Einreichung einer Gesellschafterliste ausschließlich zur Ergänzung der nach § 40 Abs. 1 GmbHG n. F. erforderlichen Angaben
letzte Aktualisierung: 14.05.2020
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2020 – 3 Wx 28/19
GmbHG § 40 Abs. 1;
Einreichung einer Gesellschafterliste ausschließlich zur Ergänzung der nach § 40 Abs. 1
GmbHG n. F. erforderlichen Angaben
Eine neue Gesellschafterliste kann auch dann zum Handelsregister eingereicht werden, wenn eine
Veränderung in der Person der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten
ist. Es genügt, dass die Liste lediglich an die aktualisierten Anforderungen des
angepasst wurde (Ergänzung der prozentualen Beteiligung am Stammkapital, Registergericht und
Registernummer der Gesellschafter-Gesellschaft, lfd. Nr. der Geschäftsanteile). (Leitsatz der DNotIRedaktion)
Gründe:
I.
Der elektronische Registerordner für die beteiligte Gesellschaft enthält als aktuelle
Liste der Gesellschafter die am 29. Jan. 2007 von Notar Dr.
angemeldete und gem. Verfügung vom 2. Febr. 2007 eingetragene Liste vom 8. Jan.
2007. Gesellschafterin ist danach die GmbH mit Geschäftsanteilen
zum Nennbetrag von 26.500 € und 25.500 €.
Am 3. Sept. 2018 übermittelte der Notar dem Registergericht eine Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018, unverändert hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung, jedoch ergänzt um die inzwischen nach der aktuellen Fassung des
Mit Schreiben vom 5. Sept. 2018 und vom 26. Nov. 2018 hat das Registergericht den Notar darauf hingewiesen, eine neue Gesellschafterliste sei nach
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Registergericht aus den von ihm genannten Gründen den Antrag auf Einstellung der Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018 zurückgewiesen.
Die Beschwerde wendet ein, zum einen lägen erhebliche Änderungen im Sinne von
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat mit Beschluss vom 28. Jan. 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel der beteiligten Gesellschaft ist als Beschwerde gemäß §§ 58, 59 FamFG gegen die förmliche Zurückweisung ihres Antrags auf Aufnahme der Gesellschafterliste vom 31. Aug. 2018 statthaft (vgl. Senat,
Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Das Registergericht hat den Antrag auf Aufnahme der neuen Gesellschafterliste zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an Veränderungen im Vergleich zu der im Registerordner bereits aufgenommenen Liste vom 8. Jan. 2007.
Weder der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft noch der Notar waren hier verpflichtet, eine Gesellschafterliste einzureichen. Eine solche Pflicht besteht nach
Allerdings durfte das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner nicht mit der Begründung ablehnen, ein Fall des
Hier jedenfalls steht der Zulässigkeit der Einreichung der elektronischen Gesellschafterliste nichts entgegen und hat das Registergericht sie in den elektronisch geführten Registerordner einzustellen.
Zuletzt wurde in in den Registerordner der beteiligten Gesellschaft am 2. Febr. 2007 die Gesellschafterliste vom 8. Jan. 2007 aufgenommen. Dies (lediglich) mit den seinerzeit erforderlichen Angaben.
Mit Wirkung vom 26. Juni 2017 ist
Nach
Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Liste in den Registerordner aufgenommen wird (BGH,
Nach
Transparenzregister zu erfolgen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GwG u.a. dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind.
Hier hat die beteiligte Gesellschaft weder nach
In dieser Situation erscheint es sinnvoll, zumindest jedoch zulässig, auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter 'oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine aktualisierte Gesellschafterliste mit den nach der Neufassung des
Dies hat der Senat zuletzt bereits in einem Fall entschieden, in dem die aktuelle Gesellschafterliste lediglich in Papierform vorlag (Beschluss vom 17. April 2020 —1-3 Wx 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen) und dazu ausgeführt:
„Diese Frage ist — soweit ersichtlich — bislang obergerichtlich nicht entschieden. Der Senat erachtet jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden die freiwillige Einreichung einer den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Gesellschafterliste auch ohne Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung für zulässig.
Dem stehen
Das Registergericht beruft sich insoweit auf Birkefeld/Schäfer (
Vielmehr ist in der Bundesrats-Drucksache lediglich ausgeführt, die Länder würden nicht mit gesonderten Kosten belastet. Die einzureichenden Gesellschafterlisten seien auch weiterhin allein in den für die betreffende Gesellschaft einschlägigen Registerordner aufzunehmen. Es seien elektronisch geführte Handelsregister bereits errichtet, sodass auf vorhandene EDV-Programme zurückgegriffen werden könne, was die Kosten deutlich verringere.
Die hier vertretene Auffassung entspricht den mehrheitlich hierzu in der Literatur geäußerten Ansichten (z.B. Seibert/Bochmann/Cziupka,
Hieran hält der Senat nach Überprüfung fest und erachtet die ,,anlasslose" Einreichung einer neuen Gesellschafterliste auch für den (vorliegenden) Fall für zulässig, dass die aktuelle Gesellschafterliste bereits in den elektronischen Registerordner aufgenommen ist, jedoch nicht alle Angaben enthält, die nach der aktuellen Fassung des
Entgegen der Ansicht des Registergerichts folgt nichts anderes aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Sept. 2011 - II ZB 17/10 (
Ob und inwieweit die beteiligte Gesellschaft ihre Meldepflicht an das Transparenzregister erfüllt hat oder nicht und ob diese Meldepflicht gern. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GwG nach Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das elektronische
Handelsregister als erfüllt gilt, kann für die Frage der (Un-)Zulässigkeit einer „anlasslosen" Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nicht ausschlaggebend sein.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst,
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Düsseldorf
Erscheinungsdatum:30.04.2020
Aktenzeichen:3 Wx 28/19
Rechtsgebiete:
Kostenrecht
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BWNotZ 2020, 118-120
Normen in Titel:GmbHG § 40 Abs. 1; GwG § 20 Abs. 1