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Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

Zum 1.5.2025 tritt das „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ (BGBl. 2024 I, Nr. 185) in Kraft. Im Übergangszeitraum ist das ein oder andere zu beachten.

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Inkrafttreten des Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen zum 17.10.2024

Zum 17.10.2024 trat das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (BGBl. I. 2024, Nr. 306) in Kraft.

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Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

Zu Beginn der laufenden Legislaturperiode waren einige familienrechtliche Reformgesetze angekündigt worden (u. a. zur Reform des Abstammungs-, Sorge- und Unterhaltsrechts, Einführung der Verantwortungsgemeinschaft, usw.; vgl. zum Stand der Reformvorhaben die Übersicht unter www.famrz.de/arbeitshilfen/gesetzgebungsverfahren.html). Verabschiedet wurden nun das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) v. 19.6.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206), das zum 1.11.2024 in Kraft treten wird, sowie die Namensrechtsreform. Das dieser zugrunde liegende „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ vom 11.6.2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 185) soll zum 1.5.2025 in Kraft treten. Die maßgebliche Überleitungsvorschrift für „Altfälle“ findet sich in Art. 229 § 67 EGBGB.

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DNotI-Report

Ausgabe 2025 / 3

März 2025

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