Hinweis auf Übergangsvorschriften zur GbR im Grundbuch; Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024
Am 1.1.2024 tritt das MoPeG in Kraft. Art. 1 MoPeG sieht einige Änderungen im BGB vor, die sich gemeinsam mit den in Art. 40, 41 MoPeG geregelten Anpassungen der GBO sowie der GBV stark auf das Recht der GbR im Grundbuch auswirken werden. Insbesondere entfällt die Regelung des § 899a BGB. Zudem wird § 47 Abs. 2 GBO dahingehend geändert, dass für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Recht nur eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Beitritt von China und Kanada zum Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Haager Übereinkommen“)
Die Volksrepublik China ist dem Haager Übereinkommen mit Wirkung zum 7. November 2023 beigetreten.
Neuerungen zur Inhabilität von GmbH-Geschäftsführern und den entsprechenden Versicherungen
Durch das DiRUG wurde zum 1.8.2023 in § 6 Abs. 2 GmbHG ein neuer Satz 3 eingefügt (s. für das Aktienrecht § 76 Abs. 3 S. 3 AktG n. F.). Seither sind Personen vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH ausgeschlossen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aufgrund gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfen, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt und das Verbot mit demjenigen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG vergleichbar ist.