Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
Mit Verordnung vom 24.4.2025 hat das Bundesministerium der Justiz die Grundbuchverfügung um § 43a GBV ergänzt. Die Norm regelt, dass in bestimmten Fällen in der Regel ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 S. 1 GBO an der Einsicht in das Grundbuch vorliegt. Es ist denkbar, dass künftig vermehrt Beteiligte, die dem subjektiven Anwendungsbereich von § 43a GBV unterfallen, bei Notarinnen und Notaren Grundbuchauszüge erbeten.
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
Zum 1.5.2025 tritt das „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ (BGBl. 2024 I, Nr. 185) in Kraft. Im Übergangszeitraum ist das ein oder andere zu beachten.
Inkrafttreten des Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen zum 17.10.2024
Zum 17.10.2024 trat das Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (BGBl. I. 2024, Nr. 306) in Kraft.