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Der DNotI-Report 2000/14
Juli 2000
Informationsdienst des Deutschen Notarinstituts
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI BGB §§ 1018, 1020, 1021, 1090, 823 - Unterhaltungspflicht für einen Weg bei einem im Grundbuch eingetragenen Geh- und Wegerecht; Übernahme der Verkehrspflicht BGB § 2295 - Verpfründungsvertrag; Rücktritt vom entgeltlichen Erbvertrag; Leistungsstörung Rechtsprechung BGB §§ 1018, 1090 - Wohnungsbesetzungsrecht auch ohne zeitliche Begrenzung BGB §§ 1026, 1093; WEG § 8 - Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum |
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| DNotI-Report 14/2000 Juli 2000 |
Aus der Gutachtenpraxis des DNotI
BGB §§ 1018, 1020, 1021, 1090, 823
Unterhaltspflicht für einen Weg bei einem im Grundbuch eingetragenen Geh- und Wegerecht; Übernahme der Verkehrssicherungspflicht
I. Sachverhalt
Eine Dienstbarkeit besteht in Form eines Geh- und Fahrtrechts. Der Eigentümer darf den belasteten Weg mitbenutzen. Eine Vereinbarung darüber, wer den Weg zu unterhalten hat, haben die Beteiligten nicht getroffen.
II. Fragen
1. Wer ist zur Unterhaltung des Weges verpflichtet?
2. Kann die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht werden?
III. Zur Rechtslage
1. Berechtigt eine Dienstbarkeit dazu, eine Anlage zu halten, so hat der Berechtigte nach § 1020 S. 2 BGB die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten, soweit dies die Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks erfordern.
Anlage i. S. d. § 1020 S. 2 BGB ist jede besondere, für gewisse Dauer bestimmte Einrichtung, durch die ein Zustand geschaffen wird, ohne den die Dienstbarkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann. Sie umfaßt alles, was von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks angelegt ist, so beispielsweise ein ausgebauter Weg, eine Brücke oder Stauschleuse, ein Wehr oder Kanal, eine Rohrleitung (Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 1153; Staudinger/Ring, 13. Bearb. 1994, § 1020 Rn. 10; MünchKomm-Falckenberg, BGB, 3. Aufl. 1997, § 1020 Rn. 8). Auch eine gärtnerische Anlage zählt dazu (MünchKomm-Falckenberg, § 1020 Rn. 8).
Ein "Halten der Anlage" zur Ausübung der Dienstbarkeit liegt vor, wenn der Berechtigte die Anlage nicht nur vorübergehend im eigenen Interesse für Zwecke der Dienstbarkeit verwendet. Ohne Bedeutung ist, in wessen Eigentum die Anlage steht und wer sie errichtet hat (MünchKomm-Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 9; Staudinger/Ring, § 1020 BGB Rn. 11). Nicht erforderlich ist ebenso, daß der Berechtigte ein Recht auf das Bestehen der Anlage hat. Kennzeichnend ist vielmehr für das "Halten" der Anlage ein tatsächliches Verhältnis (MünchKomm-Falckenberg, § 1020 Rn. 9; Staudinger/Ring, § 1020 BGB Rn. 11).
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Die Regelung des § 1020 S. 2 BGB findet nach allgemeiner Meinung von vornherein keine Anwendung, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks ein Mitbenutzungsrecht an der Anlage hat (OLG Köln MittRhNotK 1996, 220 = NJW-RR 1996, 16; Staudinger/Ring, § 1020 BGB Rn. 11; MünchKomm-Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl. 2000, § 1020 BGB Rn. 3; Haegele/Schöner/Stöber, Rn. 1153). Haben die Beteiligten in diesem Fall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, so kann keiner von dem anderen die Unterhaltung der Anlage fordern. Vielmehr ist jeder in seinem eigenen Interesse gehalten, die Anlage so zu unterhalten, wie es für seine Belange erforderlich ist. Dem anderen gegenüber ist er dazu aber nicht verpflichtet (OLG Köln MittRhNotK 1996, 220; Staudinger/Ring, § 1020 BGB Rn. 11; RGRK-Rothe, 12. Aufl. 1996, § 1021 BGB Rn. 4; Soergel/Baur, 12. Aufl. 1990, § 1021 BGB Rn. 3).
Nach § 1020 S. 2 BGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, die Anlage in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten, soweit dies das Interesse des Eigentümers erfordert. Aus einem Vergleich zu § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich dabei, daß ein Benutzungsinteresse des Eigentümers nicht von § 1020 S. 2 BGB geschützt ist. Es geht vielmehr um das Interesse des Eigentümers am äußeren Zustand der Anlage. Der Berechtigte ist verpflichtet, von ihr ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums tunlichst zu vermeiden. Dazu zählt auch die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht (MünchKomm-Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 12). Eine Eintragung im Grundbuch ist insoweit nicht erforderlich (MünchKomm-Falckenberg, § 1020 BGB Rn. 7).
2. Besteht dagegen ein Mitbenutzungsrecht des Grundstückseigentümers an der auf seinem Grundstück befindlichen Anlage und findet § 1020 S. 2 BGB daher keine Anwendung, so bleibt es den Beteiligten unbenommen, eine Vereinbarung über den Unterhalt der Anlage nach § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB zu treffen. Eine derartige Vereinbarung kann dann als Inhalt der dinglichen Einigung schon bei der Bestellung der Dienstbarkeit, aber auch erst nachträglich getroffen werden. In jedem Fall gehört diese Vereinbarung dann zum Inhalt der Dienstbarkeit selbst (Staudinger/Ring, § 1021 BGB Rn. 7).
Soweit eine Unterhaltsvereinbarung i. S. d. § 1021 BGB getroffen wurde, steht das Benutzungsinteresse des jeweils anderen Teils im Vordergrund. Darunter fällt in erster Linie das Interesse an der Gebrauchsfähigkeit und Funktionsgerechtigkeit der Anlage (MünchKomm-Falckenberg, § 1021 BGB Rn. 4 und 8). Anerkannt ist in einem derartigen Fall aber auch, daß für das Benutzungsrecht auch der äußere Zustand der Anlage von Bedeutung sein kann (MünchKomm-Falckenberg, § 1021 BGB Rn. 8).
a) Gegenstand einer Vereinbarung i. S. d. § 1021 BGB kann nach Auffassung des BayObLG schließlich auch sein, daß der Berechtigte die Verkehrssicherungspflicht für das betroffene Grundstück trägt (BayObLGZ 1990, 8 = DNotZ 1991, 297 = MittRhNotK 1990, 80). Das BayObLG hatte in der zugrundeliegenden Entscheidung darüber zu befinden, ob bei einem Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit, welche das gesamte Grundstück umfaßt, die Verkehrssicherungspflicht auf den Dienstbarkeitsberechtigten übertragen werden könne. Das BayObLG bejahte dies, da mit dem Recht aus der Dienstbarkeit allgemein eine Pflicht zu positivem Tun dann als Nebenpflicht verbunden werden könne, wenn dieses Tun zur Erhaltung des belasteten Grundstücks in einem der Dienstbarkeit entsprechenden Zustand erforderlich sei. In Betracht kämen als Inhalt der Dienstbarkeit dabei jedoch nur solche rechtlichen Beziehungen, die mit dem Eigentum an dem beteiligten Grundstück zusammenhängen und es unmittelbar beeinflussen (BayObLGZ 1990, 8, 10). Diese Grundsätze stehen einer Vereinbarung, die Verkehrssicherungspflicht für ein von einem Wegerecht betroffenes Grundstück zum Inhalt der Grunddienstbarkeit zu machen, nicht entgegen. Insbesondere sei eine scharfe Trennung zwischen der bloßen Unterhaltspflicht einerseits und der Verkehrssicherungspflicht andererseits nicht möglich. Die Verkehrssicherungspflicht an einer Straße oder an einem Grundstück überschneide sich mit der Pflicht, die Straße oder das Grundstück zu unterhalten, ohne damit identisch zu sein: Typisch für die Verkehrssicherungspflicht als solche sei beispielsweise die Verpflichtung, die Straße von Schnee zu räumen, bei Glätte zu streuen und durch Aufstellen von Tafeln vor etwaigen Gefahren zu warnen (BayObLGZ 1990, 8, 11).
b) Nur scheinbar anderer Auffassung ist in der Rechtsprechung das OLG Köln (Rpfleger 1990, 409, 410). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich der Vater im Rahmen einer Grundstücksveräußerung an den Sohn das ausschließliche Gartenbenutzungsrecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit vorbehalten. Dabei vereinbarten die Beteiligten, daß die "Verkehrssicherungen" dem Übergeber obliegen sollten. Das Gericht führt in seinem Leitsatz aus, bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Gartenbenutzungsrecht) könne die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht nicht als Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
Diese Aussage ist u. E. jedoch mißverständlich: In den Urteilsgründen differenziert das OLG Köln zwischen verschiedenen Gestaltungsvarianten: Soweit die Vereinbarung der Parteien nur die Verkehrssicherung in bezug auf die von der Gartenbenutzung ausgehenden Gefahren betrifft, handele es sich bei der übernommenen Verkehrssicherungspflicht um eine Pflicht, die sich schon aus dem gesetzlichen Inhalt der Unterhaltungspflicht des § 1020 S. 2 BGB ergebe. Es sei nämlich gerade Aufgabe des Dienstbarkeitsberechtigten, die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit es das Interesse des Eigentümers erfordere. Ein allgemeines und typisches Interesse des Eigentümers sei es aber, für von der Anlage ausgehende Gefahren nicht für Dritte einzustehen (OLG Köln Rpfleger 1990, 409, 410).
Ist die Vereinbarung der Parteien dagegen so zu verstehen, daß die Verkehrssicherungspflicht unabhängig von der Nutzung aus der Dienstbarkeit allgemein für das Grundstück übernommen wird, so daß also der Dienstbarkeitsberechtigte nicht nur für die von der Gartenbenutzung ausgehenden Gefahren verantwortlich ist, sondern z. B. auch Reinigungs- und Streupflichten für die Wege entlang der Grundstücksgrenze übernehmen sollte, die mit der Gartenbenutzung nichts zu tun haben, so könne dies nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. Es
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würde sich dann nämlich nicht mehr um eine nähere Ausgestaltung der Unterhaltspflicht in bezug auf die Dienstbarkeit selbst, sondern um eine darüber hinaus übernommene Pflicht zu positivem Tun handeln. Die Übernahme solcher sich nicht unmittelbar aus der Ausübung der Dienstbarkeit ergebender Pflichten sei aber nicht eintragungsfähig (OLG Köln Rpfleger 1990, 409, 410; BayObLG DNotZ 1988, 569; Amann, DNotZ 1989, 531, 535).
Auch eine Anwendung von § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB schied im Fall des OLG Köln aus, da der Dienstbarkeitsberechtigte nach dem Inhalt der Dienstbarkeit das alleinige Gartenbenutzungsrecht hatte.
Schließlich grenzte das OLG Köln seine Entscheidung von der des BayObLG (BayObLGZ 1990, 8) ab. Bei der dort auf den Dienstbarkeitsberechtigten übertragenen Verkehrssicherungspflicht handelte es sich um ein Geh- und Fahrtrecht für das von der Dienstbarkeit vollständig erfaßte Wegegrundstück. Damit handelte es sich aber um eine Anlage, über deren Unterhaltspflicht die Beteiligten aufgrund des Mitbenutzungsrechts des Grundstückseigentümers eine Vereinbarung nach § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB treffen konnten. Daher, aber auch deshalb, weil bei einem Wegegrundstück eine scharfe Trennung zwischen Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht nicht möglich ist, konnte in dem dort zu entscheidenden Fall auch nach Ansicht des OLG Köln die Regelung über die Verkehrssicherungspflicht als besondere Ausgestaltung der Unterhaltungspflicht nach § 1021 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen werden.
c) Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wird – soweit ersichtlich – die Auffassung des BayObLG einhellig befürwortet (Bayer/Lindner/Grziwotz, Bayerisches Nachbarrecht, 2. Aufl. 1994, 208; Palandt/Bassenge, § 1021 BGB Rn. 3; MünchKomm-Falckenberg, § 1021 BGB Rn. 8; vor der Entscheidung des BayObLG bereits Amann, DNotZ 1989, 531, 546 f.; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl. 1986, § 29 Rn. 22 f.).
3. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nach unserer Auffassung die o. g. Entscheidung des OLG Köln vom 18.5.1990 (Rpfleger 1990, 409) aber noch in anderer Hinsicht. Das OLG Köln weist darauf hin, daß die Verkehrssicherungspflicht nur dann Inhalt einer Unterhaltsvereinbarung bei einer Dienstbarkeit i. S. d. § 1021 BGB sein könne, wenn es sich dabei um eine "nähere Ausgestaltung der Unterhaltspflicht in bezug auf die Dienstbarkeit", nicht aber um eine darüber hinaus übernommene Pflicht zu positivem Tun handele. Die Übernahme solcher – sich nicht unmittelbar aus der Ausübung der Dienstbarkeit ergebender – Pflichten sei nicht eintragungsfähig (OLG Köln Rpfleger 1990, 409, 410, unter Verw. auf BayObLG DNotZ 1988, 569; Amann, DNotZ 1989, 531, 544, 548). Soweit Inhalt einer Dienstbarkeit ein Gartenbenutzungsrecht sei, könne eine Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht nur über die von der Gartennutzung ausgehenden Gefahren getroffen werden. Dazu zählen jedoch nicht Reinigungs- und Streupflichten für die Wege entlang der Grundstücksgrenze, die mit der Gartennutzung als solche nichts zu tun haben (OLG Köln, a. a. O.).
4. Als Ergebnis kann daher u. E. bei einem Mitbenutzungsrecht des Grundstückseigentümers im Hinblick auf ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht eine Vereinbarung über die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich getroffen werden. Zulässig ist dabei insbesondere, dem Dienstbarkeitsberechtigten die Verkehrssicherungspflicht zu übertragen.
Ob bei einer derartigen Regelung der Grundstückseigentümer auch im Verhältnis zu Dritten von seiner Verkehrssicherungspflicht frei wird, erscheint u. E. allerdings fraglich. Soweit beispielsweise der Grundstückseigentümer als Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter überträgt, wird zwar der Übernehmer selbst deliktrechtlich verantwortlich für den Schutz Dritter vor solchen Gefahren, die von der gefahrdrohenden Sache ausgehen (Palandt/Thomas, § 823 BGB Rn. 59). Denjenigen jedoch, der die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten überträgt, trifft die allgemeine Aufsichtspflicht als Verkehrssicherungspflicht. Sie besteht in einer fortlaufenden Überwachung des mit der Verkehrssicherungspflicht belasteten Dritten und darf nicht erst einsetzen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten auftauchen. Maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (Palandt/Thomas, § 823 BGB Rn. 60; ähnlich Meisner/Ring/Götz, § 29 Rn. 24).
Verpfründungsvertrag; Rücktritt vom entgeltlichen Erbvertrag; Leistungsstörung
I. Sachverhalt
In einer notariellen Urkunde hat Mutter M auf ihre Tochter T Grundbesitz überlassen und T in erbvertraglich bindender Weise (ohne Abänderungsbefugnis und ohne vorbehaltenes Rücktrittsrecht) zur Alleinerbin eingesetzt. Als "Gegenleistung" hat T u.a. die Zahlung einer wertgesicherten Leibrente an M versprochen. Die im Vertrag vorgesehene dingliche Sicherung an einer Eigentumswohnung der T ist nicht erfolgt. Außerdem wurden seit jeher nur die Rentengrundbeträge ohne Rücksicht auf die Wertsicherungsklausel bezahlt. M fordert nunmehr von T die Nachzahlung der Werterhöhungsbeträge und eine dingliche Absicherung der Rentenzahlungsverpflichtung.
II. Frage
1. Unter welchen Voraussetzungen kann bei Leistungsstörungen des Gesamtvertrages der Rücktritt vom Erbvertrag erklärt werden?
2. Hat der Rücktritt zwingend vom gesamten Vertragswerk zu erfolgen, oder kann sich der Rücktritt auch auf den Erbvertrag beschränken?
III. Zur Rechtslage
1. Rücktritt vom Erbvertrag
Gemäß § 2295 BGB kann der Erblasser von einer erbver-
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tragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
a) Voraussetzung ist, daß die erbvertragliche Erbeinsetzung mit Rücksicht auf die Leibrentenverpflichtung getroffen worden ist. Dafür ist nicht erforderlich, daß Erbvertrag und schuldrechtliche Verpflichtung in einer Urkunde enthalten sind (Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag, 3. Aufl. 2000, § 2295 BGB Rn. 4). Auch müssen beide Geschäfte keine rechtliche Einheit in dem Sinne bilden, daß der eine Teil ohne den anderen nicht gelten soll. Vielmehr genügt, daß die Verpflichtung des Bedachten zumindest einen Beweggrund für die erbvertragsmäßige Verfügung darstellt (vgl. Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Aufl. 1998, § 2295 BGB Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall.
b) Weitere Voraussetzung für das gesetzliche Rücktrittsrecht nach § 2295 BGB ist, daß die Rentenzahlungsverpflichtung vor dem Tod der M aufgehoben wird. Wie der Begriff der "Aufhebung" zu verstehen ist, ist umstritten.
aa) Die h. M. versteht ihn weit und faßt darunter nicht nur eine einverständliche Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern – in zumindest analoger Anwendung – jeden nachträglichen Wegfall der Leistungsverpflichtung gleich aus welchem Rechtsgrund (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 708; LG Köln DNotZ 1978, 685 mit abl. Anm. Bengel; Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl. 2000, § 2295 BGB Rn. 4; Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, § 2295 BGB Rn. 9; MünchKomm-Musielak, BGB, 3. Aufl. 1997, § 2295 BGB Rn. 4; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 4. Aufl. 1995, S. 491 f.; Stürzebecher, NJW 1988, 2717, 2718 f.).
Nach a. A. soll demgegenüber eine Aufhebung der schuldrechtlichen Leistungsverpflichtung im Sinne des § 2295 BGB dann nicht bestehen, wenn der Erblasser selbst zunächst die Verpflichtung des anderen Vertragsteils etwa durch Rücktritt vom Vertrag beseitigt und anschließend vom Erbvertrag zurücktreten will (Staudinger/Kanzleiter, BGB, § 2295 BGB Rn. 9; Bengel, DNotZ 1978, 687, 688). Die "Aufkündigung" des Schuldvertrages durch den Erblasser (durch Kündigung, Rücktritt oder ähnliches) stelle keine "Aufhebung" im Sinne einer einvernehmlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern eine Beendigung durch einseitige Gestaltungserklärung dar. Der Wortlaut sei hier eng zu verstehen, und für eine analoge Anwendung fehle es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
bb) Geht man mit der h. M. von einer zumindest analogen Anwendung des § 2295 BGB auf Fälle der einseitigen Beendigung des Schuldverhältnisses durch den Erblasser (M) aus, stellt sich die weitere Frage, ob M infolge des Fehlens einer dinglichen Sicherung ihres Rentenanspruches bzw. unvollständiger Rentenzahlungen (in bezug auf die Werterhöhungsbeträge) vorliegend überhaupt zur Beendigung des Leibrentenvertrages berechtigt wäre.
(1) Insofern könnte ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB in Frage kommen. Allerdings geht die h. M. davon aus, daß wegen der rechtlichen Selbständigkeit von Erbvertrag und schuldrechtlicher Leistungsverpflichtung in einem entgeltlichen Erbvertrag gem. § 2295 BGB kein synallagmatischer Vertrag i. S. d. § 326 BGB zu sehen ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 708, 709; LG Köln DNotZ 1978, 685; Lüke, Vertragliche Störungen beim "entgeltlichen" Erbvertrag, Heidelberg 1990, S. 11 ff.; Staudinger/Kanzleiter, BGB, § 2295 BGB Rn. 3; Lange/Kuchinke, S. 490; Palandt/Edenhofer, § 2295 BGB Rn. 1; Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, § 2295 BGB Rn. 6). Nach a. A. soll bei einer verzögerten Erfüllung des schuldrechtlichen Vertrages sehr wohl ein Rücktrittsrecht nach § 326 BGB eröffnet sein, weil dem entgeltlichen Erbvertrag ein Grundgeschäft wie beim Erbverzicht zugrundeliege, das seinerseits synallagmatischer Natur sei (Stürzebecher, NJW 1988, 2717, 2718 f.; Stöcker, WM 1980, 482, 487; so wohl auch RGRK-Kregel, BGB, 12. Aufl. 1975, § 2295 BGB Rn. 3).
Allerdings ist im Rahmen von Leibrentenverträgen umstritten, ob § 326 BGB nicht zumindest analog dann anzuwenden ist, wenn der Leibrentenverpflichtete seine Zahlungen nicht oder unvollständig erbringt. Das RG ist ursprünglich davon ausgegangen, daß der Leibrentenverpflichtete mit der Bestellung des Stammrechts den Vertrag erfüllt hat, so daß die Nichtleistung einzelner Rentenbezüge nicht zum Rücktritt nach § 326 BGB berechtigt (RGZ 106, 93, 96). Dem ist das OLG Hamburg gefolgt (MDR 1964, 414). Das OLG Celle (NJW-RR 1990, 1490) ist in einer jüngeren Entscheidung dieser Auffassung jedoch ausdrücklich entgegengetreten. In der Bestellung des Leibrentenstammrechts bereits die Erfüllung des Vertrages zu sehen, sei eine nach dem normalem Verständnis abwegige Konstruktion, die überdies zu untragbaren Ergebnissen führe. Im Falle einer Schlechterfüllung der Leibrentenzahlungsverpflichtung müsse dem Berechtigten die Möglichkeit gegeben sein, sich vom Vertrag zu lösen, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne.
Letztlich führt diese Rechtsprechung des OLG Celle jedoch zu keinem wesentlich anderen Ergebnis als die h. M. Denn im Fall des Verzuges kann der Gläubiger, der infolge des Verzuges kein Interesse mehr an der Leistung hat, unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 286 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch insofern ist deshalb die vom OLG Celle verlangte wertende Betrachtung in ähnlicher Weise durchzuführen.
Ob allerdings beim vorliegenden Sachverhalt von einem solchen Zweckwegfall (gem. § 286 Abs. 2 bzw. § 326 Abs. 2 BGB analog) ausgegangen werden kann, erscheint uns zweifelhaft. Denn grundsätzlich ist die Rentenzahlungsvereinbarung eingehalten worden. Lediglich eine dingliche Sicherung ist bislang unterblieben, und die Erhöhungsbeträge aus der Wertsicherung wurden nicht geleistet. Möglicherweise beruhte dies darauf, daß die Wertsicherung – zumindest für gewisse Zeit – von den Beteiligten schlicht vergessen wurde. Da die Grundbeträge jeweils pünktlich gezahlt wurden, hat der Vertrag bislang seinen Versorgungszweck wohl auch erfüllt. Aus diesen Umständen ist uns nicht ersichtlich, daß ein weiteres Festhalten
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der M am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Zu berücksichtigen ist weiter, daß nach h. M. die Beteiligten Erbvertrag und schuldrechtliche Leistungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit verschweißen können, so daß die Nichtigkeit eines der beiden Teile gem. § 139 BGB auch zur Nichtigkeit des anderen Teils führen kann (vgl. Staudinger/Kanzleiter, § 2295 BGB Rn. 3; Knieper, DNotZ 1968, 331, 337; Lüke, S. 16 ff.).
Ein solcher Teilnichtigkeitsgrund könnte etwa in der Anfechtung des Erbvertrages wegen Motivirrtums gem. §§ 2281, 2078 BGB zu sehen sein. Nach ganz h. M. wird dieses Anfechtungsrecht nicht durch § 2295 BGB als lex specialis verdrängt. Vielmehr hat der Erblasser auch bei einem entgeltlichen Erbvertrag das Recht zur Anfechtung, wenn sich seine Erwartungen nicht erfüllen (vgl. OLG Hamm DNotZ 1977, 751, 756; Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, § 2295 BGB Rn. 11, 15; Lange/Kuchinke, S. 491; Staudinger/Kanzleiter, § 2295 BGB Rn. 10; Palandt/Edenhofer, § 2295 BGB Rn. 5). Zu solchen enttäuschten Erwartungen kann – je nach den Umständen des Einzelfalles – auch die Nichterfüllung bzw. die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Leibrentenverpflichtung zählen. Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. d. § 139 BGB vor, bewirkt die Anfechtung des Erbvertrages auch eine Nichtigkeit des Leibrentenvertrages. Aus diesem Grund rät die kautelarjuristische Literatur je nach den Umständen des Einzelfalles, das Anfechtungsrecht des Erblassers einzuschränken (vgl. Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, § 2295 BGB Rn. 22; Lange/Kuchinke, S. 493 m. w. N.).
(3) Darüber hinaus haben die Beteiligten außerdem die Möglichkeit, die ordnungsgemäße Erfüllung der Leibrentenverpflichtung zur auflösenden Bedingung für die erbvertragliche Erbeinsetzung zu machen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 208; BayObLG Rpfleger 1976, 290; Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, § 2295 BGB Rn. 8; Staudinger/Kanzleiter, § 2295 BGB Rn. 3).
2. Bereicherungsanspruch
Streitig diskutiert wird darüber hinaus, ob im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtung der Erblasser zumindest nach Kondiktionsgrundsätzen einen Anspruch auf Herausgabe der durch den Erbvertrag zugewandten Leistung hat und was Gegenstand dieser Leistung ist.
Zum Teil wird eine Anwendbarkeit des § 812 BGB mit dem Hinweis abgelehnt, daß es insofern an einer Leistung durch Erbvertrag fehle und darüber hinaus die Fälle mit einer analogen Anwendung des § 2295 BGB einfacher zu lösen seien (so Lüke, S. 49 ff.). Nach Mayer (in: Dittmann/Reimann/Bengel, § 2295 BGB Rn. 15) scheitert eine condictio causa data causa non secuta aus, weil § 2295 BGB als lex specialis die Regeln über die Zweckverfehlung verdränge.
Demgegenüber soll nach Auffassung von Knieper (DNotZ 1968, 331, 335) ein Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bestehen.
Schließlich ist nach einer dritten Auffassung im Falle einer Nicht- oder Schlechterfüllung der schuldrechtlichen Leistungsverpflichtung ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) gegeben. Zwar sei die Zuwendung in dem Erbvertrag strenggenommen keine "Leistung" im Sinne des Bereicherungsrechts. Im Wege einer ausdehnenden Auslegung sei es jedoch gerechtfertigt, als Gegenstand des Bereicherungsanspruches die Herausgabe der erbrechtlichen Bindung, nicht die Zuwendung selbst, anzusehen (Staudinger/Kanzleiter, § 2295 BGB Rn. 8). Nach a. A. ist die eingeräumte Rechtsstellung selbst kondizierbar (Lange/Kuchinke, S. 491; so wohl auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 708, 709; zum Ganzen auch Hohmann, Rechtsfolgen von Störungen im Rahmen eines entgeltlichen Erbvertrages und Sicherung der Rechte der Vertragsparteien, Diss. Würzburg 1993, S. 38 ff.)
3. Ergebnis
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet das: Ob ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bzw. – stillschweigend – die ordnungsgemäße Erfüllung der Leibrentenzahlungsverpflichtung zur Bedingung für das Fortbestehen des Erbvertrages gemacht wurde, bestimmt sich nach dem Rechtsfolgewillen der Vertragsteile bei Vertragsabschluß. Mit der ganz h. M. könnte eine Anfechtung des Erbvertrages gem. §§ 2281 Abs. 1, 2278 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, wenn eine entsprechende Leistungserwartung der M enttäuscht wurde. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß eine Selbstanfechtung durch den Erblasser auch dann möglich ist, wenn der Vertragsgegner oder der Bedachte die von ihm erwartete Leistung nicht in der erwarteten Weise erbringt (BGH BWNotZ 1961, 181; BayObLG NJW 1964, 205).
Je nachdem, welcher Auffassung man folgt, könnten außerdem Bereicherungsansprüche in Betracht kommen, wenn eine Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB eingetreten ist. Dies halten wir hier jedoch für unwahrscheinlich, da die Geldrentenverpflichtung im wesentlichen erfüllt und ihr vorrangiger Zweck (Sicherung der Altersversorgung) damit wohl bislang weitgehend erreicht wurde.
Im Falle des Wegfalls der erbvertraglich bindenden Einsetzung der T kann diese wegen Wegfalls der Entgeltlichkeitsabrede die bisher bewirkten Leistungen ihrerseits gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB zurückfordern (Lange/Kuchinke, S. 492; siehe auch Lüke, S. 54, 57 ff.; Mayer, in: Dittmann/Reimann/Bengel, § 2295 BGB Rn. 22).
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Rechtsprechung
Wohnungsbesetzungsrecht auch ohne zeitliche Begrenzung
Die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in der Form eines Wohnungsbesetzungsrechts für eine juristische Person setzt nicht zwingend voraus, daß das Recht zeitlich begrenzt ist.
BayObLG, Beschl. v. 22.5.2000 - 2 Z BR 43/00
Problem
Die Errichtung von Betriebsleiterwohnungen war baurechtlich davon abhängig gemacht worden, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Wohnungsbesetzungsrechtes zugunsten des Landes bestellt wurde. Das Grundbuchamt hielt die bewilligte Dienstbarkeit für unwirksam, da sie nicht zeitlich beschränkt war .
Entscheidung
Das BayObLG entschied, daß nach dem Gesetz auch eine zeitlich unbegrenzte Dienstbarkeit zulässig ist. Dies schließe allerdings nicht aus, daß der Grundstückseigentümer bei veränderten Umständen gegen den Dienstbarkeitsberechtigten einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung und Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit haben könne.
Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum
1. Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.
2. Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrechte nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit mit der Nutzungsbefugnis eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muß notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.
3. Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht an dieser Terrasse nicht eingeräumt ist.
OLG Hamm, Beschl. v. 8.5.2000 - 15 W 103/00
Problem
In einem Überlassungsvertrag war ein Wohnungsrecht an einer Wohnung mit Mitbenutzung der Terrasse begründet worden. Später wurde das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Dabei sollte das Wohnungsrecht an übrigen Einheiten im Wege der Grundbuchberichtigung ohne Bewilligung gelöscht werden. Denn nach § 1026 BGB erlischt die Dienstbarkeit bei einer Realteilung des Grundstücks, wenn sich ihr Ausübungsbereich auf eines oder mehrere der Teilgrundstücke beschränkt, an den übrigen Teilgrundstücken. Dies sollte hier analog auf die Aufteilung in Wohnungseigentum übertragen werden.
Entscheidung
Das OLG Hamm entschied, daß eine Grundbuchberichtigung nur dann in Betracht komme, wenn der Ausübungsbereich des Wohnungsrechtes sich auf Sondereigentum und Sondernutzungsrecht einer (oder mehrerer) Wohnungseigentumseinheiten beschränke. Dies war hier nicht der Fall.
| DNotI-Report 14/2000 Juli 2000 |
BGB §§ 273 Abs. 1, 1191 Abs. 1
Kein Zurückbehaltungsrecht aus nicht gesicherter Forderung
Gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr der Löschung einer Sicherungsgrundschuld kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen einer nach der Sicherungsabrede durch die Grundschuld nicht gesicherten Forderung geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 9.5.2000 - XI ZR 299/99
Problem
Der Eigentümer verlangt die Löschung einer Grundschuld, da die gesicherte Forderung nicht entstanden war. Der Grundschuldgläubiger machte ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer anderen Forderung geltend.
Entscheidung
Der BGH entschied, daß der Sicherungszweck einer Grundschuld nicht durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld faktisch auf andere Forderung ausgedehnt werden könne.
WEG §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1; BGB § 1010
Gebrauchsregelung für Doppelparker
Eine Gebrauchsregelung für einzelne Stellplätze einer Sammelgarage ist auch nach §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG möglich - und nicht nur nach § 1010 BGB (Leitsatz des Bearbeiters).
OLG Frankfurt/Main, Beschl.. v. 23.12.1999 - 20 W 281/98
Problem
Bei einem Doppelparker kann eine Benutzungsregelung zwischen verschiedenen Miteigentümern mit dinglicher Wirkung jedenfalls in der Form des § 1010 BGB getroffen werden. Strittig ist in der Literatur, ob dies auch in der Form des § 15 Abs. 1 WEG möglich ist; beachtliche Stimmen in der Literatur lehnen ein derartiges "Sondernutzungsrecht am Sondereigentum" ab - so insbesondere Palandt/Bassenge (BGB, 59. Aufl. 2000, § 15 WEG Rn. 1), Haegele/Schöner/Stöber (Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 2836) und Weitnauer (WEG, 8. Aufl. 1995, § 15 WEG Rn. 39). Soweit bisher Oberlandesgerichte mit dieser Frage befaßt waren, haben sie auch eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG zugelassen (OLG Saarbrücken OLGZ 1990, 51 = Rpfleger 1990, 19; BayObLGZ 1994, 195 = DNotZ 1995, 70 = Rpfleger 1995, 67 - zuletzt OLG Jena MittRhNotK 2000, 71).
Entscheidung
Das OLG Frankfurt/Main schloß sich der Auffassung der anderen Oberlandesgerichte an.
Kindesunterhalt bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen
Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen.
BGH, Urt. v. 13.10.1999 – XII ZR 16/98
Problem
Im vorliegenden Fall hatten die Ehegatten in einer notariell beurkundeten Scheidungsvereinbarung u. a. den Kindesunterhalt (auch in Form eigener Unterhaltsansprüche der Kinder) geregelt. Später machten die Kinder höhere Unterhaltsansprüche geltend. Das Kammergericht (als Vorinstanz) hat für den barunterhaltspflichtigen Vater ein bereinigtes Nettoeinkommen errechnet, das oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle lag. Die Bedarfssätze der Kinder hat das Kammergericht anschließend in Anlehnung an die Differenz zwischen der achten und neunten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben.
Die Frage, ob bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die für die obersten Einkommensgruppen geltenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben werden können, wurde bislang vom BGH noch nicht grundsätzlich entschieden, von der überwiegenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der h. M. in der Literatur aber abgelehnt.
Entscheidung
Der BGH schließt sich der bislang herrschenden Auffassung an, die bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen eine konkrete Bedarfsermittlung für erforderlich hält. Begründet wird dies zum einen mit der Gefahr einer Zweckentfremdung des ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes bestimmten Unterhalts, andererseits mit der Schwierigkeit, bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Lebensverhältnissen der Eltern einen diesen Verhältnissen angemessenen Lebenszuschnitt der Kinder zu ermitteln und – als Richtsatz – pauschalierend zu verallgemeinern. Allerdings weist der BGH darauf hin, daß die Anforderungen an die Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten nicht dazu führen dürften, daß der Kindesunterhalt auch bei einem 8000 DM übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den für die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltenden Richtsatz festgeschrieben wird. Vielmehr müsse auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben, daß Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht, an die sie sich vielfach im Zusammenleben mit ihren Eltern gewöhnt haben werden und die ihnen auch nach einer Trennung der Eltern grundsätzlich erhalten bleiben soll.
| DNotI-Report 14/2000 Juli 2000 |
BGB § 2232; BeurkG §§ 22, 24 Abs. 1 u. 3, 25, 31
Errichtung eines notariellen Testaments durch eine schreib- und sprechunfähige Person
1. Der Senat hält nach der Entscheidung des BVerfG v. 19.1.1999 DNotZ 1999, 409 (NJW 1999, 1853) daran fest, daß ein schreibunfähiger Stummer ein Testament nicht durch reine Gebärden oder Bewegungszeichen errichten kann.
2. Belange der Rechtssicherheit und des Schutzes dieses Personenkreises gebieten es, die vom BVerfG vorgesehene Übergangsregelung für die künftige Errichtung letztwilliger Verfügungen auch auf bereits errichtete notarielle letztwillige Verfügungen als Mindeststandard anzuwenden. Danach bedarf es, wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden, der in §§ 22, 24 BeurkG vorgesehenen Mitwirkung einer Vertrauensperson und eines Zeugen oder zweiten Notars.
OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.2000 - 15 W 476/99
Problem
Das BVerfG (DNotI-Report 1999, 60 = DNotZ 1999, 409 = NJW 1999, 1853) hatte entschieden, daß der generelle Ausschluß schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testiermöglichkeit in den §§ 2232, 2233 BGB, § 31 BeurkG gegen die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie die Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 GG verstoße. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber hatte das BVerfG als Übergangsvorschrift eine Geltung der Regelung des BeurkG über rechtsgeschäftliche Erklärungen unter Lebenden angeordnet. Für vor Verkündung der BVerfG-Entscheidung bereits errichtete letztwillige Verfügung hatte es das BVerfG der Rechtsprechung überlassen, "die durch die Unvereinbarkeitserklärung entstandene Regelungslücke zu schließen und neue Maßstäbe für die Beurteilung der Wirksamkeit solcher Testamente zu entwickeln."
Entscheidung
Das OLG Hamm wandte nun auch für vor der BVerfG-Entscheidung bereits errichtete Testamente Schreib- und Sprechunfähiger die für eine Beurkundung von Rechtsgeschäften unter Lebenden geforderten Formvorschriften an. Erforderlich war danach sowohl die Mitwirkung einer Vertrauensperson (§ 24 BeurkG) wie die eines Zeugen oder zweiten Notars (§ 22 BeurkG), wobei ein Verzicht auf den Zeugen oder zweiten Notar - anders als nach § 22 BeurkG, aber ebenso wie für Schreibunfähige nach § 25 BeurkG - nicht möglich ist.
Literatur
H. Amann, Die zukunftsoffene Löschungszustimmung des Eigentümers, MittBayNot 2000, 80
B. Auernhammer, Die Vorratsgründung und Mantelverwendung bei der GmbH, MittRhNotK 2000, 137
M. Becker, Das Gesetz über die gesetzliche Lebensgemeinschaft in Belgien, MittRhNotK 2000, 155
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