OLG Düsseldorf 15. Dezember 2002
9 U 71/02
BGB §§ 1020; 1021

Unterhaltspflichten bei Grunddienstbarkeit

schaft im Bauträgervertrag jedoch nicht die Bürgschaft
als solche. Offen bleibt, ob und inwieweit Ansprüche des
Erwerbers gegen den Bauträger und den beurkundenden
Notar bestehen.
Deutlicher hierzu äußert sich Fischer (ZNotP 2003, 122,
126), wonach die Nichtigkeit der Sicherungsabrede im
Bauträgervertrag dazu führe, dass die Regelungen des
BGB gelten und der Bauträger vorleistungspflichtig sei,
falls die Vertragsparteien nicht nachträglich eine wirksame Sicherungsabrede vereinbaren. Ebenso könne sich
der Bürge gemäß dem Akzessorietätsprinzip des § 768
BGB auf die Ungültigkeit der Sicherungsabrede berufen,
was dazu führe, dass der Erwerber keinen Anspruch auf
die Erteilung der Bürgschaft habe; dennoch sei der Erwerber gegenüber dem Bürgen nicht rechtlos gestellt; der
Erwerber könne vom Bauträger die geleisteten Vorauszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß
§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangen; der Sicherungszweck der Bürgschaft erstrecke sich nämlich auch auf
Rückzahlungsansprüche, wenn diese wegen Unwirksamkeit der getroffenen Sicherungsvereinbarung aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden seien. Das Kreditinstitut hafte jedoch uneingeschränkt in dem für eine
Bürgschaft nach § 7 MaBV beschriebenen Umfang, falls
es die Bürgschaft in Kenntnis der dem Gesetz widersprechenden Sicherungsvereinbarung des Bauträgervertrages erteilt habe.
Daraus dürfte folgen, dass der Erwerber im Rückabwicklungsfall durch die Bürgschaft umfassend geschützt ist, in anderen Fällen nur bei Kenntnis der Bank
über die Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung.
Wann diese Kenntnis vorliegt, bedarf noch der genaueren
Klärung. Unklarheiten des Textes und Abweichungen
von § 7 MaBV gehen nach Fischer aber zu Lasten des
Bürgen (ZNotP 2003, 122, 126 f.).
b) Rechtsfolgen von Vertragsgestaltungen, die gegen
das Kombinationsverbot verstoßen
Verstöße gegen das Kombinationsverbot, so insbesondere durch die Vereinbarung einer abschmelzenden Bürgschaft, führen zur Unwirksamkeit entsprechender Regelungen im Bauträgervertrag und damit verbundenen
möglichen Haftungsfolgen für den Bauträger und Notar.
Ob dies auch für Regelungen gilt, die dennoch den Erwerber so stellen, als ob nach § 3 MaBV verfahren worden wäre, ist ungewiss.
Denkbar wäre auch die Aufnahme eines entsprechenden
Vermerkes in der Urkunde, der auf die aktuelle Rechtsprechung verweist und über die jeweiligen Risiken der
ausdrücklich gewählten Vertragsgestaltung belehrt; in
Zeiten des stark ausgeprägten und stellenweise den Verbraucher schon selbst einschränkenden Verbraucherschutzes ist aber auch bei einer derartigen Vertragsgestaltung Vorsicht geboten.
Unklar bleibt weiterhin, ob andere Formen der „Vermischung“ bzw. „Kombination“ von Sicherheiten gleichfalls unzulässig sind. So bereitet es nämlich keine Mühe,
die „abschmelzende Bürgschaft“ auch als eine Form des
„Austausches“ zu bezeichnen. Hier wird wieder deutlich,
dass im Grunde die Begriffe „Austausch, Vermischung,
Kombination“ keine ausreichend konkreten Unterscheidungsmerkmale bieten. Es bleibt daher nur der Ausblick,
dass die Rechtsprechung selbst präzisierend eingreift
oder der Gesetzgeber entsprechende Korrekturen vornimmt.
Im Übrigen ist zu hoffen, dass „das Verdienst der MaBV,
(. . .) klare Kriterien aufzustellen und so Ordnung in den
Markt zu bringen sowie zwingende Vorgaben für die zivilrechtliche Gestaltung der Bauträgerverträge zu geben“ (so zutreffend Schmidt, DNotZ 2001, 209, 212)
weiterhin gegeben ist, und zwar in der Weise, dass die
berechtigten Interessen beider Vertragspartner ausreichend gewürdigt werden.
Gerade in Zeiten knapp kalkulierter Baupreise und rigiderer Vergabekriterien der Banken ist nämlich eine
Über- oder Doppelsicherung des Erwerbers, die er möglicherweise noch indirekt bezahlen muss, wenig sinnvoll.
Statt dessen sollte die Bürgschaft nach § 7 MaBV als
durchaus wandelbares Instrument begriffen werden, um
auf neue Herausforderungen reagieren zu können und
nicht als den Bauträger per se begünstigende Einrichtung.
Notar Dr. Johannes Speck, Köln
3. Liegenschaftsrecht – Unterhaltspflichten bei Grunddienstbarkeit
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. 12. 2002 – 9 U 71/02
– mitgeteilt von Richterin am OLG Martine Stein,
Düsseldorf)
BGB §§ 1020; 1021
1. Enthält eine Bewilligung zur Eintragung eines Wegerechts eine Regelung zur Verteilung der Unterhaltskosten, so gilt diese auch für die Rechtsnachfolger.
2. Eine Duldungs- und anteilige Kostentragungspflicht
des Eigentümers besteht nur in dem Umfang, in dem
für die konkrete Wegebenutzung Bedarf besteht. Erschließt ein 3 m-breiter Weg ein Privatgrundstück und
führt dieser am Hauseingangsbereich des Eigentümers des dienenden Grundstücks vorbei, so bedarf
es wegen der gebotenen langsamen Fahrweise weder
eines Rinnenbandes aus Pflastersteinen noch einer
8 cm starken Asphaltierung.
3. Hat der Eigentümer des herrschenden Grundstücks
statt einer Reparatur eine defekt gewordene Wegebeleuchtung beseitigt, so kann er von dem Eigentümer
des dienenden Grundstücks zwar Duldung der Erneuerung der Beleuchtungsanlage, nicht aber Beteiligung an den Kosten verlangen.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind Nachbarn. Das Grundstück der Kl. ist durch
einen Zufahrtsweg zu erreichen, der sich im Eigentum der Bekl.
befindet.
Die Kl. hat ihr Grundstück von den Voreigentümern beider
Grundstücke, den Eheleuten P. auf Grund notariellen Kaufvertrages erworben. Bereits in diesem Vertrag war vereinbart,
dass die Verkäufer und damaligen Eigentümer der Kl. ein
Wegerecht an dem Zufahrtsweg einräumten, und zwar mit der
Maßgabe, dass die Kosten der Unterhaltung des Weges je zur
Rechtsprechung RNotZ 2003, Heft 9 455


RNotZ 2003, Heft 9
Hälfte von den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstückes getragen werden sollten. Mit notarieller Urkunde bewilligten die Voreigentümer die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit. Im Einzelnen heißt es in der
Bewilligungserklärung:
„Ich bewillige und beantrage die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Flurstücks 752 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Flurstückes 753 des Inhalts, dass der
jeweilige Eigentümer des Flurstückes 753 berechtigt ist, das
Flurstück 752 entlang seiner Nordgrenze in einer Breite bis zu
3 m zum Gehen, Fahren und Schürgen mit zu benutzen, um von
der öffentlichen Straße zu dem herrschenden Grundstück zu
gelangen, wobei die Kosten der Unterhaltung des Weges je zur
Hälfte von den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstückes getragen werden.“
Unter Bezugnahme auf die genannte Bewilligungserklärung
wurde das Wegerecht als Grunddienstbarkeit in das Grundbuch
eingetragen.
Der Zufahrtsweg zum Grundstück der Kl. wurde im Jahre 1975
unter Verwendung von gebundenem Mineralbeton hergestellt.
Im Jahre 1981 erwarben die Bekl. das Grundstück einschließlich
des Zufahrtsweges. Im April 2000 ließen die Bekl. zwei auf dem
Zufahrtsweg befindliche Schlaglöcher mit Schotter verfüllen.
An der neben dem Zufahrtsweg verlaufenden Mauer, die im
Eigentum eines Nachbarn steht, befanden sich ursprünglich in
regelmäßigen Abständen insgesamt drei Beleuchtungskörper,
um den Weg auszuleuchten. Die Beleuchtungskörper wurden
durch ein an der Mauer verankertes Kabel mit Strom versorgt.
Der Ehemann der Kl. und frühere Widerbekl. zu 2) entfernte
diese Beleuchtungsanlage im Auftrag der Kl., um eine neue
Beleuchtungsanlage anzubringen. Hierzu kam es jedoch nicht
mehr.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Klage in dem
Umfang, in welchem sie zuletzt von der Kl. noch verfolgt wurde,
abgewiesen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet
sich die Kl. gegen die Klageabweisung durch das landgerichtliche Urteil und macht weiterhin Ansprüche im Zusammenhang mit den begehrten Maßnahmen zur Instandsetzung
des Weges und der Beleuchtungsanlage geltend, wobei sie ihre
Anträge gegenüber denen des erstinstanzlichen Verfahrens
weitgehend umformuliert.
Aus den Gründen:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch lediglich in dem
aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Im Übrigen ist sie unbegründet. (. . .)
Ein Anspruch der Kl. auf Duldung sowie anteilige Erstattung der Kosten für die in der genannten Weise beabsichtigte Erneuerung des Zufahrtsweges besteht nicht.
Er ergibt sich insbesondere nicht auf Grund der unstreitig
zu Gunsten des klägerischen Grundstückes im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit (Wegerecht) an dem
im Eigentum der Bekl. stehenden Zufahrtsweg.
Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich um
eine zur Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage.
Gemäß § 1020 S. 2 BGB ist grundsätzlich der Dienstbarkeitsberechtigte, hier also die Kl., verpflichtet, die Anlage in ordnungsgemäßem Zustande zu unterhalten.
Gemäß § 1021 Abs. 1 BGB können die Beteiligten aber
auch abweichende Bestimmungen über die Unterhaltungspflicht treffen. Hierbei kann gemäß § 1021
Rechtsprechung
Abs. 1 S. 1 BGB die Unterhaltungspflicht dem Eigentümer des belasteten Grundstückes auferlegt werden
oder gemäß § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB für den Berechtigten
eine erweiterte Unterhaltungspflicht im Hinblick auf ein
eventuelles Mitbenutzungsrecht des Eigentümers begründet werden. Möglich, und im vorliegenden Fall offensichtlich gewollt, sind auch Verbindungen zwischen
diesen Regelungen, die die Unterhaltungspflicht zwischen den Eigentümern des berechtigten und des belasteten Grundstückes verteilen (MünchKomm/Falckenberg, 3. Aufl., § 1021 BGB Rn. 5; RGRK/Rothe,
12. Aufl., § 1021 BGB Rn. 1).
Grundlage für einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl.
könnte mithin nur eine Bestimmung i. S. von § 1021
Abs. 1 S. 1 BGB sein, die die Unterhaltungspflicht zumindest teilweise dem Eigentümer des belasteten
Grundstückes, das heißt den Bekl. auferlegt.
Eine schuldrechtliche Vereinbarung dieses Inhalts ist
zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen, denn
der Vertrag, auf Grund dessen das Wegerecht bewilligt
wurde, ist zwischen der Kl. und den Voreigentümern des
belasteten Grundstückes, den Eheleuten P., geschlossen
worden.
Eine Bestimmung über die Unterhaltungspflicht erlangt
jedoch als Teil der Dienstbarkeit dingliche Wirkung,
wenn sie mit der Dienstbarkeit eingetragen wird, oder
wenn sie Inhalt der Eintragungsbewilligung ist, auf die
bei der Eintragung gemäß § 874 BGB Bezug genommen
worden ist (BGH LM § 242 (D) Nr. 41; MünchKomm/
Falkenberg, a.a.O., Rn. 1; RGRK/Rothe, a.a.O., Rn. 5).
Im vorliegenden Falle wurde bei der Eintragung der
Dienstbarkeit Bezug genommen auf die Eintragungsbewilligung, in der es u. a. heißt, dass die Kosten der Unterhaltung des Weges je zur Hälfte von den Eigentümern
des herrschenden und des dienenden Grundstückes getragen werden. Dieser Bestimmung kommt damit dingliche Wirkung zu, sodass sie auch zwischen den Parteien
des Rechtsstreites gilt.
Die gemäß § 1021 Abs. 1 BGB von dem Eigentümer oder
dem Berechtigten, oder – wie hier – von beiden anteilig
übernommene Unterhaltungslast geht je nach dem Inhalt
der Vereinbarung dahin, dass der Verpflichtete die erforderlichen Arbeiten selbst ausführen lassen oder dass
er die dazu erforderlichen Kosten vorschießen oder erstatten muss (MünchKomm/Falckenberg, a. a. O., Rn. 2).
Im vorliegenden Falle fehlt hierzu eine eindeutige Bestimmung, da die Bewilligungserklärung allein die Kostentragung regelt. Ausgehend vom gesetzlichen Regelfall
einer Unterhaltung von zur Ausübung der Dienstbarkeit
dienenden Anlagen durch den Berechtigten, kann die
hier getroffene Bestimmung dahingehend ausgelegt werden, dass der Berechtigte, das heißt die Kl., befugt ist,
Maßnahmen der Unterhaltung des Weges, die zur Verwirklichung des Wegerechtes notwendig sind, vorzunehmen.
Dem korrespondiert eine Verpflichtung der Bekl., solche
Maßnahmen zu dulden und der Kl. die Hälfte der hierfür
erforderlichen Kosten zu erstatten.
Maßnahmen dagegen, die nicht zur Unterhaltung des
Weges im Interesse der Ausübung des Wegerechtes notwendig sind, brauchen die Bekl. weder auf ihrem Eigentum zu dulden noch anteilig zu finanzieren.
Leistungen, die nicht zur erforderlichen Unterhaltung im
Interesse unbeeinträchtigter Ausübung des Wegerechts
dienen, können nämlich dem Eigentümer des belasteten
Grundstückes nicht durch Grunddienstbarkeit auferlegt
werden (RGZ 131, 158, 176; RGRK/Rothe, a.a.O., Rn. 3).
Maßgeblich sowohl für die geltend gemachte Duldungsverpflichtung als auch für die Pflicht der Bekl. zur anteiligen Kostentragung ist mithin, ob die von der Kl. geforderten Arbeiten am Zufahrtsweg gemäß dem vorliegenden Angebot der Fa. H. zur Unterhaltung des Weges im Interesse der Kl. für die Ausübung des Wegerechtes erforderlich sind.
Der Begriff der Unterhaltung einer Anlage ist dabei nicht
allzu eng zu fassen (RGZ 131, 158, 176; MünchKomm/
Falckenberg, a.a.O., § 1020 BGB Rn. 11). Den Gegensatz zur Unterhaltung bildet die Neuherstellung, soweit
sie nicht als Ersatz für eine in Abgang gekommene Anlage dient. Ob Verbesserungen an bestehenden Anlagen
als Unterhaltung anzusehen sind, kann nur von Fall zu
Fall entschieden werden (RG, a.a.O.).
RNotZ 2003, Heft 9
kehrsaufkommen hat und auf dem zudem schon angesichts seiner geringen Breite keine hohen Geschwindigkeiten gefahren werden können, bedarf nicht notwendig
einer Befestigung, wie sie für stärker frequentierte Straßen des öffentlichen Verkehrs für erforderlich und üblich
erachtet wird.
Soweit die Kl. behauptet, der Weg weise auf einer Länge
von ca. 40 m etwa 10 bis 15 „nicht unerheblich tiefe“
Schlaglöcher auf und bei jedem stärkeren Regen bildeten
sich annähernd knöcheltiefe Pfützen, so handelt es sich
durchaus um Zustände, die einer uneingeschränkten
Ausübung des Wegerechts, jedenfalls durch Fußgänger
und Radfahrer entgegenstehen können.
Auch wenn man aber zu Gunsten der Kl. unterstellt, dass
grundsätzlich im Hinblick auf die behaupteten Schlaglöcher und Pfützen ein Instandsetzungsbedarf gegeben
ist, so lässt sich weder aus den von der Kl. vorgetragenen
Tatsachen, noch aus den bei der Akte befindlichen
Lichtbildern entnehmen, dass es zur Behebung der dargelegten Mängel im Interesse einer ungestörten Ausübung des Wegerechts geboten ist, Maßnahmen in dem
Umfang vorzunehmen, wie sie in den vorgelegten Angeboten vorgesehen sind.
Entscheidend ist, dass gemäß § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB
dem Eigentümer Leistungen nur abverlangt werden
können, „soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert“. Dieses Interesse wird jedoch durch den Umfang
des mit der Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechtes
bestimmt. Die Pflicht zur Unterhaltung muss dem Benutzungsrecht des Berechtigten entsprechen (BGH LM
§ 242 (D), Nr. 41). Es geht insoweit um die Erhaltung der
Gebrauchsfähigkeit und Funktionsgerechtigkeit der zur
Ausübung des Wegerechts dienenden Anlage (MünchKomm, a.a.O., § 1021 BGB Rn. 4). Der Eigentümer muss
deshalb nur insoweit Maßnahmen dulden und im Rahmen des § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB finanzieren, als sie zur
Ermöglichung einer uneingeschränkten Ausübung des
Wegerechtes unerlässlich sind.
So ist insbesondere in dem letztgenannten Angebot, auf
welches die Kl. Bezug nimmt, vorgesehen, eine 8 cm
starke Tragdeckschicht auf den gesamten Zufahrtsweg
aufzubringen sowie zusätzlich ein Rinnenband aus Pflastersteinen auf einem 15 cm starken Betonbett zu verlegen. Diese Maßnahmen mögen zwar zweckmäßig und
in optischer Hinsicht im Ergebnis ansprechend sein.
Notwendig i. S. einer ungefährdeten Ausübbarkeit des
Wegerechtes sind sie nicht.
Vorliegend ist der Kl. ein Recht eingeräumt, das Grundstück der Bekl. „entlang seiner Nordgrenze in einer Breite
bis zu drei Metern zum Gehen, Fahren und Schürgen
mitzubenutzen, um von der öffentlichen Strasse zu dem
herrschenden Grundstück zu gelangen, . . .“. Hieraus
folgt, dass der Zustand des Weges ein gefahrloses Gehen
von Fußgängern sowie Fahren mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen ermöglichen muss. Darüber hinaus lassen sich
aus dem Inhalt des Wegerechtes keine Anforderungen an
die Qualität des Weges entnehmen.
In diesem Zusammenhang kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob zur Verfüllung der etwa noch
vorhandenen Schlaglöcher Schottermaterial geeignet ist
oder auf aushärtendes Material zurückgegriffen werden
muss, offen bleiben. Eine vollständige Neueindeckung
des Weges, wie sie die vorgelegten Angebote vorsehen,
ist jedenfalls zur Verwirklichung des Wegerechtes nicht
erforderlich und bildet deshalb auch keine Unterhaltungsmaßnahme, die die Bekl. zu dulden und anteilig
mitzufinanzieren hätten.
Für die Bestimmung von Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit (und damit mittelbar auch der Unterhaltungspflicht) ist ferner auf die gesamten Verhältnisse beider
Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstückes abzustellen (BGH,
LM § 242 (D), Nr. 41). In diesem Zusammenhang muss
hier berücksichtigt werden, dass es sich um einen schmalen Weg handelt, der lediglich den privaten Zufahrtsverkehr des klägerischen Grundstückes, das heißt Zugang und Zufahrt durch die Kl., ihre Familie, Besucher
und gelegentliche Lieferanten zu bewältigen hat. Ein
weitergehender Bedarf ist jedenfalls von der Kl. nicht
dargelegt. Ein Weg aber, der lediglich ein geringes VerSoweit der Klageantrag zu 1.) demgegenüber auf eine
Verurteilung der Bekl. zur Duldung einer Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage längs des Zufahrtsweges
gerichtet ist, ist die Klage begründet.
Die Kl. trägt selbst in ihrer Klageschrift vor, es sei notwendig, die vorhandenen Schlaglöcher mit aushärtendem
Material einzuebnen. Dies aber bedingt nicht notwendigerweise eine vollständige Abdeckung des Zufahrtsweges mit einer 8 cm starken Tragdeckschicht.
Die Bekl. sind verpflichtet, diesbezügliche Maßnahmen
der Kl. zu dulden, denn es handelt sich um Unterhaltungsmaßnahmen, deren Durchführung zur Verwirklichung des Wegerechtes der Kl. erforderlich ist.
Die Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage längs des
Weges stellt eine Maßnahme der „Unterhaltung des Weges“ i. S. der Bewilligung dar und ist damit Teil der bestehenden Grunddienstbarkeit. Dies ergibt sich insbeRNotZ 2003, Heft 9
Rechtsprechung
sondere daraus, dass für eine gefahrlose Ausübung des
Wegerechts durch Fußgänger bei Dunkelheit (gerade
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen unbefestigten Weg handelt) eine Beleuchtung notwendig ist.
Wohnanlage dienen, mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu, fällt
darunter auch die Pflasterung einer Wegeabkürzung zum
Müllplatz über eine gemeinschaftliche Rasenfläche,
selbst wenn eine angrenzende Sondernutzungsfläche dadurch beeinträchtigt wird.
Die Bekl. sind jedoch nicht verpflichtet, entsprechend
dem Hilfsantrag zu 2.) die geltend gemachten Kosten einer Wiederherstellung der Beleuchtungsanlage im Verhältnis zur Kl. hälftig mitzutragen.
Zum Sachverhalt:
Unstreitig hat nämlich der Ehemann der Bekl. die vorhandene, nur teilweise defekte Beleuchtungsanlage auf
Veranlassung der Kl. entfernt. Angesichts dessen wäre
daher ursprünglich eine Neuherstellung der Beleuchtung
als notwendige Maßnahme der Unterhaltung i. S. der
Bewilligungserklärung gar nicht erforderlich gewesen.
Notwendig wäre lediglich eine Reparatur der vorhandenen Beleuchtung gewesen. Die darüber hinausgehende Notwendigkeit einer vollständigen Neuinstallation dagegen ist erst durch die Kl. selbst eigenmächtig
geschaffen worden und deshalb allein von ihr zu vertreten. Eine Kostenbeteiligungspflicht der Bekl. wäre
demgegenüber allenfalls in Höhe der hälftigen Kosten
für die Reparatur der vom Ehemann der Kl. entfernten
Anlage gegeben. Die Höhe dieser Kosten wird jedoch
von der Kl. nicht dargelegt und kann auch nicht vom Senat geschätzt werden.
Soweit sich die Kl. für ihre Auffassung, für die geltend
gemachte Kostenbeteiligungspflicht der Bekl. sei es unerheblich, von wem die frühere Beleuchtung entfernt
worden sei, auf eine Kommentarstelle (MünchKomm/
Falckenberg, a.a.O, § 1020 BGB Rn. 11) bezieht, verkennt sie, dass diese sich auf die in § 1020 S. 2 BGB als
Regelfall bestimmte Unterhaltungspflicht des Berechtigten bezieht. Hiernach ist es für die Unterhaltungspflicht des Berechtigten nach § 1020 S. 2 BGB
unerheblich, ob sich die Notwendigkeit einer Instandsetzung aus Zufall oder aus seinem eigenen Verschulden
ergeben hat. Hieraus folgt indes keineswegs, dass es für
die Unterhaltungspflicht des belasteten Eigentümers
nach § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB unerheblich wäre, ob die
Notwendigkeit einer Instandsetzungsmaßnahme gerade
von dem Berechtigten zurechenbar verursacht worden
ist, von dem der Eigentümer auf Kostenerstattung in
Anspruch genommen wird. In einem solchen Fall muss
vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen derjenige für
die Reparaturkosten einstehen, der sie auf Grund seines
Verhaltens zu vertreten hat. Dies ist aber vorliegend, jedenfalls soweit es sich um die geltend gemachten Kosten
einer vollständigen Neuherstellung der Beleuchtungsanlage handelt, die Kl.
4. Liegenschaftsrecht – Öffnungsklausel für bauliche
Veränderung in einer Teilungserklärung
(KG, Beschluss vom 21. 5. 2003 – 24 W 253/ 02 – mitgeteilt von Richterin am KG Zwaantje Hinrichs, Berlin)
WEG §§ 10 Abs. 2; 22 Abs. 1
Lässt die Teilungserklärung bauliche Veränderungen, die
einer sinnvollen und zumutbaren Verbesserung der
I. Die Bet. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum
näher bezeichneten Wohnanlage. Die Anlage besteht aus zweimal fünf Reihenhäusern, die im rechten Winkel zueinander stehen. Um die gesamte Anlage herum führen Wege, die, soweit sie
zu den Hauseingängen führen, gepflastert sind, soweit sie zu den
Parkplätzen führen, mit Rasengittersteinen belegt sind. Zu dem
Müllplatz, der vorn an der Straße, an der Einfahrt zu den Parkplätzen gelegen ist, gelangt man über die Zugangswege zu den
Parkplätzen oder über den öffentlichen Gehweg, der vor dem
Grundstück verläuft, wenn man das Grundstück über die Gartentür am Beginn des Zugangsweges verlässt. Die Bet. streiten
um die Befestigung eines Teils der vorn an der Straße gelegenen,
im Gemeinschaftseigentum stehenden Rasenfläche, die den gepflasterten Zugangsweg zu den Hauseingängen mit dem Müllplatz verbindet. Dieser neu anzulegende Weg führt an dem
Sondereigentum und der angrenzenden Sondernutzungsfläche
der Ast. entlang. Derzeit benutzen die Wohnungseigentümer
einen „Trampelpfad“ über die Rasenfläche, um zu dem Müllplatz zu gelangen.
Gemäß § 8 (2) des Teilungsvertrages gilt für bauliche Veränderung an Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen Folgendes:
„a) Bauliche Veränderungen an Gemeinschaftsanlagen und
-einrichtungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung
und Instandsetzung hinausgehen und allen Eigentümern zu
Gute kommen, z. B. . . . sind zulässig, wenn die Maßnahme der
Erhaltung des Wertes oder einer sinnvollen und zumutbaren
Verbesserung der Anlagen, insbesondere einer Anpassung an
den technischen Fortschritt sowie einem gestiegenen Lebensund Wohnungsstandard dient, wenn sie nach den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist oder
wenn sie aufgrund behördlicher Auflage geboten ist.
b) Solche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft mit 2/3-Mehrheit. (. . .)“
In der Eigentümerversammlung haben die Eigentümer zu TOP
10 a) den Antrag der Ast., nur einzelne Wegplatten zu verlegen,
abgelehnt und zu TOP 10 b) mit 9 von 10 Stimmen den Antrag
angenommen, einen neuen Weg zwischen dem Parkplatz und
den Briefkästen anzulegen. Die Stimme der Ast. wurde aberkannt.
Das AG hat den Antrag der Ast., den Eigentümerbeschluss für
unwirksam zu erklären, mit Beschluss zurückgewiesen. Das LG
hat die sofortige Beschwerde der Ast. hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass es sich
bei der Anlage des Weges um eine gemäß § 8 (2) des Teilungsvertrages sinnvolle und zumutbare Verbesserung der Anlage
handelt, durch die die Ast. nicht unbillig benachteiligt werden
und für die ein sachlicher Grund besteht.
Gegen diesen den Ast. zugestellten Beschluss haben sie sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Abänderung des Beschlusses des LG und Ungültigerklärung des Beschlusses der
Eigentümerversammlung zu TOP 10 b) eingelegt.
Aus den Gründen:
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Ast. gegen
den Beschluss des LG ist statthaft, insbesondere formund fristgerecht erhoben worden (§§ 27, 29 FGG, 45
WEG).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Düsseldorf

Erscheinungsdatum:

15.12.2002

Aktenzeichen:

9 U 71/02

Rechtsgebiete:

Dienstbarkeiten und Nießbrauch

Erschienen in:

RNotZ 2003, 455-458

Normen in Titel:

BGB §§ 1020; 1021