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die zur Eintragung notwendigen Erklärungen seien nicht in der gesetzlich erforderlichen Form nachgewiesen.
Zwar sei eine Schriftform oder Beurkundung für die Grundstücksauflassung nicht vorgeschrieben; eine
fehlende oder fehlerhafte Beurkundung sei deshalb für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unschädlich.
Jedoch sei aus verfahrensrechtlichen Gründen der Nachweis einer formgerechten Beurkundung der Auflassung
zu erbringen. Eine solche sei nur dann nachgewiesen, wenn die beurkundungsrechtlichen Vorschriften erfüllt
seien. Hier sei eine neue, formgerechte Beurkundung erforderlich.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Einigungserklärungen (
müssen die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nachgewiesen werden. Dazu gehören nach materiellem Recht jedenfalls die Erklärung der Einigung bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar als einer zur Entgegennahme der Auflassung
zuständigen Stelle (Demharter GBO 23. Aufl. § 29 Rn. 8 f.; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 29 Rn. 15).
Dass für die Auflassung dieser Nachweis jedenfalls nicht durch eine lediglich öffentlich beglaubigte Urkunde
erbracht werden kann, entspricht allgemeiner Meinung (KG
Fuchs-Wissemann
bekräftigt, dass die Unterschriften von den Personen stammen, die sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder
anerkannt haben (
gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor dem Notar abgegeben worden sind (KG aaO). Demnach ist
der Nachweis hier durch eine öffentliche Urkunde zu erbringen, deren Merkmale sich aus
Die den Kaufvertrag mit Auflassung und grundbuchrechtlicher Bewilligung ausweisende Urkunde des Notars
vom 16.8.2000 leidet an einem formalen Mangel. Willenserklärungen, aus welchen die Auflassung besteht, sind
nämlich nach
aufzunehmen; die Niederschrift ist nach
der abschließenden Unterzeichnung der Urkunde durch den Notar ist der Beurkundungsvorgang endgültig
beendet (Huhn/von Schuckmann BeurkG 3. Aufl. § 13 Rn. 26, 29; Lischka
Verhandlung (
Unwirksamkeit der Auflassung, weil diese materiell der Beurkundung nicht bedarf (
99, 65/67), wohl aber die Unwirksamkeit der Beurkundung (Bay0bLG
Vorgang ist keine die erforderlichen Erklärungen des
5 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Eine nachträgliche Genehmigung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil solche
Erklärungen das ohnehin wirksame materielle Rechtsgeschäft betreffen, jedoch nicht den urkundlichen
Nachweis im Sinne von
b) Verstößt die Niederschrift gegen zwingende Bestimmungen des Beurkundungsrechts, zu denen § 13 Abs. 1
Satz 1 BeurkG zählt (
Meinung nicht geeignet, die Auflassung formgerecht im Sinne des
(Huhn
Meikel/Brambring GBO 8. Aufl. § 29 Rn. 178; KEHE/Munzig GBO 5. Aufl. § 20 Rn. 114;
Hesse/Saage/Fischer GBO 4. Aufl. § 20 Anm. 2c; Demharter § 20 Rn. 27; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 3324; Ertl
76; Erman/Hagen/ Lorenz BGB 10. Aufl. § 925 Rn. 25; Huhn/von Schuckmann § 8 Rn. 2; wohl auch OLG
Düsseldorf
unklar Palandt/Bassenge BGB 60. Aufl. § 925 Rn. 29; offengelassen BayObLG
In Konsequenz dieser Auffassung kann eine "Heilung" nur in Form einer erneuten, diesmal formgerechten
Beurkundung vorgenommen werden (Meikel/Brambring, Knothe in Bauer/von Oefele, Ertl, je aa0).
Folgerichtig hat nach dieser Ansicht auch eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urkunde nach §
44a Abs. 2 BeurkG auszuscheiden. Denn die fehlende, jedoch notwendige Unterschrift eines Beteiligten nach §
13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hindert zwar nicht das wirksame Zustandekommen der materiellen Auflassung, jedoch
fehlt es an einer wirksamen Niederschrift nach
14. Aufl. § 44 Rn. 23/24), mag zweifelhaft sein. Jedenfalls ist das Berichtigungsverfahren nicht dazu
geschaffen, wesentliche Formerfordernisse, die bei der Verhandlung selbst unterlassen wurden, nunmehr
nachzuholen. Das gilt um so mehr, als bei der Verletzung zwingender Vorschriften des
dadurch ausgelöster Formnichtigkeit auch eine Heilung nicht durch befreiende oder zustimmende Erklärungen
der Beteiligten bewirkt werden kann (Huhn/von Schuckmann § 13 Rn. 2 und
c) Nach einer Mindermeinung kann der Nachweis der Einigung in der Form des
notarielle Urkunde nach
die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben und der Aussteller der Bescheinigung die
Auflassungserklärungen entgegengenommen hat (OLG Celle
Aufl. §§ 925, 925a Rn. 72; Fuchs-Wissemann
Oldenburg
auf diese Weise letztlich nur eine in der Form der Niederschriftsbeurkundung nach
vorgesehene, aber an zwingenden Erfordernissen des
werden soll, ist nach dieser Ansicht jedenfalls auch die Vorlage der fehlerhaften Urkunde über die
Auflassungsverhandlung erforderlich (Fuchs-Wissemann
S 29 Rn. 75).
d) Der herrschenden Meinung ist zu folgen.
aa) Das materielle Geschäft der Auflassung bedarf nach
Ansicht nicht der notariellen Beurkundungsform (
1994, 39; Palandt/Bassenge § 925 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter § 925 Rn. 15; Staudinger/Pfeifer § 925 Rn.
Recht keine anderen und strengeren Voraussetzungen zur Rechtsverwirklichung etwa aus generalpräventiven
Gründen aufstellen dürfe (Huhn
die beiden grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts einerseits (
Bundesgerichtshofs andererseits (
GBO und halten die Gefahr, das Grundbuch würde durch eine fehlerhaft beurkundete Auflassung falsch, für
bedeutsamer als das Risiko, welches mit einer Eigentumseintragung unter Verstoß gegen
ist. Dies erlaubt aber nicht den Umkehrschluß,
Wirksamkeit der Auflassung anderweitig bewiesen erscheine. Auch der Senat hält es für unbedenklich, die
Eintragung der Grundstücksauflassung im Grundbuch (
die Wirksamkeit des materiellen Geschäfts. Die Regelung des
einer unrichtigen Eintragung im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs erwachsen (
eigene Ermittlungen verwehrt; weil Grundbucheintragungen auf einer möglichst sicheren Grundlage stehen
sollen, schreibt
Erteilung einer Vollmacht (
formellen Rechts (vgl. Palandt/Heinrichs S 167 Rn. 2). Mit Rücksicht auf den Zweck des Grundbuchs, über
Rechtsverhältnisse an Grundstücken und Grundstücksrechten zuverlässig Auskunft zu geben, ist dies
hinzunehmen, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit, eine formgerechte Erklärung abzugeben, erschwert,
unzumutbar oder gar unmöglich sein sollte (Bay0bLG
Durchsetzung ihres materiellen Rechts im äußersten Falle auf ein Streitverfahren angewiesen sind.
bb) Das Beurkundungsrecht schreibt für die Auflassung die Beurkundung nach den Regeln der
vor. Der Notar darf sich also nicht von vornherein darauf beschränken, eine Urkunde nach
errichten. Dies erkennt auch die Mindermeinung an (Fuchs-Wissemann
jedoch wegen der Schwierigkeiten, die mit einer klageweisen Durchsetzung des materiellen Rechts verbunden
sind, in der ergänzenden Vorlage einer Notarsniederschrift nach
angepassten, sachgemäßen und ausreichenden Nachweis der Einigung im Falle der Auflassung. Damit würden
jedoch die für die Aufnahme von Willenserklärungen zwingenden Vorschriften der
(KG, Knothe, Lischka, jeweils aao; Huhn/von Schuckmann 9 8 Rn. 2). Dafür fehlt eine tragfähige Begründung.
So hilft es auch nicht, dass der Notar die unvollständige Niederschrift über die Auflassungsverhandlung mit
vorlegt. Der unwirksame und als solcher schon abgeschlossene Beurkundungsvorgang (Huhn/von Schuckmann
§ 13 Rn. 1; Meikel/Brambring S 29 Rn. 138; wohl auch Keidel/Winkler § 13 Rn. 50) erlangt durch die
Eigenerklärung des Notars keine Gültigkeit. Das Grundbuchamt könnte die Eintragung nicht auf eine öffentliche Urkunde stützen, die die zur Eintragung des Rechtswechsels erforderlichen Erklärungen nach S 20 GBO
nachweist, sondern nur auf eine solche Urkunde, die eine notarielle Tatsachenwahrnehmung beinhaltet. Dies
widerspricht nicht nur dem Verhältnis der §§ ff. BeurkG zu
Begriff der öffentlichen Urkunde kann nämlich hier nicht anders ausgelegt werden als in
seinerseits die Einhaltung der im Urkundengesetz vorgeschriebenen Form voraussetzt (Baumbach/Hartmann
ZPO 59. Aufl. S 415 Rn. 7; Zöller/Geimer ZPO 22. Aufl. § 415 Rn. 2; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 415 Rn.
3).
cc) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Düsseldorf
Keidel/Winkler aao) eine Heilung zwar nicht durch Tatsachenbescheinigung nach
durch ergänzende Nachtragsbeurkundung ohne Anwesenheit der übrigen Beteiligten erwogen wird, ist dies für
den Fall der Auflassungsbeurkundung nach
Anwesenheit der Parteien verlangt eine einheitliche Verhandlung nach
hindeutet, beruht jener Beschluss nach den von Huhn (
auf einer anderen Beurteilung der gleichen Rechtsfrage, so dass eine Vorlagepflicht nach
entfällt (Bay0bLGZ 1988, 24/32; 248/257 f.; Demharter § 79 Rn. 11, Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. 28 Rn. 18).
Entscheidung, Urteil
Gericht:BayObLG
Erscheinungsdatum:23.01.2001
Aktenzeichen:2Z BR 129/00
Erschienen in:
MittBayNot 2001, 200-201
BWNotZ 2002, 94-96
DNotZ 2001, 560-563
FGPrax 2001, 57-59
NJW-RR 2001, 734-736
NotBZ 2001, 111-112
Rpfleger 2001, 228-230
BGB § 925 Abs. 1; ZPO § 415; GBO §§ 20, 29; BeurkG §§ 13 Abs. 1, 36, 37, 44a